Die nachfolgenden stichwortartigen Hinweise sollen den nicht-schweizerischen User sensibilisieren und einen groben Überblick verschaffen. Es empfiehlt sich, im Einzelfall jeweils die zuständigen Stellen zu konsultieren oder Beratung beizuziehen.
Agenda
Aufenthalt und Erwerbstätigkeit
Einleitung
- Beachtung der gesundheits- und wirtschaftspolizeilichen Vorschriften
- Berücksichtigung jeweiliger Auflagen zur Berufsausübung (u.a. Bewilligungspflicht) unabhängig von Nationalität und Aufenthaltsbewilligung
Bei Schweizer Staatsbürgern und solchen mit der Niederlassungsbewilligung C
- Keine Arbeitsbewilligung notwendig
EU-25 Staatsbürger
- im Anstellungsverhältnis bei einem Schweizer Arbeitgeber (Erwerbstätigkeit von mehr als 3 Monaten)
- Solche Arbeitnehmer erhalten eine Aufenthaltsbewilligung L oder B (abhängig von der Vertragsdauer)
- Es besteht in solchen Fällen ein Anspruch auf Erteilung
- Anmeldepflicht vor Arbeitsbeginn bei der Einwohnerkontrolle der Wohngemeinde
- Erforderliche Unterlagen:
- Gültiges Reisedokument
- Arbeitsvertrag oder Arbeitsbestätigung
- Erforderliche Unterlagen:
- im Anstellungsverhältnis bei einem ausländischem Arbeitgeber (Erwerbstätigkeit von mehr als 3 Monaten)
- Solche Arbeitnehmer gelten als Entsandte / Dienstleister, auch wenn sie den Wohnsitz vorübergehend in der Schweiz haben
- Der Arbeitgeber muss für sie eine Arbeitsbewilligung einholen
- Dabei sind folgende Voraussetzungen zu erfüllen:
- Gesamtwirtschaftliches Interesse
- Lohn- und Arbeitsbedingungen
- Persönliche Voraussetzungen
- Vorhandene Kontingente
- Anmeldung bei der Einwohnkontrolle
- Erst wenn die Arbeitsbewilligung vorliegt, kann die Anmeldung vor Arbeitsbeginn bei der Einwohnerkontrolle der Wohngemeinde erfolgen
- Erforderliche Unterlagen:
- Gültiges Reisedokument
- Arbeitsvertrag oder Arbeitsbestätigung
- mit Wohnsitz im Ausland
- Solche Arbeitnehmer erhalten bei Erwerbstätigkeit von mehr als 3 Monaten pro Kalenderjahr eine Grenzgängerbewilligung (Ausweis G) bei Vorlage einer Arbeitsbescheinigung
- Zuständigkeit
- Migrationsamt (Kantonales Amt für Wirtschaft und Arbeit)
- Kurzaufenthalt zur Erwerbstätigkeit
- Solche Arbeitnehmer können max. 90 Arbeitstage pro Kalenderjahr bewilligungsfrei in der Schweiz arbeiten
- Diese Arbeitnehmer unterstehen jedoch einer Meldepflicht bei Erwerbstätigkeit von mehr als 8 Tagen
- Die Meldepflicht besteht bereits ab 1. Arbeitstag bei:
- Bauhaupt- und Nebengewerbe
- Gastgewerbe
- Reinigungsgewerbe
- Bewachungs- und Sicherheitsdienst
- Die Meldung hat spätestens 8 Tage vor Arbeitsbeginn zu erfolgen.
