Einleitung
Die Notariate zählen zur sog. freiwilligen bzw. nichtstreitigen Gerichtsbarkeit.
Die Organisation der Notariate steht den Kantonen zu (SchlTzZGB 55).
Der Unterschied der kantonalen Lösungen besteht darin, dass die Urkundsbefugnis an staatliche oder private Urkundspersonen verliehen wird:
Es gibt aber auch Kantone, die keinen eigentlichen Notariatsberuf kennen.
Welches System für welche Kantone gilt, finden Sie im Schema:
» Weiterführende Informationen Begriff
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
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