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Miteigentum

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Miteigentümer-Vorkaufsrecht

Rechtsgebiet:
Miteigentum
Stichworte:
Miteigentum
Autor:
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Herausgeber:
Verlag:
LAWMEDIA AG

Hinsichtlich des Miteigentümer-Vorkaufsrechts sind zu bemerken:

Gesetzliches Vorkaufsrecht

  • Definition
    • Vorkaufsrecht gegenüber jedem Nichtmiteigentümer
  • Grundlage
    • ZGB 682 Abs. 1
  • Inhalt
    • Doppelt bedingtes Erwerbsrecht eines Miteigentümers
      • Bedingung 1: Verkauf an einen Nichtmiteigentümer
      • Bedingung 2: Ausübung des Vorkaufsrechts
    • Preis
      • zu Preis und Bedingungen eines Dritten (Nichtmiteigentümer)
  • Ausübungsfolge
    • Mit der Ausübung des Vorkaufsrechts entsteht ein obligatorischer Kaufvertrag zu Preis und Bedingungen mit dem Nichtmiteigentümer (Verpflichtungsgeschäft), welches – Zug um Zug (Kaufpreis gegen Grundbuchanmeldung (Verfügungsgeschäft)) – zu erfüllen ist
  • Bei Stockwerkeigentum kein gesetzliches Vorkaufsrecht
    • Bei Stockwerkeigentum besteht kein gesetzliches Vorkaufsrecht (ZGB 712c Abs. 1)

Ausschluss des Vorkaufsrechts

  • Vertrag
    • Vereinbarung über den Ausschluss des Vorkaufsrechts beim Verkauf an Nichtmiteigentümer (ohne Vorkaufsrecht sind – Kapitalanlageobjekte – eher zum Marktwert verkäuflich; an mit dem andern Miteigentümern genutzten, im Miteigentum stehenden Einzelobjekten wird die Marktgängigkeit auch ohne Vorkaufsrecht nicht besser)
  • Vormerkung
    • Vormerkungsabrede (meistens als Nebenabrede der Ausschlussvereinbarung)

Änderung des Vorkaufsrechts

  • Vertrag
    • Vereinbarung über die Änderung des Vorkaufsrechts beim Verkauf an einen Nichtmiteigentümer
      • Änderung des Übernahmepreises
        • anstatt „Preis und Bedingungen des Dritten (Nichtmiteigentümers) im Voraus bestimmter Preis (= limitiertes Vorkaufsrecht)
      • Änderung der Verkaufsfälle
        • Bestimmung der Vorkaufsfälle
        • Umschreibung der Vorkaufsfälle
      • Reihenfolge unter mehreren Vorkaufsberechtigten
  • Vormerkung
    • Vormerkungsabrede (meistens als Nebenabrede in der Änderungsvereinbarung)

Verzicht auf die Ausübung des Vorkaufsrechts nach eingetretenem Vorkaufsfall

  • Ist der Vorkaufsfall eingetreten, kann der Vorkaufsberechtigte schriftlich auf die Ausübung seines gesetzlichen Vorkaufsrechts verzichten (vgl. ZGB 681b)

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