Der persönliche Anwendungsbereich wird durch folgende zwei Elemente bestimmt:
- Reiseveranstalter
- Konsument
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Im Einzelnen:
Reiseveranstalter
- Definition
- Veranstalter = Natürliche oder juristische Person, die nicht nur gelegentlich Pauschalreisen organisiert, d.h. Reiseleistungen am Tourismusmarkt anbietet, die vor Vertragsschluss gebündelt wurden und zu deren Erbringung sie sich in eigener Verantwortung er sich verpflichtet
- Grundlagen
- PRG 2 Abs. 1, PRG 14, PRG 17 Abs. 2 + PRG 18
- ev. OR 412 ff., OR 418a ff.
- Gleichstellung
- Quasi-Veranstalter
- Reisevermittler, der eine von einem Pauschalreiseanbieter stammende Reise als seine eigene anbietet
- Anbieter lokaler Ausflüge
- Anbieter für vor Ort zu buchender Zusatzleistungen
- Abgrenzung von Quasi-Veranstalter und Vermittler oder Anbieter lokaler Ausflüge und Vermittler
- nach dem Vertrauensprinzip
- Quasi-Veranstalter
Konsument
- Definition
- Konsument = Reisender (natürliche oder juristische Person), der den Pauschalreisevertrag in eigenem Namen und auf eigene Rechnung schliesst
- Grundlagen
- PRG 2 Abs. 3
- KKG 3
- OR 40a Abs. 1
- Gleichstellung
- Konsument, in dessen Namen der Pauschalreisevertrag in direkter Stellvertretung eingegangen wird (PRG 2 Abs. 3 lit. b)
- Begünstigter aus einem echten Vertrag zugunsten Dritter im Sinne von OR 112 (PRG 2 Abs. 3 lit. b)
- Ersatzreisender, der an die Stelle des ursprünglichen Reisenden gemäss PRG 17 tritt (PRG 2 Abs. 3 lit. c)
Einschränkung des persönlichen Anwendungsbereichs
Das PRG findet keine Anwendung auf:
Gelegenheitsveranstalter
- Pauschalreisen von Gelegenheitsveranstaltern fallen nicht unter das PRG (vgl. PRG 2 Abs. 1)
Ausnahmen
- PRG findet doch Anwendung auf
- Reisebüros,
- welche v.a. Reisen vermitteln, hin und wieder aber Pauschalreisen zusammenstellen und anbieten
- Betriebe, Vereine, Schulen und Gemeinden,
- die nicht oft, aber doch regelmässig Pauschalreisen organisieren
- Reisebüros,
Literatur
- STAUDER BERND, SPR X, Konsumentenschutz im Privatrecht, 2. Teil, 4. Kapitel: Reiserecht, S. 312 ff.
- ROBERTO VITO, BSK OR I, PRG 2
Judikatur
- BGE 115 II 474
- BGE 4C.125/2004
- BGE 111 II 270