Die Kompetenzen der Stockwerkeigentümerversammlung betreffen grundsätzlich die
- gesetzlichen Befugnisse
- rechtsgeschäftliche Kompetenzen, die ihr zugeordnet wurden.
Gemäss ZGB 712g Abs. 1 und 2 ist die für das Miteigentum vorgesehene Verwaltungsordnung [vgl. ZGB 647bis ZGB 647e] auch für das Stockwerkeigentum anwendbar, vorbehältlich rechtsgeschäftlicher Änderungen [vgl. ZGB 712g Abs. 3]
Zu den Stockwerkeigentümerversammlung-Kompetenzen zählen:
- alle Verwaltungsangelegenheiten, die nicht dem Verwalter übertragen sind [vgl. ZGB 712m Abs. 1 Ziffer 1]
- Wahl von Organen (Verwalter, Ausschuss, Abgeordnete etc.)
- Aufsicht über die Organe (Verwalter, Ausschuss, Abgeordnete etc.)
- Abberufung der Organe (Verwalter, Ausschuss, Abgeordnete etc.)
- Genehmigung des Kostenvoranschlags (auch: Budget)
- Genehmigung der Jahresrechnung (Bilanz und Erfolgsrechnung)
- Genehmigung der Kostenverteilung unter den Stockwerkeigentümern
- Schaffung des Erneuerungsfonds
- Abschluss von Versicherungsverträgen
Achtung
Für separate Miteigentümergemeinschaften (zB bei Miteigentumsgemeinschaften Unterniveaugaragen) ist auch separat zu wählen und abzustimmen.
Das könnte Sie auch noch interessieren:
-
Autoren:Nachbarrecht / Nachbarschaftsrec...Einleitung zum Thema Nachbarrecht / Nachba...Autoren:GrundlastEinleitung zur GrundlastAutoren:Immobilien TransaktionenEinleitung zu Immobilien TransaktionenAutoren:BauhandwerkerpfandrechtEinleitung zum BauhandwerkerpfandrechtAutoren:WohnrechtEinleitung zum WohnrechtAutoren:Indirekte ImmobilienanlageEinleitung zur indirekten Immobilienanlage
Vorbehalt / Disclaimer
Diese allgemeine Information erfolgt ohne jede Gewähr und ersetzt eine Individualberatung im konkreten Einzelfall nicht. Jede Handlung, die der Leser bzw. Nutzer aufgrund der vorstehenden allgemeinen Information vornimmt, geschieht von ihm ausschliesslich in eigenem Namen, auf eigene Rechnung und auf eigenes Risiko.
Urheber- und Verlagsrechte
Alle in dieser Web-Information veröffentlichten Beiträge sind urheberrechtlich geschützt. Das gilt auch für die veröffentlichten Gerichtsentscheide und Leitsätze, soweit sie von den Autoren oder den Redaktoren erarbeitet oder redigiert worden sind. Der Rechtschutz gilt auch gegenüber Datenbanken und ähnlichen Einrichtungen. Kein Teil dieser Web-Information darf ohne schriftliche Genehmigung des Verlages in irgendeiner Form – sämtliche technische und digitale Verfahren – reproduziert werden.
Autoren / Herausgeber
Fraumünsterstrasse 29
CH-8001 Zürich
Dienstleistungen
- Arbeitsrecht / Öffentliches Personalrecht
- Architektenrecht
- Autorecht
- Baurecht / Planungsrecht
- Bankenrecht
- Compliance- / Risk-Management
- E-Commerce
- Enteignungsrecht
- Erbrecht
- Familienrecht (Eherecht, Kindsrecht, Erwachsenenschutz)
- Finanzmarktrecht
- Gesellschaftsrecht
- Haftpflichtrecht
- Handelsrecht (allgemein)
- Immaterialgüterrecht
- Immobiliarsachenrecht
- Internationales Recht
- Kunstrecht
- Medienrecht / Werberecht
- Mietrecht / Pachtrecht
- Notariats-Service
- Produktehaftpflichtrecht
- Prozessführung / ADR / Schiedsgerichtsbarkeit
- Restrukturierung / Unternehmenssanierung
- Schuldbetreibungsrecht / Konkursrecht
- Steuerrecht / Abgaberecht
- Strafrecht allgemein
- Strassenverkehrsrecht
- Technologie
- Telekommunikationsrecht
- Umweltrecht
- Unternehmensstrafrecht
- Versicherungsrecht
- Vertragsrecht allgemein
- Vertriebsrecht
- Verwaltungsrecht
- Wettbewerbsrecht
- Werkvertragsrecht
- Wirtschaftsstrafrecht / Korruptionsstrafrecht