Der Richter kann auf Klage hin eines Miteigentümers einen andern Miteigentümer von der Gemeinschaft ausschliessen:
Ausschluss-Voraussetzungen
- Wichtige Gründe
- Erfolgslosigkeit von Aufforderungen, Abmahnungen und Zurechtweisungen des Fehlbaren
- Unzumutbarkeit der Fortsetzung des Verhältnisses
- für die anderen Miteigentümer
- Unzumutbarkeitsprüfung durch den Richter
- Berücksichtigung aller erheblichen Umstände des konkreten Einzelfalls
- Richter-Entscheid nach Recht und Billigkeit
- Gemeinschaftswidriges Verhalten
- vom Miteigentümer selbst
- von den Personen, denen er die gemeinschaftliche Sache zum Gebrauch überlassen hat
- vgl. ZGB 649b Abs. 1
- Ausschlussgründe
- Streitsüchtiges, gewalttätiges und / oder arglistiges Verhalten
- Verhinderung eines friedlichen Zusammenlebens
- Störung des nachbarlichen Verkehrs, wie er nach Brauch und Sitte üblich ist
- Vgl. BGE 94 II 22
Ausschluss-Klage
Gesetzliche Grundlagen
- ZGB 649b
- ZGB 649c
Aktivlegitimation
- Beeinträchtigte Miteigentümer
- Ermächtigung durch Mehrheitsbeschluss
- Absolute Mehrheit der Miteigentümer, berechnet ohne den Beklagten, und ohne Berücksichtigung der Grösse der Miteigentumsbruchteile
Passivlegitimation
- Gemeinschaftswidrig handelnder Miteigentümer
- ferner die Nutzungsberechtigten des Miteigentümers, für die er einzustehen hat, sofern es um beschränkt dingliche oder vorgemerkte persönliche Nutzungsrechte geht
- Nutzniesser
- Wohnberechtigter eines Wohnrechts nach ZGB 776
- Mieter mit vorgemerkter Miete
- Pächter mit vorgemerkter Pacht
- Vgl. ZGB 649c
- ferner die Nutzungsberechtigten des Miteigentümers, für die er einzustehen hat, sofern es um beschränkt dingliche oder vorgemerkte persönliche Nutzungsrechte geht
Klageart
- Leistungsklage gegen den Miteigentümer selbst
- Gestaltungsklage gegen Nutzungsberechtige des Miteigentümers
Urteil
- Obsiegen
- gegen Miteigentümer selbst
- Verurteilung des unterliegenden Miteigentümers zum Verkauf seines Miteigentumsanteils [vgl. ZGB 649b Abs. 3], unter Fristansetzung für die Anteilsveräusserung [vgl. BGE 94 II 25: Frist von 1 Monat]
- Bei unbenutztem Fristablauf
- Öffentliche Versteigerung des Miteigentumsanteils
- Anwendbarkeit Verordnung über die Zwangsverwertung von Grundstücken [VZG], vgl. auch SchKG 133 ff. und VZG 78a
- gegen Nutzungsberechtigte im Sinne des Gesetzes
- Aufhebung des Nutzungsrechts
- Unübertragbare Nutzungsrechte sind nicht veräusserbar, daher Löschung im Grundbuch
- Aufhebung des Nutzungsrechts
- gegen Miteigentümer selbst
- Unterliegen
- Beklagter Miteigentümer bleibt Mitglied der Gemeinschaft, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen für den / die klagenden Miteigentümer
- Beklagter Nutzungsberechtigter behält sein Recht, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen für den / die klagenden Miteigentümer
Weiterführende Informationen
- Literatur Ausschluss-Voraussetzungen
- LIVER PETER, SPR V/1, S. 75, FN 59
- Judikatur Ausschluss-Voraussetzungen
- BGE 5A_534/2011
- BGE 113 II 19
- BGE 94 II 13
- Literatur Ausschluss-Klage
- LIVER PETER, SPR V/1, S. 74
- Judikatur Ausschluss-Klage
- BGE 94 II 25
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
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