Mit ihrem Entscheid klärt die Aufsichtsbehörde (AB) die ihr im hängigen Vollstreckungsverfahren unterbreitete Streitfrage.
Folgende Varianten des Streitausgangs sind denkbar:
1. Gutheissung
- Varianten:
- Aufhebung
- Berichtigung
- Anordnung des Vollzugs verschleppter Massnahmen
- Rückweisung an die zuständige Behörde zur Neubeurteilung
- Grund: Für eine Entscheidfindung sind weitere Abklärungen notwendig.
- Wirkungen:
- Aufhebung: ex tunc (von Anfang an)
- Berichtigung: ex nunc (vom Entscheid hinweg)
- Rückweisung: die Sache wird zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückgeschoben.
2. Abweisung
- Ursachen:
- Beschwerde ist unbegründet
- Vollstreckungsorgan hat gesetzeskonform, angemessen und /oder rechtzeitig gehandelt.
- Wirkungen:
- Die angefochtene Verfügung
- bleibt rechtskräftig
- wird vollstreckbar
- provisorisch vollzogene Vollstreckungshandlungen werden definitiv.
3. Nichteintreten
- Ursachen:
- Fehlende Parteifähigkeit
- Fehlende Beschwerdelegitimation
- Beschwerdefrist-Versäumnis
- Kein praktischer Zweck der Beschwerdeführung
- Keine Verfahrenskorrektur
- Dahingefallene Beschwer
- Wirkungen:
- Die angefochtene Verfügung
- bleibt rechtskräftig
- wird vollstreckbar
- provisorisch vollzogene Vollstreckungshandlungen werden definitiv.
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