EU-2 Staatsbürger
- im Anstellungsverhältnis bei Schweizer Arbeitgeber
- Der Arbeitgeber muss für solche Arbeitnehmer zuerst eine Arbeitsbewilligung einholen
- Zu erfüllende Voraussetzungen:
- Inländervorrang
- Lohn- und Arbeitsbedingungen
- Vorhandene Kontingente
- Bei erfüllten Voraussetzungen kann die Aufenthaltsbewilligung (L oder B > abhängig von der Vertragsdauer) erteilt werden
- Anmeldepflicht vor Arbeitsbeginn bei der Einwohnerkontrolle der Wohngemeinde
- Erforderliche Unterlagen
- Gültiges Reisedokument
- Arbeitsvertrag oder Arbeitsbestätigung)
- ACHTUNG: Wohnsitzwechsel sind meldepflichtig
- Erforderliche Unterlagen
- im Anstellungsverhältnis bei ausländischem Arbeitgeber
- Analoge Anwendung der obg. Ausführungen zu den „EU-25 Staatsbürgern“
Bürger von Drittstaaten
- Vorbemerkungen
- Einreise nur mit entsprechendem Visum und Einreisepapieren möglich
- Zulassung begrenzt auf
- Spezialisten
- Führungskräfte
- andere qualifizierte Arbeitskräfte
- im Anstellungsverhältnis bei Schweizer Arbeitgeber
- Zu erfüllende Voraussetzungen
- Gesamtwirtschaftliches Interesse
- Inländervorrang
- Lohn- und Arbeitsbedingungen
- Persönliche Voraussetzungen
- Vorhandene Kontingente
- Zu erfüllende Voraussetzungen
- im Anstellungsverhältnis bei ausländischem Arbeitgeber
- siehe EU-25 Staatsbürger
- Zu erfüllende Voraussetzungen
- Gesamtwirtschaftliches Interesse
- Lohn- und Arbeitsbedingungen
- Persönliche Voraussetzungen
- Vorhandene Kontingente
- Besonderheiten bei den Aufenthaltsbewilligungen Aufenthaltsbewilligung (Bewilligung B)
- Aufenthalte von über 1 Jahr
- für bestimmten Zweck
- befristete Zulassung
- Verlängerung möglich, sofern keine Widerrufsgründe bestehen
- Kurzaufenthaltsbewilligung (Bewilligung L)
- Aufenthalte bis 1 Jahr
- Für bestimmten Zweck
- Befristete Zulassung
- Verlängerung auf 24 Monate möglich
Weitere Detailinformationen
Familiennachzug
- bei Schweizer Staatsbürgern und ausländischen Staatsbürgern mit Niederlassungsbewilligung C
- Ausländische Ehegatten, eingetragene Partner und ledige Kinder unter 18 Jahren
- Diese haben Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung im Falle des Zusammenwohnens
- Kinder unter 12 Jahren
- Diese haben Anspruch auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung
- Ausländische Ehegatten, eingetragene Partner und ledige Kinder unter 18 Jahren
- bei EU/ EFTA-Bürgern mit Aufenthaltsbewilligung oder Kurzaufenthaltsbewilligung
- Eltern, Schwieger- und Grosseltern, Ehegatten, eingetragenen Partnern, (Stief-)Kindern unter 21 Jahren
- Diesen kann eine Aufenthaltsbewilligung erteilt werden, sofern und soweit ihnen Unterhalt gewährt wird und eine angemessene Wohnung zur Verfügung steht
- Eltern, Schwieger- und Grosseltern, Ehegatten, eingetragenen Partnern, (Stief-)Kindern unter 21 Jahren
- bei ausländischen Staatsbürgern mit Bewilligung B oder L
- Ausländischen Ehegatten, eingetragenen Partnern und ledigen Kindern unter 18 Jahren
- Diesen kann eine Bewilligung B bzw. L erteilt werden, unter den kumulativen Voraussetzungen des 1) Zusammenwohnens, des 2) Vorhandensein einer bedarfsgerechten Wohnung und der 3) Nicht-Angewiesenheit auf Sozialhilfe
- Ausländischen Ehegatten, eingetragenen Partnern und ledigen Kindern unter 18 Jahren
Erwerb von Immobilien
Selbständige Erwerbstätigkeit (Gründung Einzelunternehmen, AG oder GmbH)
Einleitung
- EU-/EFTA-Staatsbürger
- Diese können sich in aller Regel selbständig machen
