- 10 Tage, berechnet ab Zustellung der anzufechtenden Verfügung (SchKG 17 Abs. 2),
- bei Gesetzeswidrigkeit oder Unangemessenheit
- 5 Tage
Beschwerdefrist = gesetzliche, nicht erstreckbare Frist, die auch während der Gerichtsferien nicht stillsteht
Die 10 Tagesfrist ist als gesetzliche Frist nicht erstreckbar und steht während der Gerichtsferien nicht still, in folgenden Fällen:
- Beschwerde an die untere kantonale Aufsichtsbehörde, im Sinne von SchKG 17.
- Rechtsmittel an die obere kantonale Aufsichtsbehörde, im Sinne von SchKG 18.
Fristenkontrolle
- Die AB hat von Amtes wegen zu prüfen, ob die Beschwerdefrist eingehalten ist.
Frist für Beschwerdeantwort
- 10 Tage = gesetzliche, nicht erstreckbare Frist (vgl. ZPO 144 Abs. 1)
- Antwortfrist steht während der Gerichtsferien nicht still
Fristwiederherstellung
- Vgl. SchKG 33 Abs. 4
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