Nicht selten ist anzutreffen, dass Ehegatten oder Lebenspartner nicht bloss das Bett, sondern auch den Arbeitsplatz teilen bzw. zusammenarbeiten:
Ausbildung des Lebenspartners / Funktion des Lebenspartners im Betrieb
- Kernbusiness-Fachbildung und -Erfahrung
- Bei Technologie-Startups ist es von besonderem Vorteil, wenn zwei Lebenspartner mit ähnlichem Ausbildungs- und Praxis-Background im Kernbereich Aufbauarbeit leisten können
- Führungsaufgaben
- Sinnvoll sind natürlich aus Situationen, wo der Lebenspartner den anderen entlasten kann, damit sich dieser voll seinen Forschungs- und Entwicklungsarbeiten annehmen kann, was zu einer (notwendigen) Beschleunigung führen kann
- Administrationsarbeiten
- Nützlich sind Situationen, wo der Partner Infrastrukturarbeiten leisten kann (Finanzen, Marketing, Buchhaltung etc.), die ganz oder teilweise im Outsourcing erledigt werden können
Funktion des Lebenspartners
- Aufgabenteilung
- Bei der Aufgabenzuteilung sind die Bedürfnisse und Möglichkeiten von Unternehmen und Lebenspartner zu berücksichtigen
- Rollenverteilung
- Besondere Beachtung haben die Partner ihren Zuständigkeiten, ihrem Auftritt und ihrer Kommunikation zu schenken
- Die Partner sollten sind stringent an ihre Zuständigkeiten halten und sich nicht durch das Personal ausspielen lassen
- Respektvoller Umgang ist angezeigt; der eine Partner soll sich nicht über den anderen stellen
- Der Partner mit einer niedrigeren Ausbildung oder Betriebsfunktion soll nicht eine sog. „Gango“-Position gebracht werden
- Besondere Beachtung haben die Partner ihren Zuständigkeiten, ihrem Auftritt und ihrer Kommunikation zu schenken
- Abhängigkeit / respektvolle Subordination
- Ziel ist eine respektvolle Zusammenarbeit und nicht eine abhängige Untergebenen-Stellung, wo der andere Partner immer nachfragen muss und beim Personal als zweitklassig, als zurückgestuft usw. wahrgenommen wird
- Dies gilt auch dann, wenn der Lebenspartner im Arbeitsverhältnis tätig ist, wo der Arbeitnehmer in rechtlicher Hinsicht stets in einem sog. „Subordinationsverhältnis“ steht
- Ziel ist eine respektvolle Zusammenarbeit und nicht eine abhängige Untergebenen-Stellung, wo der andere Partner immer nachfragen muss und beim Personal als zweitklassig, als zurückgestuft usw. wahrgenommen wird
Entschädigung
- Ehepartner
- Gesetzliche Grundlage: ZGB 164
- Ehegattenmitarbeit mit Arbeitsvertrag
- Ehegattenmitarbeit ohne Arbeitsvertrag
- Risiko einer stillschweigend begründete einfachen Gesellschaft (sog. Subsidiärform)
- Konkubinatspartner
- Es gelten die Regeln wie für Dritte als Arbeitnehmer
- Risiko einer stillschweigend begründete einfachen Gesellschaft (sog. Subsidiärform)
Weitere Detailinformationen
Besonderes
- Es ist eine anspruchsvolle Herausforderung, dass die nicht selten auftretenden unternehmerischen Schwierigkeiten nicht auf das persönliche Verhältnis übergreifen, lässt sich in schwierigen Zeiten „Geschäft“ und „Privat“ nicht immer trennen
5 wichtige Startup-Erfolgsfaktoren
- IDEE (INNOVATIVE GESCHÄFTSIDEE)
- TEAM
- BUSINESS MODEL (GESCHÄFTSMODELL)
- FINANZIERUNG
- TIMING
Weiterführende Informationen
- Checkliste „Meine Familie“
- Unternehmerscheidung | unternehmer-scheidung.ch
- Ehescheidung
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Unsere Anwaltskanzlei war 1996 First Mover in der digitalen Userinformation zu Recht, Steuern und Wirtschaft. Es war und ist uns ein Anliegen, Rechtsinteressierte durch tiefgehende Internet-Contents für die eigene Rechtsverfolgung und / oder als Vorbereitung für einen informierten Einstieg in ein Mandat zu orientieren und zu sensibilisieren. - Wir danken dem Verlag, der LawMedia AG, dafür, dass sie seither die rund 550 Infowebsites mit ihren generischen Domänen betrieb und nun die Contents seit 02.08.2022 über die zentrale Plattform www.law.ch ausliefert.