LAWINFO

Vormerkungen

QR Code

Verbindung Genossenschaftsmitgliedschaft mit Grundstückseigentum

Rechtsgebiet:
Vormerkungen
Stichworte:
Vormerkung, Vormerkungen
Autor:
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Herausgeber:
Verlag:
LAWMEDIA AG

Es kann einem Bedürfnis entsprechen, die Mitgliedschaft bei einer Genossenschaft mit dem Eigentum an einem Grundstück zu verbinden:

Definition

  • Die Mitgliedschaft bei einer Genossenschaft kann durch die Statuten vom Eigentum an einem Grundstück oder vom wirtschaftlichen Betrieb eines solchen abhängig gemacht werden (OR 850 Abs. 1)

Gesetzliche Grundlage

Vertrag (Rechtsverhältnis)

  • Statutenvorschrift in den Genossenschaftsstatuten, wonach die Veräusserung des Grundstückes ohne weiteres auf den Erwerber oder den Übernehmer übergeht (vgl. OR 850 Abs. 2; BGE 89 II 145)

Vormerkungsabrede

  • Bestimmung betreffend Übergang der Mitgliedschaft bei der Veräusserung des Grundstücks bedarf zu ihrer Gültigkeit gegenüber Dritten der Vormerkung im Grundbuch (OR 850 Abs. 3)

Vormerkungsdauer

  • unbefristet

Vormerkungswirkung

  • Realobligation
  • Eigentumsbeschränkung
  • Automatischer Rechtsübergang der Genossenschaftsmitgliedschaft, unabhängig vom Willen des Erwerbers (vgl. BGE 90 II 312, Erw. 1); siehe auch die Box

Weiterführende Informationen

Hinweis

  • Der automatische Übergang der Mitgliedschaftsrechte auf den Erwerber steht unter dem Vorbehalt des Erwerbs durch den gutgläubigen Dritten bei fehlender Vormerkung im Grundbuch (vgl. ZGB 973)

    Kontakt

    Bürgi Nägeli Rechtsanwälte

    Kontakt / Help

    Bürgi Nägeli Rechtsanwälte

    Anrede

    Ihr Vorname*

    Ihr Nachname*

    Firma

    Telefonnummer*

    Betreff (Interessen- / Streitgegenstand)*

    * = Pflichtfelder

    Eine Kopie der Mitteilung geht an die im Feld "E-Mail" angegebene E-Mail-Adresse.

    Vorbehalt / Disclaimer

    Diese allgemeine Information erfolgt ohne jede Gewähr und ersetzt eine Individualberatung im konkreten Einzelfall nicht. Jede Handlung, die der Leser bzw. Nutzer aufgrund der vorstehenden allgemeinen Information vornimmt, geschieht von ihm ausschliesslich in eigenem Namen, auf eigene Rechnung und auf eigenes Risiko.

    Urheber- und Verlagsrechte

    Alle in dieser Web-Information veröffentlichten Beiträge sind urheberrechtlich geschützt. Das gilt auch für die veröffentlichten Gerichtsentscheide und Leitsätze, soweit sie von den Autoren oder den Redaktoren erarbeitet oder redigiert worden sind. Der Rechtschutz gilt auch gegenüber Datenbanken und ähnlichen Einrichtungen. Kein Teil dieser Web-Information darf ohne schriftliche Genehmigung des Verlages in irgendeiner Form – sämtliche technische und digitale Verfahren – reproduziert werden.