Für die Benutzung der gemeinschaftlichen Teile gilt:
- Vereinbarkeit mit den Rechten der übrigen Stockwerkeigentümer
- Verpflichtung zur gegenseitigen Rücksichtnahme
- Nutzung nur im Rahmen ihrer Zweckbestimmung
- Nutzung nur so, dass den anderen Stockwerkeigentümern die Nutzung nicht erschwert oder verunmöglicht wird
- Zugängliche Durchgänge (Treppenhäuser, Zugangswege, Korridore u.ä.)
- Keine Schuhkasten
- Keine Überwinterung von Pflanzen
- Keine Velos, Kinderwagen oder Kickboards
- Keine Schirmständer
- Kein Missbrauch von Besucherparkplätzen zum Dauerparken
- Keine Installationen und kein Daueraufstellen von Geräten auf den allgemeinen Gartenflächen
- uam
- Zugängliche Durchgänge (Treppenhäuser, Zugangswege, Korridore u.ä.)
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