Bezüglich Weiterziehung gilt folgendes:
Weiterziehung an die obere kantonale Instanz
- Ein Beschwerdeentscheid der unteren kantonalen Beschwerdeinstanz kann an die obere kantonale AB weitergezogen werden (SchKG 18 Abs. 1).
- Die Rechtsmittelfrist ist als gesetzliche Frist nicht erstreckbar; sie steht während der Gerichtsferien nicht still.
Weiterziehung ans Schweizerische Bundesgericht
- Der Beschwerdeentscheid der oberen kantonalen oder einzigen kantonalen AB kann beim Schweizerischen Bundesgericht angefochten werden (SchKG 19 und SchKG 20a).
- Anfechtbar sind nur rechtswidrige Entscheide (Verletzung von Bundesrecht und völkerrechtlichen Verträgen des Bundes, Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens).
Schadersatz
Die Aufsichtsbehörde (AB) kann dem Beschwerdeführer nicht zusprechen:
- den durch die gesetzeswidrige bzw. unangemessene Verfügung entstandenen Schaden
- die durch die Beschwerdeführung verursachten Kosten.
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