Für die Benutzung der gemeinschaftlichen Teile gilt:
- Vereinbarkeit mit den Rechten der übrigen Stockwerkeigentümer
- Verpflichtung zur gegenseitigen Rücksichtnahme
- Nutzung nur im Rahmen ihrer Zweckbestimmung
- Nutzung nur so, dass den anderen Stockwerkeigentümern die Nutzung nicht erschwert oder verunmöglicht wird
- Zugängliche Durchgänge (Treppenhäuser, Zugangswege, Korridore u.ä.)
- Keine Schuhkasten
- Keine Überwinterung von Pflanzen
- Keine Velos, Kinderwagen oder Kickboards
- Keine Schirmständer
- Kein Missbrauch von Besucherparkplätzen zum Dauerparken
- Keine Installationen und kein Daueraufstellen von Geräten auf den allgemeinen Gartenflächen
- uam
- Zugängliche Durchgänge (Treppenhäuser, Zugangswege, Korridore u.ä.)
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Unsere Anwaltskanzlei war 1996 First Mover in der digitalen Userinformation zu Recht, Steuern und Wirtschaft. Es war und ist uns ein Anliegen, Rechtsinteressierte durch tiefgehende Internet-Contents für die eigene Rechtsverfolgung und / oder als Vorbereitung für einen informierten Einstieg in ein Mandat zu orientieren und zu sensibilisieren. - Wir danken dem Verlag, der LawMedia AG, dafür, dass sie seither die rund 550 Infowebsites mit ihren generischen Domänen betrieb und nun die Contents seit 02.08.2022 über die zentrale Plattform www.law.ch ausliefert.
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