Der Beschwerdegrund der Gesetzesverletzung greift bei Verletzung von:
- Verfassungsrecht des Bundes
- SchKG und Ausführungserlassen
- anderen Bundesgesetzen und Verordnungen
- Staatsverträgen
- Völkerrecht (national und international)
- Kantonales Recht nur vor kantonalen Aufsichtsbehörden (ABen)
Die Nichtanwendung oder nicht richtige Anwendung von Rechtssätzen sind Gegenstand der Gesetzesverletzungen.
Unrichtige oder unvollständige Sachverhaltsfeststellungen, die Folge einer Missachtung der Untersuchungsmaxime, der Pflicht zur freien Beweiswürdigung oder anderer bundesrechtlicher Vorschriften ist, gelten als Gesetzesverletzungen.
Beispiele von Rechtsverletzungen
- Gesetzeswidrige Zustellung von Betreibungsurkunden (SchKG 64 ff.)
- Einleitung der falschen Betreibungsart (SchKG 38 ff.)
- Unzutreffende Parteirollenverteilung im betreibungsrechtlichen Widerspruchsverfahren (SchKG 106 ff.)
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