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Nutzniessung

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NN-Erwerbsakt für Immobilien

Rechtsgebiet:
Nutzniessung
Stichworte:
Nutzniessung
Autor:
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Herausgeber:
Verlag:
LAWMEDIA AG

Der grundbuchliche Vollzug beginnt mit der Grundbuchanmeldung (samt Einreichung des Rechtsgrundausweises), mit dem Ziel des Grundbucheintrags, für die Entstehung der Nutzniessung.

Vgl. ZGB 963 Abs. 1.

Grundbuchanmeldung

Für die Eintragung ins Grundbuch ist die „Grundbuchanmeldung“ (Einschreibeantrag zur Eintragung der Personaldienstbarkeit „Nutzniessung“ im Hauptbuch) notwendig.

Grundbucheintrag

Für die Entstehung der Personaldienstbarkeit „Nutzniessung“, zu Lasten eines Grundstücks, bedarf es der Eintragung im Grundbuch, mit sog. „Konstitutivwirkung“.

Exkurs: Eigentümernutzniessung

Die Möglichkeit zur Errichtung einer Eigentümer-Nutzniessung wird nach überwiegender Lehr bejaht (vgl. auch ZGB 733).

Seit der Sachenrechtsrevision 2012 ist die blosse Grundbuchanmeldung nicht mehr ausreichend; vielmehr bedarf das der Grundbuchanmeldung zugrunde liegende Rechtsgeschäft (ebenfalls) der öffentlichen Beurkundung (vgl. ZGB 732 Abs. 1).

Literatur

Eigentümernutzniessung

  • STEINAUER PAUL-HENRI, Band III, Nr. 2417a
  • PIOTET DENIS, SPR V/2, Nr. 143

Unmittelbar kraft Gesetzes entstehende Nutzniessung

  • STEINAUER PAUL-HENRI, Band III, Nr. 2425 ff.
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte

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