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Verlagsvertrag

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Sammelwerke

Rechtsgebiet:
Verlagsvertrag
Stichworte:
Verlag, Verlagsvertrag
Autor:
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Herausgeber:
Verlag:
LAWMEDIA AG

Sammelwerke vereinen verschiedene Beiträge mehrerer Autoren und sind meistens die Grundlage für wissenschaftliche Weiterentwicklungen:

Definition

  • Sammelwerk   =   Sammlung geschlossener Beiträge einzelner Autoren zu fachspezifischen Themen

Grundlagen

  • OR 380 ff.
  • OR 382 Abs. 3

Abgrenzungskriterien

  • Das vom Verlag editierte Werk enthält in aller Regel
    • Einzelbeiträge (> Sammlung von einzelnen Aufsätzen)
    • mehrere Autoren
    • zu einem bestimmten, fachspezifischen Thema
  • Fremdfinanzierung (nicht vom Verlag)
    • anders als Grosswerke
      • keine Herausgeber- und Autoren-Honorare > erster Grund für freie Artikel-Verfügbarkeit nach 3 Monaten (vgl. OR 382 Abs. 3)
      • keine zwischen Verlag und Autoren > zweiter Grund für freie Artikel-Verfügbarkeit nach 3 Monaten (vgl. OR 382 Abs. 3)
  • Nicht erforderlich sind:
    • eine besondere Qualität
    • ein systematisches Ordnungssystem (ein „Elementhaufen“ ist ausreichend > Anordnung und Auswahl sind bereits eine geistige Schöpfung)

Gegenstand

  • Hauptrecht
  • Nebenrechte
  • Urheberrecht
    • Urheberrechtlich beinhaltet das Sammelwerk eine Sammlung „von Werken, Daten oder anderen unabhängigen Elementen“, die „aufgrund der Auswahl oder Anordnung der Elemente eine persönliche geistige Schöpfung“ des Herausgebers ist

Anwendbare Normen

  • Anwendung der Normen zum klassischen Verlagsvertrag + Berücksichtigung von OR 382 Abs. 3 + ggf. Vertragsergänzungen

Verträge

  • Herausgeber – Verlag
    • Vertrag zwischen Herausgeber und Verlag
  • Verlag – Autor
    • In der Regel kein Vertrag zwischen Verlag und Autor (Grund: Fremdfinanzierung, siehe oben)
      • Im Falle des Abschlusses eines Autorenvertrages wird der Verleger im Verlagsvertrag postulieren:
        • Wegbedingung des Weiterverwendungsrechtes nach OR 383 Abs. 2
        • Unbefristete Übertragung des Hauptrechtes
      • Will der Autor nicht auf seine Rechte nach OR 382 Abs. 3 verzichten, bietet sich oft folgende vermittelnde Lösung an:
        • Autor hat den Verlag bei einer anderweitigen Artikelverwendung (nach 3 Monaten) den Verlag vorgängig zu informieren und in der Zweit- bzw. Folgepublikation die Quelle der Erstveröffentlichung zu nennen
  • Weitere Detailinformationen

Besonderes

  • Weiterverwendungsrecht nach OR 382 Abs. 3
    • Grundsatz (dispositives Recht)
    • Ausnahme (anderslautende Parteiabrede)
      • Siehe oben, „Verträge“
  • Anwendungsbeispiele
    • Sammelwerke zu fixen Themenbereichen
    • Tagungsbände
    • Festschriften

Literatur

  • HOCHREUTENER INGE, Urhebervertragsrecht im Verlagsbereich, in: Urhebervertragsrecht, Streuli-Youssef Magda (Hrsg.), S. 110 + S. 112 f.

Weiterführende Informationen

    Kontakt

    Bürgi Nägeli Rechtsanwälte

    Kontakt / Help

    Bürgi Nägeli Rechtsanwälte

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