Die Kompetenzen der Stockwerkeigentümerversammlung betreffen grundsätzlich die
- gesetzlichen Befugnisse
- rechtsgeschäftliche Kompetenzen, die ihr zugeordnet wurden.
Gemäss ZGB 712g Abs. 1 und 2 ist die für das Miteigentum vorgesehene Verwaltungsordnung [vgl. ZGB 647bis ZGB 647e] auch für das Stockwerkeigentum anwendbar, vorbehältlich rechtsgeschäftlicher Änderungen [vgl. ZGB 712g Abs. 3]
Zu den Stockwerkeigentümerversammlung-Kompetenzen zählen:
- alle Verwaltungsangelegenheiten, die nicht dem Verwalter übertragen sind [vgl. ZGB 712m Abs. 1 Ziffer 1]
- Wahl von Organen (Verwalter, Ausschuss, Abgeordnete etc.)
- Aufsicht über die Organe (Verwalter, Ausschuss, Abgeordnete etc.)
- Abberufung der Organe (Verwalter, Ausschuss, Abgeordnete etc.)
- Genehmigung des Kostenvoranschlags (auch: Budget)
- Genehmigung der Jahresrechnung (Bilanz und Erfolgsrechnung)
- Genehmigung der Kostenverteilung unter den Stockwerkeigentümern
- Schaffung des Erneuerungsfonds
- Abschluss von Versicherungsverträgen
Achtung
Für separate Miteigentümergemeinschaften (zB bei Miteigentumsgemeinschaften Unterniveaugaragen) ist auch separat zu wählen und abzustimmen.
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
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