Voraussetzungen für eine unangemessene Verfügung sind:
- Verfügung, deren Inhalt nach freiem Ermessen bestimmt werden kann
Der Beschwerdegrund der Unangemessenheit kann in folgenden Fällen nicht angerufen werden:
- Ermessen im Gesetz nicht vorgesehen » Rechtsverletzung
- Ermessen ist der Sache nach ausgeschlossen » Rechtsverletzung.
- Ermessensüberschreitung (gesetzlicher Rahmen des eingeräumten Ermessens wird nicht respektiert) » Rechtsverletzung (SchKG 19 Abs. 1)
- Ermessensmissbrauch (Ermessensbetätigung beruht auf sachfremden Erwägungen oder in Verletzung allgemeiner Rechtsprinzipien wie Willkürverbot, Verhältnismässigkeitsprinzip, Gleichbehandlungsgebot) » Rechtsverletzung (SchKG 19 Abs. 1)
Als unangemessen gelten Verfügungen, wenn sie bei den konkreten Verhältnissen als nicht angemessen erscheinen. Die AB setzt ihr eigenes Ermessen an die Stelle der Vorinstanz (BGE 100 III 17).
Reine Ermessensentscheide können nicht mit SchKG-Beschwerde ans Bundesgericht gezogen werden.