1. Die Beschwerde muss einen praktischen Zweck verfolgen.
Kein praktischer Grund:
blosse Feststellung der Pflichtwidrigkeit
keine Fehlerabklärung für die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen
2. Die Beschwerde muss eine verfahrensrechtliche Korrektur bewirken können.
Ein Zurückkommen setzt voraus, dass das Verfahren noch läuft und nicht abgeschlossen ist.
3. Die angefochtene Verfügung muss zu einer Beschwer des Beschwerdeführers führen (Prozessvoraussetzung)
Ist die Beschwer tatsächlich oder faktisch entfallen, muss die AB auf die Beschwerde nicht (mehr) eintreten.
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