Nicht selten ist anzutreffen, dass Ehegatten oder Lebenspartner nicht bloss das Bett, sondern auch den Arbeitsplatz teilen bzw. zusammenarbeiten:
Ausbildung des Lebenspartners / Funktion des Lebenspartners im Betrieb
- Kernbusiness-Fachbildung und -Erfahrung
- Bei Technologie-Startups ist es von besonderem Vorteil, wenn zwei Lebenspartner mit ähnlichem Ausbildungs- und Praxis-Background im Kernbereich Aufbauarbeit leisten können
- Führungsaufgaben
- Sinnvoll sind natürlich aus Situationen, wo der Lebenspartner den anderen entlasten kann, damit sich dieser voll seinen Forschungs- und Entwicklungsarbeiten annehmen kann, was zu einer (notwendigen) Beschleunigung führen kann
- Administrationsarbeiten
- Nützlich sind Situationen, wo der Partner Infrastrukturarbeiten leisten kann (Finanzen, Marketing, Buchhaltung etc.), die ganz oder teilweise im Outsourcing erledigt werden können
Funktion des Lebenspartners
- Aufgabenteilung
- Bei der Aufgabenzuteilung sind die Bedürfnisse und Möglichkeiten von Unternehmen und Lebenspartner zu berücksichtigen
- Rollenverteilung
- Besondere Beachtung haben die Partner ihren Zuständigkeiten, ihrem Auftritt und ihrer Kommunikation zu schenken
- Die Partner sollten sind stringent an ihre Zuständigkeiten halten und sich nicht durch das Personal ausspielen lassen
- Respektvoller Umgang ist angezeigt; der eine Partner soll sich nicht über den anderen stellen
- Der Partner mit einer niedrigeren Ausbildung oder Betriebsfunktion soll nicht eine sog. „Gango“-Position gebracht werden
- Besondere Beachtung haben die Partner ihren Zuständigkeiten, ihrem Auftritt und ihrer Kommunikation zu schenken
- Abhängigkeit / respektvolle Subordination
- Ziel ist eine respektvolle Zusammenarbeit und nicht eine abhängige Untergebenen-Stellung, wo der andere Partner immer nachfragen muss und beim Personal als zweitklassig, als zurückgestuft usw. wahrgenommen wird
- Dies gilt auch dann, wenn der Lebenspartner im Arbeitsverhältnis tätig ist, wo der Arbeitnehmer in rechtlicher Hinsicht stets in einem sog. „Subordinationsverhältnis“ steht
- Ziel ist eine respektvolle Zusammenarbeit und nicht eine abhängige Untergebenen-Stellung, wo der andere Partner immer nachfragen muss und beim Personal als zweitklassig, als zurückgestuft usw. wahrgenommen wird
Entschädigung
- Ehepartner
- Gesetzliche Grundlage: ZGB 164
- Ehegattenmitarbeit mit Arbeitsvertrag
- Ehegattenmitarbeit ohne Arbeitsvertrag
- Risiko einer stillschweigend begründete einfachen Gesellschaft (sog. Subsidiärform)
- Konkubinatspartner
- Es gelten die Regeln wie für Dritte als Arbeitnehmer
- Risiko einer stillschweigend begründete einfachen Gesellschaft (sog. Subsidiärform)
Weitere Detailinformationen
Besonderes
- Es ist eine anspruchsvolle Herausforderung, dass die nicht selten auftretenden unternehmerischen Schwierigkeiten nicht auf das persönliche Verhältnis übergreifen, lässt sich in schwierigen Zeiten „Geschäft“ und „Privat“ nicht immer trennen
5 wichtige Startup-Erfolgsfaktoren
- IDEE (INNOVATIVE GESCHÄFTSIDEE)
- TEAM
- BUSINESS MODEL (GESCHÄFTSMODELL)
- FINANZIERUNG
- TIMING
Weiterführende Informationen
- Checkliste „Meine Familie“
- Unternehmerscheidung | unternehmer-scheidung.ch
- Ehescheidung