Grundsatz
Der Pflicht zur Buchführung und Rechnungslegung ist in OR 957 ff. geregelt.
Buch- und / bzw. rechnungsführungspflichtige Unternehmen
Es sind verpflichtet zur:
Buchführung und Rechnungslegung
- Einzelunternehmen,
- die einen Umsatzerlös von mindestens CHF 500 000 im letzten Geschäftsjahr erzielt haben;
- Personengesellschaften (Kollektivgesellschaft oder Kommanditgesellschaft),
- die einen Umsatzerlös von mindestens CHF 500 000 im letzten Geschäftsjahr erzielt haben;
- juristische Personen (AG, GmbH)
Buchführung lediglich über die Einnahmen und Ausgaben sowie über die Vermögenslage
- Einzelunternehmen
- mit weniger als CHF 500 000 Umsatzerlös im letzten Geschäftsjahr;
- Personengesellschaften (Kollektivgesellschaft oder Kommanditgesellschaft)
- mit weniger als CHF 500 000 Umsatzerlös im letzten Geschäftsjahr;
- Vereine und Stiftungen,
- die nicht verpflichtet sind, sich ins Handelsregister eintragen zu lassen;
- Stiftungen,
- die nach ZGB 83b 2 von der Pflicht zur Bezeichnung einer Revisionsstelle befreit sind.
Die Buchführung bildet die Grundlage der Rechnungslegung.
Die Buchhaltung erfasst diejenigen Geschäftsvorfälle und Sachverhalte, die für eine Darstellung der Vermögens-, Finanzierungs- und Ertragslage des Unternehmens (wirtschaftliche Lage) notwendig sind (vgl. OR 957a Abs. 1, Satz 2).
Dokumentenaufbewahrung
Gemäss Rechnungslegungsrecht sind 10 Jahre lang aufzubewahren (OR 958f):
- Geschäftsbücher
- Buchungsbelege
- Geschäftsbericht
Die Geschäftskorrespondenz muss – unter Vorbehalt spezialrechtlicher Bestimmungen – hingegen nur aufbewahrt werden, wenn sie die Funktion eines Buchungsbelegs hat.
Art. 957 OR
A. Pflicht zur Buchführung und Rechnungslegung
1 Der Pflicht zur Buchführung und Rechnungslegung gemäss den nachfolgenden Bestimmungen unterliegen:
1. Einzelunternehmen und Personengesellschaften, die einen Umsatzerlös von mindestens 500 000 Franken im letzten Geschäftsjahr erzielt haben;
2. juristische Personen.
2 Lediglich über die Einnahmen und Ausgaben sowie über die Vermögenslage müssen Buch führen:
1. Einzelunternehmen und Personengesellschaften mit weniger als 500 000 Franken Umsatzerlös im letzten Geschäftsjahr;
2. diejenigen Vereine und Stiftungen, die nicht verpflichtet sind, sich ins Handelsregister eintragen zu lassen;
3. Stiftungen, die nach Artikel 83b Absatz 2 ZGB1 von der Pflicht zur Bezeichnung einer Revisionsstelle befreit sind.
3 Für die Unternehmen nach Absatz 2 gelten die Grundsätze ordnungsmässiger Buchführung sinngemäss.
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
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