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Miteigentum

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Miteigentümer-Ausschluss

Rechtsgebiet:
Miteigentum
Stichworte:
Miteigentum
Autor:
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Herausgeber:
Verlag:
LAWMEDIA AG

Der Richter kann auf Klage hin eines Miteigentümers einen andern Miteigentümer von der Gemeinschaft ausschliessen:

Ausschluss-Voraussetzungen

  • Wichtige Gründe
    • Erfolgslosigkeit von Aufforderungen, Abmahnungen und Zurechtweisungen des Fehlbaren
  • Unzumutbarkeit der Fortsetzung des Verhältnisses
    • für die anderen Miteigentümer
    • Unzumutbarkeitsprüfung durch den Richter
      • Berücksichtigung aller erheblichen Umstände des konkreten Einzelfalls
    • Richter-Entscheid nach Recht und Billigkeit
  • Gemeinschaftswidriges Verhalten
    • vom Miteigentümer selbst
    • von den Personen, denen er die gemeinschaftliche Sache zum Gebrauch überlassen hat
    • vgl. ZGB 649b Abs. 1
    • Ausschlussgründe
      • Streitsüchtiges, gewalttätiges und / oder arglistiges Verhalten
      • Verhinderung eines friedlichen Zusammenlebens
      • Störung des nachbarlichen Verkehrs, wie er nach Brauch und Sitte üblich ist
      • Vgl. BGE 94 II 22

Ausschluss-Klage

Gesetzliche Grundlagen

  • ZGB 649b
  • ZGB 649c

Aktivlegitimation

  • Beeinträchtigte Miteigentümer
  • Ermächtigung durch Mehrheitsbeschluss
    • Absolute Mehrheit der Miteigentümer, berechnet ohne den Beklagten, und ohne Berücksichtigung der Grösse der Miteigentumsbruchteile

Passivlegitimation

  • Gemeinschaftswidrig handelnder Miteigentümer
    • ferner die Nutzungsberechtigten des Miteigentümers, für die er einzustehen hat, sofern es um beschränkt dingliche oder vorgemerkte persönliche Nutzungsrechte geht
      • Nutzniesser
      • Wohnberechtigter eines Wohnrechts nach ZGB 776
      • Mieter mit vorgemerkter Miete
      • Pächter mit vorgemerkter Pacht
      • Vgl. ZGB 649c

Klageart

Urteil

  • Obsiegen
    • gegen Miteigentümer selbst
      • Verurteilung des unterliegenden Miteigentümers zum Verkauf seines Miteigentumsanteils [vgl. ZGB 649b Abs. 3], unter Fristansetzung für die Anteilsveräusserung [vgl. BGE 94 II 25: Frist von 1 Monat]
      • Bei unbenutztem Fristablauf
        • Öffentliche Versteigerung des Miteigentumsanteils
        • Anwendbarkeit Verordnung über die Zwangsverwertung von Grundstücken [VZG], vgl. auch SchKG 133 ff. und VZG 78a
    • gegen Nutzungsberechtigte im Sinne des Gesetzes
      • Aufhebung des Nutzungsrechts
        • Unübertragbare Nutzungsrechte sind nicht veräusserbar, daher Löschung im Grundbuch
  • Unterliegen
    • Beklagter Miteigentümer bleibt Mitglied der Gemeinschaft, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen für den / die klagenden Miteigentümer
    • Beklagter Nutzungsberechtigter behält sein Recht, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen für den / die klagenden Miteigentümer

Weiterführende Informationen

  • Literatur Ausschluss-Voraussetzungen
    • LIVER PETER, SPR V/1, S. 75, FN 59
  • Judikatur Ausschluss-Voraussetzungen
    • BGE 5A_534/2011
    • BGE 113 II 19
    • BGE 94 II 13
  • Literatur Ausschluss-Klage
    • LIVER PETER, SPR V/1, S. 74
  • Judikatur Ausschluss-Klage
    • BGE 94 II 25

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