Vormerkungen haben verschiedenste Einschreibevoraussetzungen und uneinheitliche Wirkungen bzw. Rechtsfolgen. Zusammenfassend lässt sich feststellen, dass die vorgemerkte Rechtsposition durch die Vormerkung Wirkung gegenüber jedem später erworbenen Rechte erhält.
Die so vermittelte Verstärkung der Rechtsposition des Vormerkungsberechtigten gegenüber Dritten wird als realobligatorische Wirkung, als „quasi-dingliche Wirkung“, bezeichnet.
Diese Besserstellung ist stets anzustreben. Sie fällt dem Berechtigten aber nicht einfach so zu, sondern muss verhandelt, beim Richter erwirkt und letztlich beim Grundbuchamt – rechtzeitig – zur Vormerkung angemeldet werden.
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