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SchKG-Beschwerde

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Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung

Erstellungsdatum:
05.09.2011
Aktualisiert:
13.12.2022
Herausgeber:
Logo Partnerfirma
Verlag:
LAWMEDIA AG

Diese Beschwerdegründe differenzieren sich wie folgt:

Rechtsverweigerung

  • Eine vorgeschriebene Amtshandlung wird nicht vorgenommen.
  • Die Amtshandlung wird nur unvollständig vorgenommen:
    • zB keine Begründung.

Rechtsverzögerung

  • Eine vorgeschriebene Amtshandlung wird nicht binnen gesetzlicher oder angemessener Frist vorgenommen.

Ausgangslage:

Vorinstanz und/oder AB müssen sich vorwerfen lassen:

  • Ablehnung
    • stillschweigend
    • ausdrücklich
      • informell durch mündliche Auskunft (keine Verfügung)
      • in formellem Entscheid (anfechtbarer Verfügung)
        • Es liegt damit keine Rechtsverweigerung im Sinne von SchKG 17 Abs. 3, 18 Abs. 2 und 19 Abs. 2 mehr vor.
        • Wenn eine Verletzung vorliegt, dann eine Gesetzesverletzung (materielle Rechtsverweigerung).
        • ACHTUNG: Beschwerdefrist beachten.
  • Verschleppung

Beispiele von Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung

  • Weigerung, der Behörde
    • einen Rechtsvorschlag entgegenzunehmen
    • Betreibungs-, Fortsetzungs- oder Verwertungsbegehren des Gläubigers zu vollziehen
    • die im Verfahrensfortgang notwendige Fristansetzung vorzunehmen
  • AB entscheidet eine Beschwerde nicht, weder materiell noch durch Nichteintreten [BGE 101 III 7].

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