Hinsichtlich des Miteigentümer-Vorkaufsrechts sind zu bemerken:
Gesetzliches Vorkaufsrecht
- Definition
- Vorkaufsrecht gegenüber jedem Nichtmiteigentümer
- Grundlage
- ZGB 682 Abs. 1
- Inhalt
- Doppelt bedingtes Erwerbsrecht eines Miteigentümers
- Bedingung 1: Verkauf an einen Nichtmiteigentümer
- Bedingung 2: Ausübung des Vorkaufsrechts
- Preis
- zu Preis und Bedingungen eines Dritten (Nichtmiteigentümer)
- Doppelt bedingtes Erwerbsrecht eines Miteigentümers
- Ausübungsfolge
- Mit der Ausübung des Vorkaufsrechts entsteht ein obligatorischer Kaufvertrag zu Preis und Bedingungen mit dem Nichtmiteigentümer (Verpflichtungsgeschäft), welches – Zug um Zug (Kaufpreis gegen Grundbuchanmeldung (Verfügungsgeschäft)) – zu erfüllen ist
- Bei Stockwerkeigentum kein gesetzliches Vorkaufsrecht
- Bei Stockwerkeigentum besteht kein gesetzliches Vorkaufsrecht (ZGB 712c Abs. 1)
Ausschluss des Vorkaufsrechts
- Vertrag
- Vereinbarung über den Ausschluss des Vorkaufsrechts beim Verkauf an Nichtmiteigentümer (ohne Vorkaufsrecht sind – Kapitalanlageobjekte – eher zum Marktwert verkäuflich; an mit dem andern Miteigentümern genutzten, im Miteigentum stehenden Einzelobjekten wird die Marktgängigkeit auch ohne Vorkaufsrecht nicht besser)
- Vormerkung
- Vormerkungsabrede (meistens als Nebenabrede der Ausschlussvereinbarung)
Änderung des Vorkaufsrechts
- Vertrag
- Vereinbarung über die Änderung des Vorkaufsrechts beim Verkauf an einen Nichtmiteigentümer
- Änderung des Übernahmepreises
- anstatt „Preis und Bedingungen des Dritten (Nichtmiteigentümers) im Voraus bestimmter Preis (= limitiertes Vorkaufsrecht)
- Änderung der Verkaufsfälle
- Bestimmung der Vorkaufsfälle
- Umschreibung der Vorkaufsfälle
- Reihenfolge unter mehreren Vorkaufsberechtigten
- Änderung des Übernahmepreises
- Vereinbarung über die Änderung des Vorkaufsrechts beim Verkauf an einen Nichtmiteigentümer
- Vormerkung
- Vormerkungsabrede (meistens als Nebenabrede in der Änderungsvereinbarung)
Verzicht auf die Ausübung des Vorkaufsrechts nach eingetretenem Vorkaufsfall
- Ist der Vorkaufsfall eingetreten, kann der Vorkaufsberechtigte schriftlich auf die Ausübung seines gesetzlichen Vorkaufsrechts verzichten (vgl. ZGB 681b)