Diese Beschwerdegründe differenzieren sich wie folgt:
Rechtsverweigerung
- Eine vorgeschriebene Amtshandlung wird nicht vorgenommen.
- Die Amtshandlung wird nur unvollständig vorgenommen:
- zB keine Begründung.
Rechtsverzögerung
- Eine vorgeschriebene Amtshandlung wird nicht binnen gesetzlicher oder angemessener Frist vorgenommen.
Ausgangslage:
Vorinstanz und/oder AB müssen sich vorwerfen lassen:
- Ablehnung
- stillschweigend
- ausdrücklich
- informell durch mündliche Auskunft (keine Verfügung)
- in formellem Entscheid (anfechtbarer Verfügung)
- Es liegt damit keine Rechtsverweigerung im Sinne von SchKG 17 Abs. 3, 18 Abs. 2 und 19 Abs. 2 mehr vor.
- Wenn eine Verletzung vorliegt, dann eine Gesetzesverletzung (materielle Rechtsverweigerung).
- ACHTUNG: Beschwerdefrist beachten.
- Verschleppung
Beispiele von Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung
- Weigerung, der Behörde
- einen Rechtsvorschlag entgegenzunehmen
- Betreibungs-, Fortsetzungs- oder Verwertungsbegehren des Gläubigers zu vollziehen
- die im Verfahrensfortgang notwendige Fristansetzung vorzunehmen
- AB entscheidet eine Beschwerde nicht, weder materiell noch durch Nichteintreten [BGE 101 III 7].
Weiterführende Informationen
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