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SchKG-Beschwerde

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Beschwerdegegenstand

Erstellungsdatum:
05.09.2011
Aktualisiert:
13.12.2022
Herausgeber:
Logo Partnerfirma
Verlag:
LAWMEDIA AG

Anfechtbar mit der SchKG-Beschwerde sind nur konkrete auf den Verfahrensgang einwirkende Massnahmen:

  • Verfügungen der Vollstreckungsorgane
    • Definition der Verfügung als Anfechtungsobjekt
      • Eine (anfechtbare) Verfügung muss Aussenwirkungen zeitigen und das Verfahren vorantreiben oder abschliessen
        • vgl. Die Praxis 3/2012, Nr. 33, S. 227 ff. [BGE 5A_308/2011]
      • Keine Rechtsmittelbelehrung in der Verfügung erforderlich
        • Die Betreibungsämter und die Konkursämter sind nicht verpflichtet auf ihren Verfügungen eine Rechtsmittelbelehrung anzubringen
        • vgl. Kantonsgericht St. Gallen, vom 05.06.2017, in: BlSchK 81 (2017) Nr. 39, S. 205 ff.
    • Vollstreckungsorgan (Betreibungsbeamter, Konkursamt, a.a. Konkursverwalter oder Liquidator im Nachlassverfahren mit Vermögensabtretung, Gläubigerausschuss oder Gläubigerversammlung) trifft eine gesetzeswidrige und/oder unangemessene Verfügung.
    • Sachwalter erlässt gesetzeswidrige und/oder unangemessene Verfügung oder Weisung.
  • Unterlassungen der Vollstreckungsorgane
    • Vollstreckungsorgan weigert sich, eine Verfügung zu erlassen.
    • AB trifft keinen Entscheid zur Beschwerde oder verzögert diesen.

 Nicht anfechtbar sind:

  • Die allgemeine Amtstätigkeit
  • Meinungsäusserung des Beamten
  • Absichtserklärungen des Beamten
  • Auskünfte des Beamten
  • Zwischenentscheide
    • Prozessleitende Verfügungen
    • Erteilung der aufschiebenden Wirkung
    • Verweigerung der aufschiebenden Wirkung
  • Rechtsgeschäftliche Handlungen
  • Rechtshandlungen des Gemeinschuldners nach Konkurseröffnung (Verkauf von Massagegenständen)
  • Anweisungen der Aufsichtsbehörde ans Betreibungsamt
    • Anfechtbar sind nachher die Handlungen des Betreibungsorgans, welches die Handlungen gestützt auf die Anweisung der Aufsichtsbehörde vornimmt (vgl. BGer 5A_727/2017 + BGer 5A_728/2017, je vom 08.01.2018 = Pra 2019 Nr. 33, S. 368 ff.
  • Gerichtlicher Vergleich vor Schlichtungsbehörde gilt als definitiver Rechtsöffnungstitel und kann im Falle der Konkursandrohung nicht mittels SchKG-Beschwerde angefochten, sondern es müsste das Rechtsmittel der Revision ergriffen werden (BGer 5A_220/2017 vom 19.10.2017)

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