Errichtet der Stifter zu Lebzeiten eine Stiftung, so kann dennoch der Erbanspruch von pflichtteilsgeschützten Erben berührt sein. Auch bei einer Errichtung zu Lebzeiten ist es deshalb unabdingbar, die Errichtung auf die erbrechtliche Konformität hin zu prüfen. Die Errichtung einer Stiftung wird gleich behandelt wie Schenkungen des nachmaligen Erblassers zu Lebzeiten.
Ebenso können lebzeitige Zuwendungen an Stiftungen, welche bereits bestehen, erbrechtlich problematisch sein. Werden durch derartige Zuwendungen (Schenkungen) Pflichtteile verletzt, erlangen die Erben einen Anfechtungsanspruch.
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