Die Aufhebung des Miteigentums an einem Grundstück infolge Scheidung hat ihre Auswirkungen auf die güterrechtliche Auseinandersetzung in einer Errungenschaftsbeteiligung [vgl. ZGB 205 und ZGB 650 f.]:
Ausgangslage
Allgemein
- Rechtliche Ausgangslage
- Keine Regelung zur Mehrwertbeteiligung
- Mehrwertfrage ist zu beurteilen
- Schriftliche Vereinbarung im Sinne von ZGB 206 Abs. 3 über den Ausschluss der Mehrwertbeteiligung
- Mehrwertfrage ist bereits geklärt
- Keine Regelung zur Mehrwertbeteiligung
- Tatbeständliche Ausgangslage
- Eintragung beider Ehegatten als Miteigentümer je zur Hälfte im Grundbuch?
- Hypothekenbelastung?
- Eigenmittel für Restkaufpreisfinanzierung nur von einem Ehegatten?
In casu [BGE 138 III 150 ff.]
- Güterstand: Errungenschaftsbeteiligung
- Immobilien-Miteigentum je zur Hälfte
- Immobilienkaufpreis wurde teils durch Hypothek und im Rest ausschliesslich aus Eigengutsmitteln der Ehefrau refinanziert
Unterschiedliche höchstrichterliche Rechtsprechung und Lehrmeinung
Erwägungen des Bundesgerichts (in BGE 138 III 150 ff., Erw. 5.1.1)
- Vornahme der Auflösung des Miteigentums unter den Ehegatten vor der güterrechtlichen Auseinandersetzung [vgl. ZGB 205 ff.]
- Regelung der Aufhebung des Miteigentums durch ZGB 650 und ZGB 651 und bloss ergänzende Beachtung von ZGB 205 Abs. 3
- Zuweisung der Liegenschaft durch das Gericht an einen Ehegatten
- Anspruch des andern Ehegatten auf eine Entschädigung
- Bemessungsgrundlage: Verkehrswert der Liegenschaft, wobei im Uebrigen die Bestimmungen über das Miteigentum zu beachten sind
- Konklusion
- Miteigentümer-Ehegatten mit je hälftigem Anteil wollten den Mehrwert mit dem andern teilen, ungeachtet der – in casu durch die Ehefrau alleine erbrachten – Finanzierung
- Beweislast der Ehefrau für ihre gegenteilige Behauptung, sie habe Anspruch auf den Mehrwertanteil
- entweder: durch Beweis der Nichtigkeit des Grundstückkaufvertrages
- oder: durch Beweis des Bestehens einer internen Vereinbarung der Ehegatten betreffend diesen Mehrwertausgleich
Lehrmeinung
- Vorgehensweise des Bundesgerichts weiche von feststehenden Grundsätzen des Ehegüterrechts ab und übergehe die im ordentlichen Güterstand der „Errungenschaftsbeteiligung“ vorhandene Anspruchsgrundlage von ZGB 206
- Ungleiche Finanzierung bei gleich grossen Miteigentumsanteilen = Investition des einen Ehegatten in den Miteigentumsanteil des andern
- Recht des investierenden Ehegatten, seine Investition bei Auflösung des Miteigentums zurückzuverlangen und Partizipation auch am Mehrwert gemäss ZGB 206 Abs. 1 [vgl. HAUSHERR HEINZ / REUSSER RUTH / GEISER THOMAS, BEK, II/1/3/1 (ZGB 181 – 220), N 9 zu ZGB 206]
- Ausschliessliche Refinanzierung des Miteigentumsobjekts durch einen Ehegatten (ohne Hypotheken), ist der gesamte Mehrwert seiner investierenden Gütermasse zuzuordnen [vgl. ZGB 206 Abs. 1]
- Die hälftige Mehrwertteilung, wie sie das Bundesgericht vorgenommen habe, sei nicht richtig
- Konklusion
- Auf die Hypothek entfallende Mehrwertbeteiligung ist je hälftig aufzuteilen
- Da die Eigenmittelleistung der Ehefrau aus ihrem Eigengut entstammte, fiel der Mehrwertanteil in ihr Eigengut
- Da der Ehemann keine Eigenmittel leistete und auf ihn der Tatbestand der vollen Fremdfinanzierung (sog. reiner Kreditkauf) anzuwenden ist, fällt sein Mehrwertanteil in seine Errungenschaft
- Der Ehemann hätte die in seinen Miteigentumsanteil erfolgte Investition und den darauf entfallenden Mehrwert zurückerstatten müssen [vgl. WOLF STEPHAN / THUT DANIEL / SCHMUKI DEBORAH, ZBJV 149 (2013) S. 662 Mitte]
Beurteilung
- Bei hypothekarisch belasteter Liegenschaft und Restkaufpreis-Refinanzierung nur durch einen Ehegatten aus seinen Eigenmitteln drängt sich eine Beurteilung im konkreten Einzelfall auf, welcher Ansicht, d.h. der Rechtsprechung oder der Lehrmeinung, der Vorzug zu geben ist
- Siehe auch Box unten.
Judikatur
- BGE 5A_352/2011 vom 17.02.2012 = BGE 138 III 150 = Pra 101 (2012) Nr. 101
- Einfache Gesellschaft: Miteigentümer-Gemeinschaft
Literatur
- WOLF STEPHAN, Grundstücke in der güter- und erbrechtlichen Auseinandersetzung, ZBJV 1999, S. 246 ff.
- WOLF STEPHAN / THUT DANIEL / SCHMUKI DEBORAH, ZBJV 149 (2013) S. 658 ff.
- STEINAUER PAUL-HENRI, Le sort de la plus-value prise par un immeuble en copropriété d’époux qui n’ont pas financé l’acquisition dans une mesure égale, Jusletter 25.03.2013