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SchKG-Beschwerde

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Beschwerdelegitimation

Erstellungsdatum:
05.09.2011
Aktualisiert:
13.12.2022
Herausgeber:
Logo Partnerfirma
Verlag:
LAWMEDIA AG

Zur Beschwerde legitimiert sind:

Beschwerdeführer

  • Grundsatz:
    • Wer in seinen rechtlich geschützten oder tatsächlichen Interessen berührt ist
      • durch die Verfügung eines Vollstreckungsorgans und ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung oder Änderung dieser Verfügung hat;
      • wegen Unterlassung oder Verschleppung eines Vollstreckungsorgans und ein schutzwürdiges Interesse an der Anordnung einer solchen Verfügung hat.
  • In personeller Hinsicht:
    • Schuldner oder Konkursit
    • Gläubiger
    • Mitbetriebene (zB Ehegatte, Drittpfandeigentümer)
    • Dritte, deren Rechte durch Amtshandlungen betroffen sind (zB Schuldner gepfändeter oder verarrestierter Guthaben des Schuldners, nicht betreibende Pfandgläubiger, Familienangehörige des Schuldners, Bieter einer Steigerung, Teilhaber einer Gemeinschaft mit dem betriebenen Schuldner uam).

Beschwerdegegner

  • Grundsatz:
    • Vollstreckungsorgan,
      • welches die anzufechtende Verfügung erlassen hat;
      • von welchem der Beschwerdeführer eine Verfügung erwartet.
  • In personeller Hinsicht:
    • Betreibungsamt
    • Konkursamt / a.a. Konkursverwalter / a.o. Konkursverwalter
    • Sachwalter / Liquidator
    • Aufsichtsbehörde (AB)
    • Requisitorialbehörde
      • für die Rechtshilfe durch Amtshandlungen in einem andern Amtskreis
      • Beschwerdegegenstand: Art und Weise wie die Rechtshilfe ausgeführt wurde (vgl. BGE 96 III 95).

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