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Vertrag / Vertragsrecht

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Geltendmachung von Willensmängeln

Rechtsgebiet:
Vertrag / Vertragsrecht
Stichworte:
Vertragsrecht
Autor:
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Herausgeber:
Verlag:
LAWMEDIA AG

Willensmängel können von der Person, die sich im Irrtum befindet oder bedroht wird, mit der Anfechtungserklärung geltend gemacht werden. Die Geltendmachung eines Irrtums schliesst die Geltendmachung von absichtlicher Täuschung nicht aus (BGE 106 II 346 E. 3)

Anfechtungserklärung

Begriff

  • Anfechtungserklärung   =   Erklärung der irrenden oder bedrohten Person, Willensmängel geltend machen zu wollen

Grundlage

  • OR 31

Rechtsnatur der Erklärung

  • Bei der Anfechtungserklärung handelt es sich um eine Gestaltungserklärung

Form

  • Die Anfechtungserklärung muss nur gegenüber der Gegenpartei erfolgen und ist formfrei
  • auch bei formbedürftigen Rechtsgeschäften
  • kann ausdrücklich oder konkludent erfolgen

Ort für die Anfechtung

  • Anfechtung muss nicht gerichtlich geltend gemacht werden
    • Gerichtsurteil bei Anfechtung des Willensmangels hat nur deklaratorische Wirkung

Inhalt

  • Der Willensmangel muss nicht genannt werden
  • Die Gegenpartei muss aber erkennen, dass der Vertrag aufgrund eines Willensmangel angefochten wird

Wirkung

  • Aufhebung des Rechtsverhältnisses ohne Zustimmung der Gegenpartei möglich
  • Anfechtung ist bedingungsfeindlich und unwiderruflich
    • Ausnahmen vom Grundsatz der Unwiderruflichkeit der Anfechtungserklärung

Frist der Anfechtung

Frist

  • Die Anfechtungserklärung muss gemäss OR 31 Abs. 1 innerhalb eines Jahres erfolgen

Fristbeginn

  • Bei Irrtums und Täuschung
    • mit der Entdeckung
  • Bei Furchterregung (Drohung)
    • mit deren Beseitigung
  • Relative Frist
    • Es handelt sich bei der in OR 31 Abs. 1 genannten Frist um eine relative Frist
  • Absolute Frist
    • Eine absolute Ausschlussfrist kennt OR 31 nicht
      • Anfechtung eines Vertrages – unter Beachtung der relativen Frist (1 Jahr) – auch nach 10 Jahren möglich

Fristablauf

  • Nach Ablauf der einjährigen Frist gilt der Vertrag als genehmigt

Ausschluss der Anfechtung durch Genehmigung

Voraussetzung für die Genehmigung

  • Nach Kenntnis des Willensmangels
    • Eine Genehmigung kann erst ab sicherer Kenntnis des Willensmangels erfolgen
  • Nach Berufung auf einen Willensmangel
    • Genehmigung kann auch nach der Berufung auf einen Willensmangel erfolgen, vorausgesetzt, die Gegenpartei genehmigt die Aufrechterhaltung des Vertrages

Form der Genehmigung

  • Die Genehmigung kann erfolgen durch ausdrückliche Erklärung oder konkludentes Verhalten
    • Genehmigung bei konkludenten Genehmigung darf nicht leichthin angenommen werden
(Reissnagel) Die Geltendmachung von Gewährleistungsansprüchen nach OR 197 ff. oder das Setzen einer Nachfrist nach OR 107 Abs. 1 wird von der Rechtsprechung als konkludente Genehmigung angesehen, setzen doch beide Fälle einen gültigen Vertrag voraus, womit eine nachträgliche Anfechtung ausgeschlossen wird

Anfechtung wider Treu und Glauben

Allgemein

  • Die Anfechtung eines Vertrages darf kein Verstoss gegen Treu und Glauben darstellen
  • Insbesondere muss der Irrende den Vertrag gelten lassen, wie er ihn verstanden hat, sobald der andere sich hierzu bereit erklärt

Grundlage

  • Bei Irrtum
    • OR 25 Abs. 1 und 2
  • Bei der Täuschung und Drohung
    • ZGB 2 Abs. 2

Fahrlässiger Irrtum

  • Fahrlässiger Irrtum stellt kein treuwidriges Verhalten dar
  • Der fahrlässige Irrende wird aber Schadenersatzpflichtig

Teilanfechtung

Begriff

  • Teilanfechtung   =   Anfechtung einzelner Teile des Vertrages

Grundlage

  • Teilnichtigkeit gemäss OR 20 Abs. 2 kommt bei Willensmängeln analog zur Anwendung

Anfechtungsberechtigte

  • Bei Täuschung und Drohung steht die Geltendmachung der Teilnichtigkeit nur dem Getäuschten bzw. Bedrohten zu

Ziel

  • Aufrechterhaltung des Vertrages mit modifiziertem Inhalt

Wirkung

  • Betrifft der Mangel nur einzelne Teile eines Vertrages, so sind nur diese nichtig, wenn nicht anzunehmen ist, dass er ohne den nichtigen Teil überhaupt nicht geschlossen worden wäre
  • Teilnichtigkeit führt faktisch zu einer Minderung gemäss OR 205 Abs. 1

Konkurrenzen

Zur Übervorteilung

  • Allgemein
    • Ein Vertrag mit Willensmangel kann auch den Tatbestand der Übervorteilung erfüllen
  •  Konkurrenz
    • Es gilt alternative Konkurrenz
  • Unterschiedliche Fristen
    • Bei Täuschung
      • ab Entdeckung der Täuschung (vgl. OR 31)
    • Bei Übervorteilung
      • ab Vertragsabschluss (vgl. OR 21)

Zu Rechtsbehelfe des Schweizerischen Obligationenrechts (OR)

  • Sachgewährleistung und Grundlagenirrtum
    • Konkurrenz
      • Es gilt alternativen Konkurrenz
      • Geldendmachung von Sachgewährleistungsansprüchen
        • Werden jedoch Ansprüche aus Sachgewährleistung geltend gemacht, gilt der Vertrag im Sinne von OR 31 als genehmigt
      • Wirkung der Genehmigung
    • Rechtsbehelfe des Obligationenrechts und Täuschung bzw. Drohung
      • Konkurrenz
        • Es gilt alternativen Konkurrenz
      •  Wirkung
        • Getäuschter kann Mängelrechte geltend machen
        • Getäuschter kann auch vom Vertrag zurücktreten

Literatur

  • Furrer Daniel / Müller-Chen Markus, Obligationenrecht Allgemeiner Teil, 2. Auflage, Schulthess (Zürich), Zürich 2012, S. 205 ff.

Weiterführende Informationen

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