Zur Beschwerde legitimiert sind:
Beschwerdeführer
- Grundsatz:
- Wer in seinen rechtlich geschützten oder tatsächlichen Interessen berührt ist
- durch die Verfügung eines Vollstreckungsorgans und ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung oder Änderung dieser Verfügung hat;
- wegen Unterlassung oder Verschleppung eines Vollstreckungsorgans und ein schutzwürdiges Interesse an der Anordnung einer solchen Verfügung hat.
- Wer in seinen rechtlich geschützten oder tatsächlichen Interessen berührt ist
- In personeller Hinsicht:
- Schuldner oder Konkursit
- Gläubiger
- Mitbetriebene (zB Ehegatte, Drittpfandeigentümer)
- Dritte, deren Rechte durch Amtshandlungen betroffen sind (zB Schuldner gepfändeter oder verarrestierter Guthaben des Schuldners, nicht betreibende Pfandgläubiger, Familienangehörige des Schuldners, Bieter einer Steigerung, Teilhaber einer Gemeinschaft mit dem betriebenen Schuldner uam).
Beschwerdegegner
- Grundsatz:
- Vollstreckungsorgan,
- welches die anzufechtende Verfügung erlassen hat;
- von welchem der Beschwerdeführer eine Verfügung erwartet.
- Vollstreckungsorgan,
- In personeller Hinsicht:
- Betreibungsamt
- Konkursamt / a.a. Konkursverwalter / a.o. Konkursverwalter
- Sachwalter / Liquidator
- Aufsichtsbehörde (AB)
- Requisitorialbehörde
- für die Rechtshilfe durch Amtshandlungen in einem andern Amtskreis
- Beschwerdegegenstand: Art und Weise wie die Rechtshilfe ausgeführt wurde (vgl. BGE 96 III 95).
Weiterführende Judikatur
- BGE 5A_306/2014 vom 17.10.2014 = BlSchK 2015 S. 13 ff. (Keine Legitimation des Konkursamtes zur Beschwerde gegen die Wiedereröffnung eines Konkurses)
- BGer 5A_90/2015 vom 19.10.2015 = BGE 141 III 587 ff. (Rechtshilfe zwischen Betreibungs- und Konkursorganen sowie Beschwerdelegitimation des requirierten Amtes: Dem Konkursamt fehlt das Recht zur Weiterziehung von Beschwerdeentscheiden, durch welche ihm seitens der AB Amtspflichten – im konkreten Fall die Pflicht zur Rechtshilfe – auferlegt wurden)
- BGer 5A_304/2018 vom 19.02.2019 (Keine Legitimation der ausschlagenden Erben, auch nicht wegen eines allf. Liquidationsüberschuss in der konkursamtlichen Liquidation der Verlassenschaft)