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Stockwerkeigentum / Eigentumswohnungen

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Befugnisse

Rechtsgebiet:
Stockwerkeigentum / Eigentumswohnungen
Stichworte:
Eigentumswohnung, Stockwerkeigentum
Autor:
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Herausgeber:
Verlag:
LAWMEDIA AG

Die Kompetenzen der Stockwerkeigentümerversammlung betreffen grundsätzlich die

  • gesetzlichen Befugnisse
  • rechtsgeschäftliche Kompetenzen, die ihr zugeordnet wurden.

Gemäss ZGB 712g Abs. 1 und 2 ist die für das Miteigentum vorgesehene Verwaltungsordnung [vgl. ZGB 647bis ZGB 647e] auch für das Stockwerkeigentum anwendbar, vorbehältlich rechtsgeschäftlicher Änderungen [vgl. ZGB 712g Abs. 3]

Zu den Stockwerkeigentümerversammlung-Kompetenzen zählen:

  • alle Verwaltungsangelegenheiten, die nicht dem Verwalter übertragen sind [vgl. ZGB 712m Abs. 1 Ziffer 1]
  • Wahl von Organen (Verwalter, Ausschuss, Abgeordnete etc.)
  • Aufsicht über die Organe (Verwalter, Ausschuss, Abgeordnete etc.)
  • Abberufung der Organe (Verwalter, Ausschuss, Abgeordnete etc.)
  • Genehmigung des Kostenvoranschlags (auch: Budget)
  • Genehmigung der Jahresrechnung (Bilanz und Erfolgsrechnung)
  • Genehmigung der Kostenverteilung unter den Stockwerkeigentümern
  • Schaffung des Erneuerungsfonds
  • Abschluss von Versicherungsverträgen

Achtung

Für separate Miteigentümergemeinschaften (zB bei Miteigentumsgemeinschaften Unterniveaugaragen) ist auch separat zu wählen und abzustimmen.

» Miteigentum

» Miteigentümerbeschlüsse

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