Diese Beschwerdegründe differenzieren sich wie folgt:
Rechtsverweigerung
- Eine vorgeschriebene Amtshandlung wird nicht vorgenommen.
- Die Amtshandlung wird nur unvollständig vorgenommen:
- zB keine Begründung.
Rechtsverzögerung
- Eine vorgeschriebene Amtshandlung wird nicht binnen gesetzlicher oder angemessener Frist vorgenommen.
Ausgangslage:
Vorinstanz und/oder AB müssen sich vorwerfen lassen:
- Ablehnung
- stillschweigend
- ausdrücklich
- informell durch mündliche Auskunft (keine Verfügung)
- in formellem Entscheid (anfechtbarer Verfügung)
- Es liegt damit keine Rechtsverweigerung im Sinne von SchKG 17 Abs. 3, 18 Abs. 2 und 19 Abs. 2 mehr vor.
- Wenn eine Verletzung vorliegt, dann eine Gesetzesverletzung (materielle Rechtsverweigerung).
- ACHTUNG: Beschwerdefrist beachten.
- Verschleppung
Beispiele von Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung
- Weigerung, der Behörde
- einen Rechtsvorschlag entgegenzunehmen
- Betreibungs-, Fortsetzungs- oder Verwertungsbegehren des Gläubigers zu vollziehen
- die im Verfahrensfortgang notwendige Fristansetzung vorzunehmen
- AB entscheidet eine Beschwerde nicht, weder materiell noch durch Nichteintreten [BGE 101 III 7].
Weiterführende Informationen
» Weitere Informationen zu Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Unsere Anwaltskanzlei war 1996 First Mover in der digitalen Userinformation zu Recht, Steuern und Wirtschaft. Es war und ist uns ein Anliegen, Rechtsinteressierte durch tiefgehende Internet-Contents für die eigene Rechtsverfolgung und / oder als Vorbereitung für einen informierten Einstieg in ein Mandat zu orientieren und zu sensibilisieren. - Wir danken dem Verlag, der LawMedia AG, dafür, dass sie seither die rund 550 Infowebsites mit ihren generischen Domänen betrieb und nun die Contents seit 02.08.2022 über die zentrale Plattform www.law.ch ausliefert.