(OR 135 Ziffer 2)
Allgemeines
- Einsatz staatlicher Vollstreckungsorgane
- Erfordernis des staatlichen Prozess- bzw. Zwangsvollstreckungsapparates
- Private Vorkehren nicht verjährungsunterbrechend
- Private Massnahmen wie Rechnungszustellung, Mahnung, Einschreibebrief, Inkassomandat oder Verhandeln über den Anspruch sind nicht ausreichend
- Abschliessend aufgezählte Unterbrechungsmöglichkeiten
- Die Aufzählung der Unterbrechungsmöglichkeiten in OR 135 Ziffer 2 ist abschliessend
- Unterbrechung für konkreten Anspruch und nur im bezeichneter Höhe
- Unterbrechungswirkung nur für die Forderung und den Betrag, der geltend gemacht wird
- Judikatur siehe Box
Literatur
- GAUCH PETER / SCHLUEP WALTER R. / EMMENEGGER SUSAN, Schweizerisches Obligationenrecht, Allgemeiner Teil, ohne ausservertragliche Haftpflicht, Band II, 10. Auflage, Zürich 2014, N 3344
- BERTI STEPEN V., Zur Unterbrechung der Verjährung durch Betreibung und Klage – oder die Alternativen zum „Inspired guess“, in: recht 1994, Heft 2, S. 76 ff.
Judikatur
- Unterbrechung für konkrete Forderung und das dabei geltend gemachte Quantitativ
- BGE 133 III 675 ff.
- BGE 4A_543/2013
- BGE 122 III 195 ff.
- BGE 119 II 339 ff.
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
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