Sammelwerke vereinen verschiedene Beiträge mehrerer Autoren und sind meistens die Grundlage für wissenschaftliche Weiterentwicklungen:
Definition
- Sammelwerk = Sammlung geschlossener Beiträge einzelner Autoren zu fachspezifischen Themen
Grundlagen
- OR 380 ff.
- OR 382 Abs. 3
Abgrenzungskriterien
- Das vom Verlag editierte Werk enthält in aller Regel
- Einzelbeiträge (> Sammlung von einzelnen Aufsätzen)
- mehrere Autoren
- zu einem bestimmten, fachspezifischen Thema
- Fremdfinanzierung (nicht vom Verlag)
- anders als Grosswerke
- keine Herausgeber- und Autoren-Honorare > erster Grund für freie Artikel-Verfügbarkeit nach 3 Monaten (vgl. OR 382 Abs. 3)
- keine zwischen Verlag und Autoren > zweiter Grund für freie Artikel-Verfügbarkeit nach 3 Monaten (vgl. OR 382 Abs. 3)
- anders als Grosswerke
- Nicht erforderlich sind:
- eine besondere Qualität
- ein systematisches Ordnungssystem (ein „Elementhaufen“ ist ausreichend > Anordnung und Auswahl sind bereits eine geistige Schöpfung)
Gegenstand
- Hauptrecht
- Übertragung des Hauptrechts, wie Rechtsstellung Verlaggeber
- Nebenrechte
- Sofern und soweit für wissenschaftliche Publikationen relevant, gelten auch die Ausführungen zu den Nebenrechten
- Vgl. Kein geschlossener Vertragstypus
- Urheberrecht
- Urheberrechtlich beinhaltet das Sammelwerk eine Sammlung „von Werken, Daten oder anderen unabhängigen Elementen“, die „aufgrund der Auswahl oder Anordnung der Elemente eine persönliche geistige Schöpfung“ des Herausgebers ist
Anwendbare Normen
- Anwendung der Normen zum klassischen Verlagsvertrag + Berücksichtigung von OR 382 Abs. 3 + ggf. Vertragsergänzungen
Verträge
- Herausgeber – Verlag
- Vertrag zwischen Herausgeber und Verlag
- Verlag – Autor
- In der Regel kein Vertrag zwischen Verlag und Autor (Grund: Fremdfinanzierung, siehe oben)
- Im Falle des Abschlusses eines Autorenvertrages wird der Verleger im Verlagsvertrag postulieren:
- Wegbedingung des Weiterverwendungsrechtes nach OR 383 Abs. 2
- Unbefristete Übertragung des Hauptrechtes
- Will der Autor nicht auf seine Rechte nach OR 382 Abs. 3 verzichten, bietet sich oft folgende vermittelnde Lösung an:
- Autor hat den Verlag bei einer anderweitigen Artikelverwendung (nach 3 Monaten) den Verlag vorgängig zu informieren und in der Zweit- bzw. Folgepublikation die Quelle der Erstveröffentlichung zu nennen
- Im Falle des Abschlusses eines Autorenvertrages wird der Verleger im Verlagsvertrag postulieren:
- In der Regel kein Vertrag zwischen Verlag und Autor (Grund: Fremdfinanzierung, siehe oben)
- Weitere Detailinformationen
Besonderes
- Weiterverwendungsrecht nach OR 382 Abs. 3
- Grundsatz (dispositives Recht)
- Der Autor ist nach Ablauf von 3 Monaten berechtigt, seinen Artikel weiter zu veröffentlichen
- Rechtsstellung Verlaggeber
- Ausnahme (anderslautende Parteiabrede)
- Siehe oben, „Verträge“
- Grundsatz (dispositives Recht)
- Anwendungsbeispiele
- Sammelwerke zu fixen Themenbereichen
- Tagungsbände
- Festschriften
Literatur
- HOCHREUTENER INGE, Urhebervertragsrecht im Verlagsbereich, in: Urhebervertragsrecht, Streuli-Youssef Magda (Hrsg.), S. 110 + S. 112 f.
Weiterführende Informationen
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Unsere Anwaltskanzlei war 1996 First Mover in der digitalen Userinformation zu Recht, Steuern und Wirtschaft. Es war und ist uns ein Anliegen, Rechtsinteressierte durch tiefgehende Internet-Contents für die eigene Rechtsverfolgung und / oder als Vorbereitung für einen informierten Einstieg in ein Mandat zu orientieren und zu sensibilisieren. - Wir danken dem Verlag, der LawMedia AG, dafür, dass sie seither die rund 550 Infowebsites mit ihren generischen Domänen betrieb und nun die Contents seit 02.08.2022 über die zentrale Plattform www.law.ch ausliefert.