Sozialschutz und Eingriffsmittel
Der konzentrierte Schutz des Gesetzgebers richtet sich auf folgende Eingriffe in das rechtsgeschäftliche Handeln des (stärkeren) Anbieters mit dem (schwächeren) Konsumenten:
- Eingriffe in der Vertragsentstehungsphase
- Ausreichende Information
- zB erhöhte Informationspflichten
- Formelle Schutzvorschriften
- zB Schriftformerfordernis
- zB Zustimmungserfordernis (gesetzlicher Vertreter, Ehepartner usw.)
- Überlegungsfrist (einseitige Verbindlichkeit)
- zB Widerrufsrecht
- Einhaltung geschäftsüblicher Sorgfaltspflicht
- zB vorgegebene Abläufe
- zB Dokumentierung
- zB Tragbarkeitsabklärung
- u.ä.
- Ausreichende Information
- Eingriffe in der Vertragswirkungsphase
- Inhaltsgestaltungsfreiheit
- zB Anzahlungsgebot
- zB Einredeordnung
- zB Verrechnungsverzichtsverbot
- zB Verzugsregelung
- zB Zinsmaximum
- Konsequenzen der Nichterfüllung bzw. nicht gehöriger Erfüllung
- Inhaltsgestaltungsfreiheit
- Eingriffe in die Vertragsbeendigungsphase
- Vertragsabwicklung
- zB sofortige Erfüllung
- zB Terminverfall
- zB Rückabwicklungsart bei Vertragsrücktritt
- Vertragsabwicklung
- Sanktionsverstärkung bei Vertragsunrecht
- Pönale Sanktionen gegen Anbieter bei Widerhandlungen oder Umgehungen
- zB zivilrechtliche Sanktionen
- Pönale Sanktionen gegen Anbieter bei Widerhandlungen oder Umgehungen
Schutzmass
Der Gesetzgeber sollte sich bei seinen Eingriffen in die Rechte der Anbieter bzw. Unternehmen mit einem wirkungsvollen Minimum begnügen:
- Minimum an Vorschriften zur Erzielung eines Maximums an Sozialschutz nur für den schutzwürdigen Konsumenten
- Verhältnismässigkeit des Eingriffs