Es kann einem Bedürfnis entsprechen, die Mitgliedschaft bei einer Genossenschaft mit dem Eigentum an einem Grundstück zu verbinden:
Definition
- Die Mitgliedschaft bei einer Genossenschaft kann durch die Statuten vom Eigentum an einem Grundstück oder vom wirtschaftlichen Betrieb eines solchen abhängig gemacht werden (OR 850 Abs. 1)
Gesetzliche Grundlage
Vertrag (Rechtsverhältnis)
- Statutenvorschrift in den Genossenschaftsstatuten, wonach die Veräusserung des Grundstückes ohne weiteres auf den Erwerber oder den Übernehmer übergeht (vgl. OR 850 Abs. 2; BGE 89 II 145)
Vormerkungsabrede
- Bestimmung betreffend Übergang der Mitgliedschaft bei der Veräusserung des Grundstücks bedarf zu ihrer Gültigkeit gegenüber Dritten der Vormerkung im Grundbuch (OR 850 Abs. 3)
Vormerkungsdauer
- unbefristet
Vormerkungswirkung
- Realobligation
- Eigentumsbeschränkung
- Automatischer Rechtsübergang der Genossenschaftsmitgliedschaft, unabhängig vom Willen des Erwerbers (vgl. BGE 90 II 312, Erw. 1); siehe auch die Box
Art. 78 Abs. 2 GBV
Zur Vormerkung von statutarischen Bestimmungen einer Genossenschaft, wonach die Mitgliedschaft bei Veräusserung des Grundstücks auf den Erwerber oder die Erwerberin übergeht (Art. 850 Abs. 3 OR), genügt eine beglaubigte Kopie der Statuten.
Weiterführende Informationen
Hinweis
- Der automatische Übergang der Mitgliedschaftsrechte auf den Erwerber steht unter dem Vorbehalt des Erwerbs durch den gutgläubigen Dritten bei fehlender Vormerkung im Grundbuch (vgl. ZGB 973)
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