Grundsatz
Bei einer Personaldienstbarkeit ist der oder die Berechtigte selbst und persönlich begünstigt, nämlich:
- natürliche Person
- Personenverbindung (Gesamthandschaft)
- Gütergemeinschaft
- Gemeinderschaft
- Erbengemeinschaft
- Einfache Gesellschaft
- Kollektivgesellschaft
- Kommanditgesellschaft
- Stockwerkeigentümergemeinschaft
- Verein
- juristische Person
- Aktiengesellschaft (AG)
- Kommanditaktiengesellschaft (KommAG)
- Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH)
- Genossenschaft (Gen)
Exklusive Personaldienstbarkeiten
Folgende Dienstbarkeiten können nur Personaldienstbarkeiten (und nicht Grunddienstbarkeiten) sein:
- Nutzniessung
- Es bleibt immer der ursprüngliche Berechtigte nutzungsberechtigt; sie kann daher nur als Personaldienstbarkeit begründet werden; immerhin darf die Ausübung durch einen Dritten erfolgen [vgl. ZGB 758 Abs. 1]
- Wohnrecht
- Als Unterart der Nutzniessung kann das Wohnrecht nur als Personaldienstbarkeit errichtet werden [vgl. ZGB 776 Abs. 2]; der Wohnrechtsberechtigte darf aber Familienangehörige und Hausgenossen zu sich in die Wohnung aufnehmen, sofern das Recht nicht ausdrücklich auf ihn beschränkt ist [vgl. ZGB 777 Abs. 2]
- Selbständiges + dauerndes Recht (Baurechte)
Oft macht die Verbindung der Dienstbarkeitsberechtigung mit dem Eigentum eines Grundstücks keinen Sinn, vor allem dann nicht, wenn der Berechtigte oder die Enderwerb zum naheliegenden Grundstück keinen Bezug (mehr) haben werden.
Unterschiedliche Personaldienstbarkeiten
Die Personaldienstbarkeiten werden nach der Frage ihrer Fungibilität unterschieden in:
Reguläre Personaldienstbarkeiten
- = Rein persönliche Dienstbarkeiten (weder vererblich noch übertragbar)
- Berechtigt bleibt immer der ursprüngliche Berechtigte; ob er die Rechtsausübung einem Dritten überlassen kann, kommt auf den Dienstbarkeitstyp oder den konkreten Dienstbarkeitstext an
- Beispiele
- Nutzniessung
- Wohnrecht
- Ferner zB
- „Baurecht für Elektroverteilerkasten“, zG eines Energieversorgers
Irreguläre Personaldienstbarkeiten
- = Persönliche, aber doch vererbliche und veräusserbare Dienstbarkeiten
- Übrige Personaldienstbarkeiten
- Selbständige und dauernde Personaldienstbarkeiten
- Kumulative Voraussetzungen
- = Selbständig = übertragbar (vererblich und veräusserbar)
- = dauernd = mindestens 30 und max. 100 Jahre (der Gesetzgeber versteht unter „dauernd“ eigentlich befristet, mit einer Mindest- und Maximaldauer; unbefristete Dienstbarkeiten sind aber gerade nicht verselbständigungsfähig; siehe unten)
- Anwendung bei Gleichbehandlungsabsicht wie eine Liegenschaft
- als Grundstück ins Grundbuch aufgenommene PD
- Berechtigung erhält insofern eigenes Grundbuchblatt, zB GB-Blatt 999, als im Liegenschaftenbeschrieb das Dienstbarkeitsrecht SP 255, zL GB-Blatt 998, und in der Eigentümerspalte der Dienstbarkeitsberechtigte als „Eigentümer“ eingetragen wird
- Belastung wird in der Dienstbarkeitsspalte des belastetes Grundstücks zB GB-Blatt 998 eingetragen, zG des jeweiligen Eigentümers von zB GB-Blatt 999, in einem Rangverhältnis zu den anderen beschränkt dinglichen Rechten (Dienstbarkeiten, Grundlasten, Grundpfandrechten) oder den subjektiv-dinglichen Rechten (vorgemerkte Rechte) stehend (Alterspriorität)
- Wirkungen
- Belastung mit Dienstbarkeiten, Grundlasten und Grundpfandrechte wie eine Liegenschaft
- Vgl. BJM 1957, S. 134, Ziffer 4; BGE 92 I 543 (Belastung eines Baurechts mit einem sog. Unterbaurecht), ZBGR 31 (1950), Nr. 69, S. 208 f. (Grundlast)
- Möglichkeit, dass das als Grundstück verselbständigte s+d Recht berechtigtes Grundstück einer Grunddienstbarkeit wird!
- Vgl. ZGB 730 Abs. 1
- Veräusserung nach den Regeln für Grundstücke (öffentliche Beurkundung + Grundbuchanmeldung) etc.
- Belastung mit Dienstbarkeiten, Grundlasten und Grundpfandrechte wie eine Liegenschaft
- als Grundstück ins Grundbuch aufgenommene PD
- nicht im Grundbuch aufgenommenes s+d Recht
- selbständiges, aber zB bloss auf 10 Jahre befristetes Recht
- vgl. ZBGR 11 (1930) Nr. 71, S. 254 f. = SJZ 27 (1930/31) Nr. 16, S. 28 und Nr. 63, S. 332 f.
- Kumulative Voraussetzungen
- Selbständige, unbefristete Personaldienstbarkeit
- zB Benützungsrecht an Parkplatz in Unterniveaugarage (UNG) oder an Aussenparkplatz
- Belastung und Übertragung
- nach den Regeln über die Verpfändung und Übertragung von Forderungen und anderen Rechten [vgl. ZGB 899 ff.]
Übertragung
Sofern und soweit eine Übertragung gesetzlich bzw. vertraglich zulässig ist, hat diese durch Abtretung (Zession) zu erfolgen [vgl. ÖR 164 ff.].