Der grundbuchliche Vollzug beginnt mit der Grundbuchanmeldung (samt Einreichung des Rechtsgrundausweises), mit dem Ziel des Grundbucheintrags, für die Entstehung der Nutzniessung.
Vgl. ZGB 963 Abs. 1.
Weiterführende Informationen
Grundbuchanmeldung
Für die Eintragung ins Grundbuch ist die „Grundbuchanmeldung“ (Einschreibeantrag zur Eintragung der Personaldienstbarkeit „Nutzniessung“ im Hauptbuch) notwendig.
Weiterführende Informationen
- Rechtsgrund-Ausweis
- · https://law.ch/lawinfo/dienstbarkeit/errichtung/grundbucheintrag#a2
Grundbucheintrag
Für die Entstehung der Personaldienstbarkeit „Nutzniessung“, zu Lasten eines Grundstücks, bedarf es der Eintragung im Grundbuch, mit sog. „Konstitutivwirkung“.
Weiterführende Informationen
Exkurs: Eigentümernutzniessung
Die Möglichkeit zur Errichtung einer Eigentümer-Nutzniessung wird nach überwiegender Lehr bejaht (vgl. auch ZGB 733).
Seit der Sachenrechtsrevision 2012 ist die blosse Grundbuchanmeldung nicht mehr ausreichend; vielmehr bedarf das der Grundbuchanmeldung zugrunde liegende Rechtsgeschäft (ebenfalls) der öffentlichen Beurkundung (vgl. ZGB 732 Abs. 1).
Literatur
Eigentümernutzniessung
- STEINAUER PAUL-HENRI, Band III, Nr. 2417a
- PIOTET DENIS, SPR V/2, Nr. 143
Unmittelbar kraft Gesetzes entstehende Nutzniessung
- STEINAUER PAUL-HENRI, Band III, Nr. 2425 ff.