Die Beschwerdeerhebung und die erste Reaktion der Aufsichtsbehörde (AB) ziehen gewisse Wirkungen nach sich:
- Rechtshängigkeit
- Eintritt erst nach Fristablauf der Rechtsmittelfrist (wegen Selbstberichtigungsrecht)
- Devolutiveffekt
- Sofortige Zuständigkeit der AB für den Streitfall
- Ausnahme:
- Selbstberichtigungsrecht der Verfügungsinstanz (SchKG 17 Abs. 4)
- Voraussetzungen:
- Laufende Beschwerdefrist
- Noch keine Erstattung Vernehmlassung
- Mittel: Wiedererwägung
- Folge: Gegenstandslosigkeit des Beschwerdeverfahrens
- Überwälzungswirkung: Kein Rückkommen auf die Verfügung, auch nicht bei Nichtigkeit der Verfügung (SchKG 22 Abs. 2, 2. Satz).
- Suspensiveffekt
- Keine volle Suspensivwirkung der Beschwerde:
- Formelle Rechtskraft wird nicht aufgeschoben
- Vollstreckbarkeit wird durch Beschwerde nicht automatisch aufgeschoben
- Aufschiebende Wirkung nur durch Anordnung der oder des AB-Präsidenten (SchKG 36):
- auf Antrag
- von Amtes wegen.
Aufschiebende Wirkung
Verlangen Sie die Aufschiebende Wirkung in jedem Falle mit Ihren Beschwerdeanträgen.
- Andernfalls sind Sie auf die alleinige freiwillige Beurteilung der AB angewiesen, die aufschiebende Wirkung von Amtes wegen zu gewähren.
Auch der Antrag auf Aufschiebende Wirkung ist zu begründen.
- zB: Der Vollzug der angefochtenen Verfügung verursacht dem Beschwerdeführer (und ev. dem Gläubiger) einen nicht wieder gut zu machenden (finanziellen) Nachteil.
Die Gewährung der Aufschiebenden Wirkung ist den Parteien sofort mitzuteilen (SchKG 36 2. Satz).
Der Entscheid über die Gewährung der Aufschiebenden Wirkung ist nicht anfechtbar.