Will eine Partei nach erfolgter Einigung das Mediationsergebnis (Vergleichsvertrag) anfechten, gelten die Regeln des Allgemeinen Teils des Schweizerischen Obligationenrechts (OR; SR 220):
- Vertragsanfechtung wegen Willensmängeln (OR 21 ff.)
- Vertragsanfechtung wegen Erklärungsirrtums
- Irrtum im Erklärungsakt
- Aeusserungsfehler
- Unterzeichnung nicht gelesener Urkunden
- Missbrauchte Blanko-Urkunden
- Irrtum über Erklärungsinhalt
- Irrtum über die Natur des Rechtsgeschäfts (OR 24 Abs. 1 Ziffer 1)
- Irrtum über Identität der Person oder der Sache (OR 24 Abs. 1 Ziffer 2)
- Irrtum über Umfang von Leistung und Gegenleistung (OR 24 Abs. 1 Ziffer 3)
- Falschübermittlung (OR 27)
- https://law.ch/lawinfo/vertrag-vertragsrecht/willensmaengel/irrtum/erklaerungsirrtum
- Irrtum im Erklärungsakt
- Vertragsanfechtung wegen Grundlagenirrtums (OR 24 Abs. 1 Ziffer 4)
- Vertragsanfechtung wegen Täuschung (OR 28)
- Vertragsanfechtung wegen Furchterregung (OR 29 f.)
Weiterführende Informationen
Das könnte Sie auch noch interessieren:
-
Autoren:Paulianische Anfechtung / Anfech...Einleitung zur Paulianischen Anfechtung / ...Autoren:SozialplanEinleitung zum SozialplanAutoren:Einfache GesellschaftEinleitung: Einfache GesellschaftAutoren:Genossenschaftswohnung / Mietgen...Einleitung zu Genossenschaftswohnungen / M...Autoren:KonkubinatEinleitung zum KonkubinatAutoren:Mietrecht / Miete / MietvertragEinleitung zum Mietrecht Schweiz / Miete /...
Vorbehalt / Disclaimer
Diese allgemeine Information erfolgt ohne jede Gewähr und ersetzt eine Individualberatung im konkreten Einzelfall nicht. Jede Handlung, die der Leser bzw. Nutzer aufgrund der vorstehenden allgemeinen Information vornimmt, geschieht von ihm ausschliesslich in eigenem Namen, auf eigene Rechnung und auf eigenes Risiko.
Urheber- und Verlagsrechte
Alle in dieser Web-Information veröffentlichten Beiträge sind urheberrechtlich geschützt. Das gilt auch für die veröffentlichten Gerichtsentscheide und Leitsätze, soweit sie von den Autoren oder den Redaktoren erarbeitet oder redigiert worden sind. Der Rechtschutz gilt auch gegenüber Datenbanken und ähnlichen Einrichtungen. Kein Teil dieser Web-Information darf ohne schriftliche Genehmigung des Verlages in irgendeiner Form – sämtliche technische und digitale Verfahren – reproduziert werden.
Autoren / Herausgeber
Fraumünsterstrasse 29
CH-8001 Zürich
Dienstleistungen
- Arbeitsrecht / Öffentliches Personalrecht
- Architektenrecht
- Autorecht
- Baurecht / Planungsrecht
- Bankenrecht
- Compliance- / Risk-Management
- E-Commerce
- Enteignungsrecht
- Erbrecht
- Familienrecht (Eherecht, Kindsrecht, Erwachsenenschutz)
- Finanzmarktrecht
- Gesellschaftsrecht
- Haftpflichtrecht
- Handelsrecht (allgemein)
- Immaterialgüterrecht
- Immobiliarsachenrecht
- Internationales Recht
- Kunstrecht
- Medienrecht / Werberecht
- Mietrecht / Pachtrecht
- Notariats-Service
- Produktehaftpflichtrecht
- Prozessführung / ADR / Schiedsgerichtsbarkeit
- Restrukturierung / Unternehmenssanierung
- Schuldbetreibungsrecht / Konkursrecht
- Steuerrecht / Abgaberecht
- Strafrecht allgemein
- Strassenverkehrsrecht
- Technologie
- Telekommunikationsrecht
- Umweltrecht
- Unternehmensstrafrecht
- Versicherungsrecht
- Vertragsrecht allgemein
- Vertriebsrecht
- Verwaltungsrecht
- Wettbewerbsrecht
- Werkvertragsrecht
- Wirtschaftsstrafrecht / Korruptionsstrafrecht