Aufgrund des allgemeinen Überwachungsrechtes können die Aufsichtsbehörden (AB) auch ohne Beschwerde bei Gesetzwidrigkeiten in ein konkretes Vollstreckungsverfahren eingreifen.
Auslöser eines Einschreitens von Amtes wegen können sein:
1. Feststellungen im Rahmen der Ämterinspektion
2. Feststellungen aus der Geschäftsführungskontrolle
3. Anzeige:
- Schuldner
- Gläubiger
- Dritter.
Da die Aufsictsbehörde in solchen Fällen schon von sich aus hätte eingreifen sollen, kommt hier der «Beschwerde» nur die Funktion einer jederzeit zulässigen Aufsichtsanzeige zu (vgl. BGer 5P.54/2005).
Dem Anzeigeertatter stehen keine Parteirechte zu. Er hat kein Recht auf einen Entscheid (vgl. BGer 5P.54/2005). Hat der Anzeigeerstatter gleichwohl ein Informationsinteresse hat er das Recht auf Akteneinsicht (vgl. BGE 134 I 286).
Im Unterschied zu den kantonalen Aufsichtsbehörden greift das Bundesgericht (BGer) nie von sich aus ein, sondern nur im Rahmen einer bei ihm hängigen Beschwerde (vgl. BGE 133 III 350, BGE 134 III 79) und auch dann nur, wenn es auf diese eintritt (vgl. BGE 135 III 48).
Literatur
- AMONN KURT / WALTHER FRIDOLIN, Grundriss des Schuldbetreibungs- und Konkursrechts, 9., vollständig aktualisierte Auflage, Bern 2013, S. 50 ff.
Judikatur
- BGer 5P.54/2005
- BGE 134 I 286
- BGE 133 III 350
- BGE 134 III 79
- BGE 135 III 48