LAWINFO

Startup Unternehmen

QR Code

Exkurs: Nicht-Schweizer

Rechtsgebiet:
Startup Unternehmen
Stichworte:
Start-up
Autor:
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Herausgeber:
Verlag:
LAWMEDIA AG

Die nachfolgenden stichwortartigen Hinweise sollen den nicht-schweizerischen User sensibilisieren und einen groben Überblick verschaffen. Es empfiehlt sich, im Einzelfall jeweils die zuständigen Stellen zu konsultieren oder Beratung beizuziehen.

Aufenthalt und Erwerbstätigkeit

Einleitung

  • Beachtung der gesundheits- und wirtschaftspolizeilichen Vorschriften
  • Berücksichtigung jeweiliger Auflagen zur Berufsausübung (u.a. Bewilligungspflicht) unabhängig von Nationalität und Aufenthaltsbewilligung

Bei Schweizer Staatsbürgern und solchen mit der Niederlassungsbewilligung C

  • Keine Arbeitsbewilligung notwendig

EU-25 Staatsbürger

  • im Anstellungsverhältnis bei einem Schweizer Arbeitgeber (Erwerbstätigkeit von mehr als 3 Monaten)
    • Solche Arbeitnehmer erhalten eine Aufenthaltsbewilligung L oder B (abhängig von der Vertragsdauer)
    • Es besteht in solchen Fällen ein Anspruch auf Erteilung
    • Anmeldepflicht vor Arbeitsbeginn bei der Einwohnerkontrolle der Wohngemeinde
      • Erforderliche Unterlagen:
        • Gültiges Reisedokument
        • Arbeitsvertrag oder Arbeitsbestätigung
  • im Anstellungsverhältnis bei einem ausländischem Arbeitgeber (Erwerbstätigkeit von mehr als 3 Monaten)
    • Solche Arbeitnehmer gelten als Entsandte / Dienstleister, auch wenn sie den Wohnsitz vorübergehend in der Schweiz haben
    • Der Arbeitgeber muss für sie eine Arbeitsbewilligung einholen
    • Dabei sind folgende Voraussetzungen zu erfüllen:
      • Gesamtwirtschaftliches Interesse
      • Lohn- und Arbeitsbedingungen
      • Persönliche Voraussetzungen
      • Vorhandene Kontingente
    • Anmeldung bei der Einwohnkontrolle
      • Erst wenn die Arbeitsbewilligung vorliegt, kann die Anmeldung vor Arbeitsbeginn bei der Einwohnerkontrolle der Wohngemeinde erfolgen
      • Erforderliche Unterlagen:
        • Gültiges Reisedokument
        • Arbeitsvertrag oder  Arbeitsbestätigung
  • mit Wohnsitz im Ausland
    • Solche Arbeitnehmer erhalten bei Erwerbstätigkeit von mehr als 3 Monaten pro Kalenderjahr eine Grenzgängerbewilligung (Ausweis G) bei Vorlage einer Arbeitsbescheinigung
    • Zuständigkeit
      • Migrationsamt (Kantonales Amt für Wirtschaft und Arbeit)
  • Kurzaufenthalt zur Erwerbstätigkeit
    • Solche Arbeitnehmer können max. 90 Arbeitstage pro Kalenderjahr bewilligungsfrei in der Schweiz arbeiten
    • Diese Arbeitnehmer unterstehen jedoch einer Meldepflicht bei Erwerbstätigkeit von mehr als 8 Tagen
    • Die Meldepflicht besteht bereits ab 1. Arbeitstag bei:
      • Bauhaupt- und Nebengewerbe
      • Gastgewerbe
      • Reinigungsgewerbe
      • Bewachungs- und Sicherheitsdienst
    • Die Meldung hat spätestens 8 Tage vor Arbeitsbeginn zu erfolgen.

