Sammelwerke vereinen verschiedene Beiträge mehrerer Autoren und sind meistens die Grundlage für wissenschaftliche Weiterentwicklungen:
Definition
- Sammelwerk = Sammlung geschlossener Beiträge einzelner Autoren zu fachspezifischen Themen
Grundlagen
- OR 380 ff.
- OR 382 Abs. 3
Abgrenzungskriterien
- Das vom Verlag editierte Werk enthält in aller Regel
- Einzelbeiträge (> Sammlung von einzelnen Aufsätzen)
- mehrere Autoren
- zu einem bestimmten, fachspezifischen Thema
- Fremdfinanzierung (nicht vom Verlag)
- anders als Grosswerke
- keine Herausgeber- und Autoren-Honorare > erster Grund für freie Artikel-Verfügbarkeit nach 3 Monaten (vgl. OR 382 Abs. 3)
- keine zwischen Verlag und Autoren > zweiter Grund für freie Artikel-Verfügbarkeit nach 3 Monaten (vgl. OR 382 Abs. 3)
- anders als Grosswerke
- Nicht erforderlich sind:
- eine besondere Qualität
- ein systematisches Ordnungssystem (ein „Elementhaufen“ ist ausreichend > Anordnung und Auswahl sind bereits eine geistige Schöpfung)
Gegenstand
- Hauptrecht
- Übertragung des Hauptrechts, wie Rechtsstellung Verlaggeber
- Nebenrechte
- Sofern und soweit für wissenschaftliche Publikationen relevant, gelten auch die Ausführungen zu den Nebenrechten
- Vgl. Kein geschlossener Vertragstypus
- Urheberrecht
- Urheberrechtlich beinhaltet das Sammelwerk eine Sammlung „von Werken, Daten oder anderen unabhängigen Elementen“, die „aufgrund der Auswahl oder Anordnung der Elemente eine persönliche geistige Schöpfung“ des Herausgebers ist
Anwendbare Normen
- Anwendung der Normen zum klassischen Verlagsvertrag + Berücksichtigung von OR 382 Abs. 3 + ggf. Vertragsergänzungen
Verträge
- Herausgeber – Verlag
- Vertrag zwischen Herausgeber und Verlag
- Verlag – Autor
- In der Regel kein Vertrag zwischen Verlag und Autor (Grund: Fremdfinanzierung, siehe oben)
- Im Falle des Abschlusses eines Autorenvertrages wird der Verleger im Verlagsvertrag postulieren:
- Wegbedingung des Weiterverwendungsrechtes nach OR 383 Abs. 2
- Unbefristete Übertragung des Hauptrechtes
- Will der Autor nicht auf seine Rechte nach OR 382 Abs. 3 verzichten, bietet sich oft folgende vermittelnde Lösung an:
- Autor hat den Verlag bei einer anderweitigen Artikelverwendung (nach 3 Monaten) den Verlag vorgängig zu informieren und in der Zweit- bzw. Folgepublikation die Quelle der Erstveröffentlichung zu nennen
- Im Falle des Abschlusses eines Autorenvertrages wird der Verleger im Verlagsvertrag postulieren:
- In der Regel kein Vertrag zwischen Verlag und Autor (Grund: Fremdfinanzierung, siehe oben)
- Weitere Detailinformationen
Besonderes
- Weiterverwendungsrecht nach OR 382 Abs. 3
- Grundsatz (dispositives Recht)
- Der Autor ist nach Ablauf von 3 Monaten berechtigt, seinen Artikel weiter zu veröffentlichen
- Rechtsstellung Verlaggeber
- Ausnahme (anderslautende Parteiabrede)
- Siehe oben, „Verträge“
- Grundsatz (dispositives Recht)
- Anwendungsbeispiele
- Sammelwerke zu fixen Themenbereichen
- Tagungsbände
- Festschriften
Literatur
- HOCHREUTENER INGE, Urhebervertragsrecht im Verlagsbereich, in: Urhebervertragsrecht, Streuli-Youssef Magda (Hrsg.), S. 110 + S. 112 f.