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SchKG-Beschwerde

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Objektive Beschwerdelegitimation (schutzwürdiges Interesse)

Rechtsgebiet:
SchKG-Beschwerde
Stichworte:
betreibungsrechtliche Beschwerde, SchKG-Beschwerde
Autor:
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Herausgeber:
Verlag:
LAWMEDIA AG

Zur Beschwerdeführung gilt als legitimiert, wer

  • durch die angefochtene Verfügung eines Zwangsvollstreckungsorgans in seinen rechtlichen oder
  • zumindest tatsächlichen Interessen betroffen und dadurch beschwert ist und deshalb ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung oder Abänderung der Verfügung hat.

Vgl. hiezu ferner BGE 139 III 384, Erw. 2.1; BGE 138 III 219, Erw. 2.3; BGE 129 III 595, Erw. 3; BGE 120 III 42, Erw. 3 und BGE 112 II 1, Erw. 1).

Allgemeine Kritik an der Rechtsprechung reicht hierfür nicht

  • (vgl. BGer 5A_494/2010, Erw. 4.1; BGer 7B.6/2001, Erw. 2b).

Das schutzwürdige Interesse steht in einem Zusammenhang mit der Parteistellung:

  • Schuldner
    • Allgemein
      • Der Schuldner hat meistens ein schutzwürdiges Interesse, ist er von den Betreibungsschritten unmittelbar betroffen und hat er ein rechtlich geschütztes Interesse an der ordnungsgemässen Abwicklung des Zwangsvollstreckungsverfahrens (BGE 129 III 595, Erw. 3.2).
    • Gemeinschuldner im Konkurs
      • Im Falle eines Konkurses ist der Gemeinschuldner nur zur SchKG-Beschwerde gegen Verfügungen der Konkursverwaltung und gegen Gläubigerbeschlüsse legitimiert, wenn er in seiner Interessensphäre betroffen ist (vgl. BGE 103 III 21, BGE 101 III 43, Erw. 1).
    • Organe der Konkursitin
      • Im Konkurs der Gesellschaft sind die in ihrer persönlichen Sphäre betroffenen bisherigen Organe gemäss OR 740 Abs. 5 beschwerdelegitimiert (Beschwerdeführung im Namen der Gesellschaft, ausser das Organ leite aus seiner Stellung eine persönliche Betroffenheit ab und möchte eigene Interessen wahren (vgl. BGer 5A_375/2019, Erw. 3.3.1 und Erw. 3.3.2).
    • Gläubiger
      • Allgemein
        • Ein schutzwürdiges Interesse hat auch der Gläubiger (vgl. BGE 139 III 384, Erw. 2.1, BGE 138 III 219, Erw. 2.3, BGE 135 I 187, Erw. 1.3, BGE 129 III 595, Erw. 3.2)
      • Konkursgläubiger
        • Ein Konkursgläubiger kann Beschwerde gegen
          • die 1. Gläubigerversammlung (zB Rüge: sie sei nicht ordnungsgemäss durchgeführt worden (aber: Präsenzvoraussetzung) (vgl. BGer 5A_405/2008, Erw. 2.3);
          • die Abtretung nach SchKG 260 (zB Rüge: die Gläubigergesamtheit habe vorgängig nicht verzichtet (vgl. BGE 138 III 219, Erw. 2.4).
        • Dritte
          • Allgemein
            • Andere Verfahrensbeteiligte bzw. Dritte verfügen über kein allgemeines Anfechtungsinteresse (vgl. BGE 139 III 384, Erw. 2.1; BGer 5A_483/2012, Erw. 5.3.1).
          • Individuell
            • Je nach Sachverhaltskonstellation können sie aber ein schutzwürdiges, die Beschwerdeführung legitimierendes Interesse haben.

Literatur

  • Cometta Flavio / möckli urs, BSK SchKG, Basel 2021, N 40 ff. zu Art. 17 SchKG

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