EU-2 Staatsbürger

  • im Anstellungsverhältnis bei Schweizer Arbeitgeber
    • Der Arbeitgeber muss für solche Arbeitnehmer zuerst eine Arbeitsbewilligung einholen
    • Zu erfüllende Voraussetzungen:
      • Inländervorrang
      • Lohn- und Arbeitsbedingungen
      • Vorhandene Kontingente
    • Bei erfüllten Voraussetzungen kann die Aufenthaltsbewilligung (L oder B > abhängig von der Vertragsdauer) erteilt werden
    • Anmeldepflicht vor Arbeitsbeginn bei der Einwohnerkontrolle der Wohngemeinde
      • Erforderliche Unterlagen
        • Gültiges Reisedokument
        • Arbeitsvertrag oder Arbeitsbestätigung)
      • ACHTUNG: Wohnsitzwechsel sind meldepflichtig
  • im Anstellungsverhältnis bei ausländischem Arbeitgeber
    • Analoge Anwendung der obg. Ausführungen zu den „EU-25 Staatsbürgern“

Bürger von Drittstaaten

  • Vorbemerkungen
    • Einreise nur mit entsprechendem Visum und Einreisepapieren möglich
    • Zulassung begrenzt auf
      • Spezialisten
      • Führungskräfte
      • andere qualifizierte Arbeitskräfte
  • im Anstellungsverhältnis bei Schweizer Arbeitgeber
    • Zu erfüllende Voraussetzungen
      • Gesamtwirtschaftliches Interesse
      • Inländervorrang
      • Lohn- und Arbeitsbedingungen
      • Persönliche Voraussetzungen
      • Vorhandene Kontingente
  • im Anstellungsverhältnis bei ausländischem Arbeitgeber
    • siehe EU-25 Staatsbürger
    • Zu erfüllende Voraussetzungen
      • Gesamtwirtschaftliches Interesse
      • Lohn- und Arbeitsbedingungen
      • Persönliche Voraussetzungen
      • Vorhandene Kontingente
  • Besonderheiten bei den Aufenthaltsbewilligungen Aufenthaltsbewilligung (Bewilligung B)
    • Aufenthalte von über 1 Jahr
    • für bestimmten Zweck
    • befristete Zulassung
    • Verlängerung möglich, sofern keine Widerrufsgründe bestehen
  • Kurzaufenthaltsbewilligung (Bewilligung L)
    • Aufenthalte bis 1 Jahr
    • Für bestimmten Zweck
    • Befristete Zulassung
    • Verlängerung auf 24 Monate möglich

Weitere Detailinformationen

Familiennachzug

  • bei Schweizer Staatsbürgern und ausländischen Staatsbürgern mit Niederlassungsbewilligung C
    • Ausländische Ehegatten, eingetragene Partner und ledige Kinder unter 18 Jahren
      • Diese haben Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung im Falle des Zusammenwohnens
    • Kinder unter 12 Jahren
      • Diese haben Anspruch auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung
  • bei EU/ EFTA-Bürgern mit Aufenthaltsbewilligung oder Kurzaufenthaltsbewilligung
    • Eltern, Schwieger- und Grosseltern, Ehegatten, eingetragenen Partnern, (Stief-)Kindern unter 21 Jahren
      • Diesen kann eine Aufenthaltsbewilligung erteilt werden, sofern und soweit ihnen Unterhalt gewährt wird und eine angemessene Wohnung zur Verfügung steht
  • bei ausländischen Staatsbürgern mit Bewilligung B oder L
    • Ausländischen Ehegatten, eingetragenen Partnern und ledigen Kindern unter 18 Jahren
      • Diesen kann eine Bewilligung B bzw. L erteilt werden, unter den kumulativen Voraussetzungen des 1) Zusammenwohnens, des 2) Vorhandensein einer bedarfsgerechten Wohnung und der 3) Nicht-Angewiesenheit auf Sozialhilfe

Erwerb von Immobilien

Selbständige Erwerbstätigkeit (Gründung Einzelunternehmen, AG oder GmbH)

Einleitung

  • EU-/EFTA-Staatsbürger
    • Diese können sich in aller Regel selbständig machen
  • Ausländische Staatsbürger mit Bewilligung C oder Bewilligung B im Familiennachzug (d.h. verheiratet mit 1) einem/r Schweizer/-in oder 2) einer Person mit Bewilligung C oder 3) einer Person mit Bewilligung B)
    • Diese können sich in der Regel selbständig machen
  • Drittstaaten-Angehörige ohne Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung
    • Diese können sich nur dann selbständigerwerbend sein, wenn dies dem gesamtwirtschaftlichen Interesse der Schweiz entspricht und die dafür notwendigen finanziellen und betrieblichen Voraussetzungen erfüllt sind
    • Die Gesuchsunterlagen (u. a. Businessplan) werden durch die Arbeitsmarktbehörden geprüft

