Jede Sache, auch die Miteigentums-Sache, dient – zumindest beim Erwerb – einem bestimmten oder besonderen Zweck.
Die Interessenlage am Zweck der Sache kann sich mit dem Lauf der Zeit ändern.
Da der Gesetzgeber die Legiferierung der Zweckänderung unterliess, gilt folgendes:
Vorliegen bzw. Veranlassung einer Zweckänderung
- Zweckänderung kann faktisch erfolgen
- Einvernehmlich andere Nutzung als ursprünglich
- Wohnung wird als Büro vermietet
- Einvernehmlich andere Nutzung als ursprünglich
- Zweckänderung kann von Miteigentümern formal ausgelöst werden und bedarf dann der Regeln der internen Willensbildung
- Wiesland (landwirtschaftliche Liegenschaft) soll eingezont werden (bzw. ist bereits eingezont) und als Bauland, zu Bauzwecken genutzt und überbaut werden
- Industriebrache soll zwischengenutzt, revitalisiert und dann anders genutzt werden
Interne Willensbildung
- Zustimmung sämtlicher Miteigentümer (Einstimmigkeit)
- Ausnahme von der Einstimmigkeit
- Vereinbarung mit einer anderen (Abstimmungs-)Ordnung, zB in der Nutzungs- und Verwaltungsordnung
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
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