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SchKG-Beschwerde

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Abgrenzungen

Erstellungsdatum:
05.09.2011
Aktualisiert:
13.12.2022
Herausgeber:
Logo Partnerfirma
Verlag:
LAWMEDIA AG

Kollokationsklage

Eine Kollokationsklage betrifft den materiellen Aspekt der Zu- oder Nichtzulassung bzw. die Zuweisung in eine nicht gewollte Konkursklasse.

Als sog. Eigenkollokationsklage erhebt ein Kläger dann, wenn er der Meinung ist, seine Forderung sei zu Unrecht ganz oder teilweise abgewiesen bzw. in der unrichtigen Konkursklasse kolloziert worden.

Die sog. Drittkollokationsklage richtet sich gegen die Zulassung eines anderen Konkursgläubigers oder Zulassung im falschen Rang. Die Kollokationsklage ist beim zuständigen Richter am Konkursort innert 20 Tagen nach Auflage des Kollokationsplans einzureichen.

Beschwerde

Beschwerde = Korrekturmittel für die einheitliche und richtige Anwendung des Betreibungs- oder Konkursrechts.

Wiedererwägungsgesuch

Wiedererwägungsgesuch = Rechtsbehelf, der die verfügende Instanz freiwillig zur Neubeurteilung der Sache motivieren soll.

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