Der Rechtsschutzversicherer behält sich in aller Regel vor, die vorbehaltenen Dienstleistungen durch Nichtanwälte oder nicht im Anwaltsregister eingetragene Juristen mit Anwaltspatent, die beim in einem Anstellungsverhältnis stehen, selbst zu erbringen.
Die Vorteile (für den Rechtsschutzversicherer) sind:
- Kostenminderung durch die Erbringung persönlicher Dienste
- Weitgehende Einflussnahme auf den Gang der Dinge.
Rechtsschutzversicherer und ihre Juristen gelten aber nicht als „Organe der Rechtspflege“ wie die Anwälte und unterstehen daher nicht den gesetzlichen und standesrechtlichen Berufsregeln der Anwaltschaft. Damit ist der Funktionsradius der inhouse legals der Rechtsschutzversicherer eingeschränkt und führt dazu, dass für Vertretungen von Rechtsschutzversicherten vor Gericht in Zivil- und Strafsachen auf externe Anwälte zurückgegriffen werden muss.
Die Einzelheiten betreffen:
- Ausgangslage
- Grundlagen
- Rechtsschutzversicherungsjuristen
- Beschränkungen
- Interessenkonflikte
- Prozessmuntschaft
- Keine Prozessführung
- Ausserprozessuale Beratung + Vertretung
- Haftung
Literatur
- KRAUSKOPF FREDERIC / MÄRKI RAPHAEL, Juristische Dienstleistungen des Rechtsschutzversicherers, S. 135 ff, in: Walter Fellmann (Hrsg.), Weiterbildung Recht, Rechtsschutzversicherung und Anwalt, Tagung vom 04.04.2017 in Luzern, Bern 2017, S. 143 ff.
- DÄHLER MANFRED, Umgang mit Rechtsschutzversicherungen, in: AnwaltsRevue 2015, S. 482 ff.
Judikatur
- Funktion des Anwalts als Diener des Rechts
- BGE 103 Ia 426, insbesondere 431, Erw. 4b
- BGE 106 Ia 100, insbesondere 105, Erw. 6b