Bei den Vormerkungsvoraussetzungen gilt folgendes:
Vormerkungs-Grundlagen
Gesetzliche Grundlage
Vormerkbar sind bei den Vorläufigen Eintragungen:
- Sicherung behaupteter dinglicher Rechte
- Ergänzung des Ausweises
- Weitere Vormerkungsfälle
- Bauhandwerkerpfandrecht
- Stockwerkeigentümerbeitragsforderung
- Pfandrecht zur Sicherung Heimfallentschädigung
- Baurechtszins
- Sicherung des Gewinnanspruchs der Miterben nach BGBB 34
- Rangsicherung bei unmittelbaren Pfandrechten des ZGB
Rechtsgrundausweis-Voraussetzungen
- Einwilligung des Grundeigentümers und der übrigen Beteiligten
- oder
- gerichtliche Anordnung
- = materielle Rechtsgrundlage für die Vormerkung im Grundbuch
- Zuständigkeit
- am Ort der gelegenen Sache (ZPO 29 Abs. 1 lit. a) bzw.
- am Ort des Hauptprozesses
- Zulassung
- Ansprecher hat seinen Anspruch und dessen Gefährdung glaubhaft zu machen
- Fristansetzung zur Klageeinleitung auf definitive Eintragung des geltend gemachten Rechts
- Richterliche Fristansetzung
- Vormerkungsdauer
- Befristung bis zur Rechtskraft des Endurteils
Einschreibungs-Voraussetzungen
- VORLÄUFIGE EINTRAGUNGEN-Grundbuchliche-Behandlung
Judikatur
- BGE 5P.221/2003, Erw. 3.2.1
Weiterführende Informationen
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
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