Revisionspflicht
Unter bestimmten Voraussetzungen ist der Einsatz eines Wirtschaftsprüfers gefordert:
Zugelassene Revisionsstelle
Als Wirtschaftsprüfer können nur bei der Revisionsaufsichtsbehörde (RAB) zugelassene Fachleute bzw. WP-Unternehmen mandatiert werden.
Für die Wahlvoraussetzungen vgl.:
Checkliste
Eine Checkliste mit den Auswahlkriterien für Dienstleister finden Sie unter:
Art. 730 OR V. Gemeinsame Bestimmungen / 1. Wahl der Revisionsstelle
1 Die Generalversammlung wählt die Revisionsstelle.
2 Als Revisionsstelle können eine oder mehrere natürliche oder juristische Personen oder Personengesellschaften gewählt werden.
3 Finanzkontrollen der öffentlichen Hand oder deren Mitarbeiter können als Revisionsstelle gewählt werden, wenn sie die Anforderungen dieses Gesetzes erfüllen. Die Vorschriften über die Unabhängigkeit gelten sinngemäss.
4 Wenigstens ein Mitglied der Revisionsstelle muss seinen Wohnsitz, seinen Sitz oder eine eingetragene Zweigniederlassung in der Schweiz haben.
Art. 730a OR V. Gemeinsame Bestimmungen / 2. Amtsdauer der Revisionsstelle
1 Die Revisionsstelle wird für ein bis drei Geschäftsjahre gewählt. Ihr Amt endet mit der Abnahme der letzten Jahresrechnung. Eine Wiederwahl ist möglich.
2 Bei der ordentlichen Revision darf die Person, die die Revision leitet, das Mandat längstens während sieben Jahren ausführen. Sie darf das gleiche Mandat erst nach einem Unterbruch von drei Jahren wieder aufnehmen.
3 Tritt eine Revisionsstelle zurück, so hat sie den Verwaltungsrat über die Gründe zu informieren; dieser teilt sie der nächsten Generalversammlung mit.
4 Die Generalversammlung kann die Revisionsstelle jederzeit mit sofortiger Wirkung abberufen.
Weiterführende Informationen
- Wirtschaftsprüfer
- Tipps
- Unternehmensprofil anfordern
- Kostenofferte einholen
- Referenzen verlangen
- Kennenlernen des Wirtschaftsprüfungsunternehmens, ev. Beauty Contest
- Wahl eines Wirtschaftsprüfungsunternehmens, welches vom Buchhalter bzw. Treuhänder unabhängig ist (= Unabhängigkeit der Revisionsstelle, vgl. OR 729)
- Beraterauswahl