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SchKG-Beschwerde

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Keine Beschwerdefrist

Rechtsgebiet:
SchKG-Beschwerde
Stichworte:
betreibungsrechtliche Beschwerde, SchKG-Beschwerde
Autor:
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Herausgeber:
Verlag:
LAWMEDIA AG

Für die Beanstandung von Rechtsverzögerung oder Rechtsverweigerung ist das Recht zur Beschwerdeerhebung nicht befristet (vgl. SchKG 18 Abs. 2).

Nichtige Verfügungen, die gegen zwingendes Recht oder Rechte Dritter verstossen, können durch Ablauf einer Beschwerdefrist nicht geheilt werden. Da nichtige Verfügungen keine Wirkungen entfalten können, kann die Ungültigkeit jederzeit und jedermann durch blosse „Aufsichtsanzeige“ geltend gemacht werden.

Nichtige Verfügungen

Beispiele

  • Betreibungshandlungen, die vorgenommen wurde, trotz
    • offensichtlicher Unzuständigkeit der Amtsstelle
    • Betreibungsunfähigkeit des angeblichen Schuldners
    • fehlender Parteifähigkeit des angeblichen Schuldners
    • Rechtsvorschlags
    • Betreibungsrückzugs
  • Verfügung, mit welcher das Amt seine Zuständigkeit offensichtlich überschreitet
    • (vgl. BGE 97 III 102, BGE 111 III 61, BGE 113 III 45);
  • Betreibungsbegehren mit unklar oder zweideutiger Bezeichnung des betreibenden Gläubigers, insbesondere bei Kollektivbezeichnungen für eine Mehrheit von Gläubigern
    • wie
      • «Erbengemeinschaft»
      • «Gemeinderschaft»
    • (vgl. BGE 98 III 24);
  • fehlerhafte Zustellung des Zahlungsbefehls,
    • von welcher der Schuldner nicht Kenntnis erhält (vgl. BGE 120 III 119, BGer 5A_487/2009),
      • zB durch ungerechtfertigte öffentliche Bekanntmachung (vgl. BGE 136 III 571);
  • Zahlungsbefehl, wenn nachweislich
    • sowohl Schuldner als auch Gläubiger eindeutig im Ausland Wohnsitz haben und
    • eine Fortsetzung der Betreibung in der Schweiz eine missbräuchliche Inanspruchnahme schweizerischer Vollstreckungsgewalt darstellen würde
    • (vgl. BGE 7B.132/2002);
  • Rechtsmissbrauch durch rein schikanöse Betreibungen
    • (vgl. BGE 115 III 18, BGer 5A_250/ 2007, BGer 5A_104/2008, BGer 5A_513/2010);
  • Missachtung des Selbstkontrahierungsverbots gemäss SchKG 11
    • (vgl. BGE 112 III 65);
  • Beschlagnahmeakte (wie Arrest, Pfändung) gegenüber einem Schuldner mit Wohnsitz in der Schweiz durch ein örtlich unzuständiges Amt, insoweit als Dritte im Hinblick auf einen allfälligen Pfändungsanschluss an der Beachtung der Zuständigkeit interessiert sind
    • (vgl. BGE 103 III 88, BGE 105 III 61, BGer 5A_30/2013);
  • die von einem unzuständigen Amt erlassene Pfändungsankündigung oder Konkursandrohung
    • (vgl. BGE 96 III 33);
  • die Ausstellung eines Verlustscheins, ohne dass eine Pfändung oder Verwertung durchgeführt wurde
    • (vgl. BGE 125 III 337);
  • die Verarrestierung eines im Arrestbefehl nicht aufgeführten oder offensichtlich nicht dem Schuldner gehörenden Gegenstandes
    • (vgl. BGE 90 III 50, BGE 106 III 130);
  • die durch unerlaubte Handlung veranlasste oder mit betrügerischer Eingabe bewirkte Kollokation einer Forderung
    • (vgl. BGE 87 III 85);
  • eine unklare und deshalb als Verteilungsgrundlage untaugliche Kollokation
    • (vgl. BGE 106 III 26 f.);
  • alle Betreibungshandlungen, die trotz Rückzugs der Betreibung oder trotz Rechtsvorschlags oder überhaupt ohne Zahlungsbefehl oder nach Konkurseröffnung vorgenommen wurden
  • (vgl. BGE 77 III 75, BGE 109 III 53, BGer 5A_597/2008, BGer 5A_828/2011)

Tipp

Besteht eine Unklarheit darüber, ob eine Verfügung nichtig oder bloss anfechtbar ist, empfiehlt es sich, die Beschwerdefrist einzuhalten.

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