LAWINFO

Reiserecht

QR Code

Persönlicher Anwendungsbereich

Rechtsgebiet:
Reiserecht
Stichworte:
Reiserecht
Autor:
LawMedia Redaktion
Verlag:
LAWMEDIA AG

Der persönliche Anwendungsbereich wird durch folgende zwei Elemente bestimmt:

  • Reiseveranstalter
  • Konsument

[sc name=»Banner FW Communications»]

Im Einzelnen:

Reiseveranstalter

  • Definition
    • Veranstalter   =   Natürliche oder juristische Person, die nicht nur gelegentlich Pauschalreisen organisiert, d.h. Reiseleistungen am Tourismusmarkt anbietet, die vor Vertragsschluss gebündelt wurden und zu deren Erbringung sie sich in eigener Verantwortung er sich verpflichtet
  • Grundlagen
    • PRG 2 Abs. 1, PRG 14, PRG 17 Abs. 2 + PRG 18
    • ev. OR 412 ff., OR 418a ff.
  • Gleichstellung
    • Quasi-Veranstalter
      • Reisevermittler, der eine von einem Pauschalreiseanbieter stammende Reise als seine eigene anbietet
    • Anbieter lokaler Ausflüge
      • Anbieter für vor Ort zu buchender Zusatzleistungen
    • Abgrenzung von Quasi-Veranstalter und Vermittler oder Anbieter lokaler Ausflüge und Vermittler
      • nach dem Vertrauensprinzip

Konsument

  • Definition
    • Konsument   =   Reisender (natürliche oder juristische Person), der den Pauschalreisevertrag in eigenem Namen und auf eigene Rechnung schliesst
  • Grundlagen
    • PRG 2 Abs. 3
    • KKG 3
    • OR 40a Abs. 1
  • Gleichstellung
    • Konsument, in dessen Namen der Pauschalreisevertrag in direkter Stellvertretung eingegangen wird (PRG 2 Abs. 3 lit. b)
    • Begünstigter aus einem echten Vertrag zugunsten Dritter im Sinne von OR 112 (PRG 2 Abs. 3 lit. b)
    • Ersatzreisender, der an die Stelle des ursprünglichen Reisenden gemäss PRG 17 tritt (PRG 2 Abs. 3 lit. c)

Einschränkung des persönlichen Anwendungsbereichs

Das PRG findet keine Anwendung auf:

Gelegenheitsveranstalter

  • Pauschalreisen von Gelegenheitsveranstaltern fallen nicht unter das PRG (vgl. PRG 2 Abs. 1)

Ausnahmen

  • PRG findet doch Anwendung auf
    • Reisebüros,
      • welche v.a. Reisen vermitteln, hin und wieder aber Pauschalreisen zusammenstellen und anbieten
    • Betriebe, Vereine, Schulen und Gemeinden,
      • die nicht oft, aber doch regelmässig Pauschalreisen organisieren

Literatur

  • STAUDER BERND, SPR X, Konsumentenschutz im Privatrecht, 2. Teil, 4. Kapitel: Reiserecht, S. 312 ff.
  • ROBERTO VITO, BSK OR I, PRG 2

Weiterführende Informationen

Vorbehalt / Disclaimer

Diese allgemeine Information erfolgt ohne jede Gewähr und ersetzt eine Individualberatung im konkreten Einzelfall nicht. Jede Handlung, die der Leser bzw. Nutzer aufgrund der vorstehenden allgemeinen Information vornimmt, geschieht von ihm ausschliesslich in eigenem Namen, auf eigene Rechnung und auf eigenes Risiko.

Urheber- und Verlagsrechte

Alle in dieser Web-Information veröffentlichten Beiträge sind urheberrechtlich geschützt. Das gilt auch für die veröffentlichten Gerichtsentscheide und Leitsätze, soweit sie von den Autoren oder den Redaktoren erarbeitet oder redigiert worden sind. Der Rechtschutz gilt auch gegenüber Datenbanken und ähnlichen Einrichtungen. Kein Teil dieser Web-Information darf ohne schriftliche Genehmigung des Verlages in irgendeiner Form – sämtliche technische und digitale Verfahren – reproduziert werden.