Der sachliche Anwendungsbereich wird durch folgende drei Elemente bestimmt:
- Angebot von (zwingend) mindestens zwei touristische Hauptleistungen
- Im Voraus miteinander zu einer Gesamtleistung verbundene Hauptleistungen
- Gesamtpreis
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Im Einzelnen:
Angebot von (zwingend) mindestens zwei touristischen Hauptleistungen
- Touristische Leistungen
- Anwendungsfälle
- zB Unterkunft
- zB Beförderung
- zB Wellnessinfrastruktur
- zB Reisebegleitung durch ausgebildeten Reiseleiter
- zB Opernbesuche
- zB Sportveranstaltungen
- als keine touristische Hauptleistungen gelten
- zB Schüleraustauschprogramme
- zB Zurverfügungstellung von Konferenzräumen
- Anwendungsfälle
- Hauptleistungen
- Beträchtlicher Teil der Hauptleistung ausmachend
- Erheblicher Teil
- Beförderung
- Unterkunft
- Nicht erheblicher Teil
- Bordverpflegung (Flugzeug, Schlafwagen etc.)
- Flughafentransfer (Wohnort > Flughafen oder umgekehrt oder Flughafen > Hotel oder vice versa)
- Reisebegleitung
- Stadtrundfahrten
- Beschaffung von Eintrittskarten
- Uam
- Nicht notwendiger Teil
- Transportleistung (da Konsument selbständig anreisen kann)
- Erheblicher Teil
- Beträchtlicher Teil der Hauptleistung ausmachend
- Mindestens zwei touristische Hauptleistungen
- Nicht ausreichend
- Inanspruchnahme bloss einer Hauptleistung (nur Flug oder nur Hotel bzw. nur Ferienwohnung etc.)
- Nicht heilend
- Eine Hauptleistung + Nebenleistungen
- Nicht ausreichend
- Anwendungsbeispiele
- Flug und Unterkunft
- Touristische Rundreise
- Kreuzfahrt
- Fly-Drive-Reisen
- Fly-Sleep-Reisen
Im Voraus miteinander zu einer Gesamtleistung verbundene Hauptleistungen
- Bündelung
- Bündelung von zwei oder mehreren touristischen Hauptleistungen ist eben die typische Reiseveranstalter-Tätigkeit
- Zusammenfassung zu einem kohärenten Ganzen
- Anbieterangebot
- Angebot des gebündelten Reiseangebots auf dem Markt, unabhängig davon, ob ein Zukauf oder eine Eigenkreation vorliegt
- Konsumentenkauf
- Buchung eines Endprodukts durch den Konsumenten
- Bündelung von zwei oder mehreren touristischen Hauptleistungen ist eben die typische Reiseveranstalter-Tätigkeit
- Im Voraus
- Die Bündelung muss im Voraus erfolgen
- Veranstalter-Angebot
- Eigene Leistungsauswahl
- Angebot als Gesamtpaket
- Auch: Gestaltung der Reiseleistungen durch Konsumenten-Einfluss
- Kombination verschiedener Angebote durch den Konsumenten
- Baukasten-Reisen
- Incentive-Reisen
- Veranstalter-Angebot
- Differenzierte Allokation des Voraus-Erfordernisses
- Vorliegen vor oder während der Vertragsverhandlungen
- vgl. ferner EuGH-Urteil i.S. „Club-Tour“
- Die Bündelung muss im Voraus erfolgen
Gesamtpreis
- Gesamtpreis als Regelfall
- separate Inrechnungstellung einzelner Nebenleistungen schadet nicht
- zB Ausflüge
- zB Vollpension
- Ausnahme-Zulässigkeit bei einzelnen Reiseleistungen
- zB Fakturierung des Reisepreises als Gesamtpreis ist nicht eine konstitutive Voraussetzung, sondern lediglich ein Indiz für eine Pauschalreise (vgl. auch BGE 4C.125/2004)
Einschränkung des sachlichen Anwendungsbereichs
Das PRG findet keine Anwendung auf:
- Tagesreisen ohne Übernachtung
Als solche Tagesreise gilt eine Reise, die maximal 24 Stunden dauert oder keine Übernachtung eingeschlossen ist (PRG 1 Abs. 1), wobei für die Reisedauer die Vertragsabrede und nicht die (ev. längere) effektive Reisedauer massgebend ist.
Literatur
- STAUDER BERND, SPR X, Konsumentenschutz im Privatrecht, 2. Teil, 4. Kapitel: Reiserecht, S. 309 ff.
- ROBERTO VITO, BSK OR I, N 7 zu PRG 2
- HANGARTNER SANDRO, Das neue Bundesgesetz über Pauschalreisen, Diss. Zürich 1997, S. 15 – 17 sowie 21
Judikatur
- BGE 115 II 474
- BGE 4C.125/2004