LAWINFO

SchKG-Beschwerde

QR Code

Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung

Rechtsgebiet:
SchKG-Beschwerde
Stichworte:
betreibungsrechtliche Beschwerde, SchKG-Beschwerde
Autor:
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Herausgeber:
Verlag:
LAWMEDIA AG

Diese Beschwerdegründe differenzieren sich wie folgt:

Rechtsverweigerung

  • Eine vorgeschriebene Amtshandlung wird nicht vorgenommen.
  • Die Amtshandlung wird nur unvollständig vorgenommen:
    • zB keine Begründung.

Rechtsverzögerung

  • Eine vorgeschriebene Amtshandlung wird nicht binnen gesetzlicher oder angemessener Frist vorgenommen.

Ausgangslage:

Vorinstanz und/oder AB müssen sich vorwerfen lassen:

  • Ablehnung
    • stillschweigend
    • ausdrücklich
      • informell durch mündliche Auskunft (keine Verfügung)
      • in formellem Entscheid (anfechtbarer Verfügung)
        • Es liegt damit keine Rechtsverweigerung im Sinne von SchKG 17 Abs. 3, 18 Abs. 2 und 19 Abs. 2 mehr vor.
        • Wenn eine Verletzung vorliegt, dann eine Gesetzesverletzung (materielle Rechtsverweigerung).
        • ACHTUNG: Beschwerdefrist beachten.
  • Verschleppung

Beispiele von Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung

  • Weigerung, der Behörde
    • einen Rechtsvorschlag entgegenzunehmen
    • Betreibungs-, Fortsetzungs- oder Verwertungsbegehren des Gläubigers zu vollziehen
    • die im Verfahrensfortgang notwendige Fristansetzung vorzunehmen
  • AB entscheidet eine Beschwerde nicht, weder materiell noch durch Nichteintreten [BGE 101 III 7].

    Kontakt

    Bürgi Nägeli Rechtsanwälte

    Kontakt / Help

    Bürgi Nägeli Rechtsanwälte

    Anrede

    Ihr Vorname*

    Ihr Nachname*

    Firma

    Telefonnummer*

    Betreff (Interessen- / Streitgegenstand)*

    * = Pflichtfelder

    Eine Kopie der Mitteilung geht an die im Feld "E-Mail" angegebene E-Mail-Adresse.

    Vorbehalt / Disclaimer

    Diese allgemeine Information erfolgt ohne jede Gewähr und ersetzt eine Individualberatung im konkreten Einzelfall nicht. Jede Handlung, die der Leser bzw. Nutzer aufgrund der vorstehenden allgemeinen Information vornimmt, geschieht von ihm ausschliesslich in eigenem Namen, auf eigene Rechnung und auf eigenes Risiko.

    Urheber- und Verlagsrechte

    Alle in dieser Web-Information veröffentlichten Beiträge sind urheberrechtlich geschützt. Das gilt auch für die veröffentlichten Gerichtsentscheide und Leitsätze, soweit sie von den Autoren oder den Redaktoren erarbeitet oder redigiert worden sind. Der Rechtschutz gilt auch gegenüber Datenbanken und ähnlichen Einrichtungen. Kein Teil dieser Web-Information darf ohne schriftliche Genehmigung des Verlages in irgendeiner Form – sämtliche technische und digitale Verfahren – reproduziert werden.