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SchKG-Beschwerde

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Beschwerdefrist

Erstellungsdatum:
05.09.2011
Aktualisiert:
13.12.2022
Herausgeber:
Logo Partnerfirma
Verlag:
LAWMEDIA AG

Die Beschwerdefrist beträgt

  • 10 Tage, berechnet ab Zustellung der anzufechtenden Verfügung (SchKG 17 Abs. 2),
    • bei Gesetzeswidrigkeit oder Unangemessenheit
  • 5 Tage
    • in der Wechselbetreibung (SchKG 20)
    • im Konkurs für Beschlüsse der 1. Gläubigerversammlung (SchKG 239).

Beschwerdefrist = gesetzliche, nicht erstreckbare Frist, die auch während der Gerichtsferien nicht stillsteht

Die 10 Tagesfrist ist als gesetzliche Frist nicht erstreckbar und steht während der Gerichtsferien nicht still, in folgenden Fällen:

  • Beschwerde an die untere kantonale Aufsichtsbehörde, im Sinne von SchKG 17.
  • Rechtsmittel an die obere kantonale Aufsichtsbehörde, im Sinne von SchKG 18.

Fristenkontrolle

  • Die AB hat von Amtes wegen zu prüfen, ob die Beschwerdefrist eingehalten ist.

Frist für Beschwerdeantwort

  • 10 Tage = gesetzliche, nicht erstreckbare Frist (vgl. ZPO 144 Abs. 1)
  • Antwortfrist steht während der Gerichtsferien nicht still

Fristwiederherstellung

Für die Beanstandung von Rechtsverzögerung oder Rechtsverweigerung ist das Recht zur Beschwerdeerhebung nicht befristet (vgl. SchKG 18 Abs. 2).

Nichtige Verfügungen, die gegen zwingendes Recht oder Rechte Dritter verstossen, können durch Ablauf einer Beschwerdefrist nicht geheilt werden. Da nichtige Verfügungen keine Wirkungen entfalten können, kann die Ungültigkeit jederzeit und jedermann durch blosse „Aufsichtsanzeige“ geltend gemacht werden.

Beispiele für nichtige Verfügungen

Betreibungshandlungen, die vorgenommen wurde, trotz

  • offensichtlicher Unzuständigkeit der Amtsstelle
  • Betreibungsunfähigkeit des angeblichen Schuldners
  • fehlender Parteifähigkeit des angeblichen Schuldners
  • Rechtsvorschlags
  • Betreibungsrückzugs
  • fehlender vorausgegangener (Betreibungs- oder Konkurs-)Handlungen (zB Verlustscheine ohne Betreibung).

Vorbehalt / Disclaimer

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