- Ausländische Staatsbürger mit Bewilligung C oder Bewilligung B im Familiennachzug (d.h. verheiratet mit 1) einem/r Schweizer/-in oder 2) einer Person mit Bewilligung C oder 3) einer Person mit Bewilligung B)
- Diese können sich in der Regel selbständig machen
- Drittstaaten-Angehörige ohne Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung
- Diese können sich nur dann selbständigerwerbend sein, wenn dies dem gesamtwirtschaftlichen Interesse der Schweiz entspricht und die dafür notwendigen finanziellen und betrieblichen Voraussetzungen erfüllt sind
- Die Gesuchsunterlagen (u. a. Businessplan) werden durch die Arbeitsmarktbehörden geprüft
Gründung Einzelunternehmen
- Firma
- Der Familienname muss wesentlicher Inhalt des Firmennamens bilden (OR 945 Abs. 1)
- Handelsregistereintrag
- Ein HR-Eintrag ggf. am Unternehmenssitz
- Die Eintragungspflicht ist abhängig von Geschäftstätigkeit und Umsatz:
- Bei einem nach kaufmännischer Art geführten Gewerbe mit einem Jahresumsatz von mindestens CHF 100 000 ist ein HR-Eintrag notwendig
- Ev. weitere Auflagen
- Die Eintragungspflicht ist abhängig von Geschäftstätigkeit und Umsatz:
- Ein HR-Eintrag ggf. am Unternehmenssitz
Gründung Aktiengesellschaft (AG)
- Voraussetzungen
- 1 Gründer (OR 625)
- mind. 1 VR-Mitglied oder Direktor mit Schweizer Wohnsitz (OR 718 Abs. 4)
- HR-Eintragung am Sitz der AG (OR 640)
- Weitere Anforderung
- ev. Bewilligung gemäss Bundesgesetz über den Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland (BewG) für Personen im Ausland gemäss BewG 5, die an der Aktiengesellschaft (AG) beteiligt sind
- ev. weitere Auflagen
- Weitere Detailinformationen
Gründung Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH)
- Voraussetzungen
- 1 Gründer (OR 775)
- mind. 1 Geschäftsführer oder Direktor mit Schweizer Wohnsitz (OR 814 Abs. 3)
- HR-Eintragung am Gesellschaftssitz (OR 778)
- Weitere Anforderungen
- ev. Bewilligung gemäss Bundesgesetz über den Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland (BewG) für Personen im Ausland gemäss BewG 5, die an der Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) beteiligt sind
- ev. weitere Auflagen
- Weitere Detailinformationen
Kurzaufenthaltsbewilligung (Bewilligung L)
- Aufenthalte bis zu einem Jahr; maximal verlänger- bar bis 24 Monate.
- Aufenthaltsbewilligung (Bewilligung B)
- Aufenthalte von über 1 Jahr (befristet)
Niederlassungsbewilligung (Bewilligung C)
- Unbefristet
EFTA
- Fürstentum Liechtenstein
- Island
- Norwegen
- Schweiz
EU-25
- Belgien
- Deutschland
- Dänemark
- Estland
- Finnland
- Frankreich
- Griechenland
- Grossbritannien
- Irland
- Italien
- Lettland
- Litauen
- Luxemburg
- Malta
- Niederlande
- Österreich
- Polen
- Portugal
- Schweden
- Slowakei
- Slowenien
- Spanien
- Tschechische Republik
- Ungarn
- Zypern
EU- 2
- Bulgarien
- Rumänien
Inländervorrang
- Der gesuchstellende Arbeitgeber muss den Nachweis erbringen, dass er weder in der Schweiz noch im EU-/EFTA-Raum eine den Anforderungen entsprechend qualifizierte Person (hinsichtlich sowohl Ausbildung als auch Berufserfahrung) finden konnte
- Bezüglich EU-2 Staatsbürger ist nur ein Suchnachweis in der Schweiz notwendig
Lohn- und Arbeitsbedingungen
- Der Arbeitgeber hat einzuhalten
- die orts-, berufs- und branchenüblichen Löhne
- die Arbeitsbedingungen
Kontingent
- Das Kontingent an L- und B-Bewilligungen wird vom Bundesrat jährlich festgelegt
Weiterführende Informationen
- Aufenthaltsbewilligung / Arbeitsbewilligung
- Entsendungen
- Expatriates / Inpatriates
- Ansiedlung Schweiz | ansiedlung-schweiz.ch