Gründung Einzelunternehmen

  • Firma
    • Der Familienname muss wesentlicher Inhalt des Firmennamens bilden (OR 945 Abs. 1)
  • Handelsregistereintrag
    • Ein HR-Eintrag ggf. am Unternehmenssitz
      • Die Eintragungspflicht ist abhängig von Geschäftstätigkeit und Umsatz:
        • Bei einem nach kaufmännischer Art geführten Gewerbe mit einem Jahresumsatz von mindestens CHF 100 000 ist ein HR-Eintrag notwendig
        • Ev. weitere Auflagen

Gründung Aktiengesellschaft (AG)

  • Voraussetzungen
    • 1 Gründer (OR 625)
    • mind. 1 VR-Mitglied oder Direktor mit Schweizer Wohnsitz (OR 718 Abs. 4)
    • HR-Eintragung am Sitz der AG (OR 640)
  • Weitere Anforderung

Gründung Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH)

  • Voraussetzungen
    • 1 Gründer (OR 775)
    • mind. 1 Geschäftsführer oder Direktor mit Schweizer Wohnsitz (OR 814 Abs. 3)
    • HR-Eintragung am Gesellschaftssitz (OR 778)
  • Weitere Anforderungen
    • ev. Bewilligung gemäss Bundesgesetz über den Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland (BewG) für Personen im Ausland gemäss BewG 5, die an der Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) beteiligt sind
    • ev. weitere Auflagen
    • Weitere Detailinformationen

Kurzaufenthaltsbewilligung (Bewilligung L)

  • Aufenthalte bis zu einem Jahr; maximal verlänger- bar bis 24 Monate.
  • Aufenthaltsbewilligung (Bewilligung B)
  • Aufenthalte von über 1 Jahr (befristet)

Niederlassungsbewilligung (Bewilligung C)

  • Unbefristet

EFTA

  • Fürstentum Liechtenstein
  • Island
  • Norwegen
  • Schweiz

EU-25

  • Belgien
  • Deutschland
  • Dänemark
  • Estland
  • Finnland
  • Frankreich
  • Griechenland
  • Grossbritannien
  • Irland
  • Italien
  • Lettland
  • Litauen
  • Luxemburg
  • Malta
  • Niederlande
  • Österreich
  • Polen
  • Portugal
  • Schweden
  • Slowakei
  • Slowenien
  • Spanien
  • Tschechische Republik
  • Ungarn
  • Zypern

EU- 2

  • Bulgarien
  • Rumänien

Inländervorrang

  • Der gesuchstellende Arbeitgeber muss den Nachweis erbringen, dass er weder in der Schweiz noch im EU-/EFTA-Raum eine den Anforderungen entsprechend qualifizierte Person (hinsichtlich sowohl Ausbildung als auch Berufserfahrung) finden konnte
  • Bezüglich EU-2 Staatsbürger ist nur ein Suchnachweis in der Schweiz notwendig

Lohn- und Arbeitsbedingungen

  • Der Arbeitgeber hat einzuhalten
    • die orts-, berufs- und branchenüblichen Löhne
    • die Arbeitsbedingungen

Kontingent

  • Das Kontingent an L- und B-Bewilligungen wird vom Bundesrat jährlich festgelegt

    Kontakt

    Bürgi Nägeli Rechtsanwälte

    Kontakt / Help

    Bürgi Nägeli Rechtsanwälte

    Anrede

    Ihr Vorname*

    Ihr Nachname*

    Firma

    Telefonnummer*

    Betreff (Interessen- / Streitgegenstand)*

    * = Pflichtfelder

    Eine Kopie der Mitteilung geht an die im Feld "E-Mail" angegebene E-Mail-Adresse.

    Vorbehalt / Disclaimer

    Diese allgemeine Information erfolgt ohne jede Gewähr und ersetzt eine Individualberatung im konkreten Einzelfall nicht. Jede Handlung, die der Leser bzw. Nutzer aufgrund der vorstehenden allgemeinen Information vornimmt, geschieht von ihm ausschliesslich in eigenem Namen, auf eigene Rechnung und auf eigenes Risiko.

    Urheber- und Verlagsrechte

    Alle in dieser Web-Information veröffentlichten Beiträge sind urheberrechtlich geschützt. Das gilt auch für die veröffentlichten Gerichtsentscheide und Leitsätze, soweit sie von den Autoren oder den Redaktoren erarbeitet oder redigiert worden sind. Der Rechtschutz gilt auch gegenüber Datenbanken und ähnlichen Einrichtungen. Kein Teil dieser Web-Information darf ohne schriftliche Genehmigung des Verlages in irgendeiner Form – sämtliche technische und digitale Verfahren – reproduziert werden.