Die Beurteilung der Beschwerde ist Sache der zuständigen Aufsichtsbehörde (AB).
Dabei wird unterschieden in:
1. Sachliche Zuständigkeit
- Massgebend ist der Beschwerdegrund:
- Gesetzesverletzung
- Unangemessenheit
- Rechtsverweigerung
- Rechtsverzögerung
- Erstinstanzlich immer die kant. AB (SchKG 17 Abs. 1)
2. Örtliche Zuständigkeit
- Je nach Zugehörigkeit der angefochtenen Massnahme bzw. der verschleppten Obliegenheit zum örtlichen Zuständigkeitskreis der AB.
3. Funktionale Zuständigkeit
- Die zu wählende Aufsichtsbehörde
- erstinstanzlich
- zweitinstanzlich innerhalb des Kantons, sofern ein innerkantonaler Instanzenzug vorgesehen ist (SchKG 18 Abs. 1)
- Weiterzug des Entscheids einer oberen oder einzigen kantonalen AB ans Bundesgericht (SchKG 19 Abs. 1).
Beschwerdeeinreichung bei der unzuständigen Behörde
- Die Falschzustellung soll dem Beschwerdeführer nicht schaden, ist doch die unzuständige Behörde von Amtes wegen verpflichtet, die Sendung an die zuständige AB weiterzuleiten (vgl. hiezu SchKG 32 Abs. 2)
- Keine Weiterleitung von Eingaben, die absichtlich bei einer unzuständigen Behörde eingereicht werden
- ZR 116 (2017) Nr. 68, S. 225 f. (Sprungbeschwerde an die Oberaufsichtsbehörde)