Definition
- Vormerkung Vorläufige Eintragung zur Sicherung der Entschädigungsforderung aus einem gelöschten Baurecht (Heimfall)
Grundlage
Rechtsgrundlage
- Baurechtsvertrag
- Heimfall
Vormerkungsgrundlage
- ZGB 779d Abs. 3 / Dreimonatsfrist
Vormerkungsdauer
- analog Bauhandwerkerpfandrecht
Vormerkungswirkung
- analog Bauhandwerkerpfandrecht
Weitere Detailinformationen
Art. 779d ZGB
2. Entschädigung
1 Der Grundeigentümer hat dem bisherigen Bauberechtigten für die heimfallenden Bauwerke eine angemessene Entschädigung zu leisten, die jedoch den Gläubigern, denen das Baurecht verpfändet war, für ihre noch bestehenden Forderungen haftet und ohne ihre Zustimmung dem bisherigen Bauberechtigten nicht ausbezahlt werden darf.
2 Wird die Entschädigung nicht bezahlt oder sichergestellt, so kann der bisherige Bauberechtigte oder ein Gläubiger, dem das Baurecht verpfändet war, verlangen, dass an Stelle des gelöschten Baurechtes ein Grundpfandrecht mit demselben Rang zur Sicherung der Entschädigungsforderung eingetragen werde.
3 Die Eintragung muss spätestens drei Monate nach dem Untergang des Baurechtes erfolgen.
Art. 76 GBV Gesetzliche Grundpfandrechte
1 Der Rechtsgrundausweis für die Eintragung eines gesetzlichen Grundpfandrechts wird durch die Urkunden erbracht, die zur Begründung der Forderungen nötig sind, für die das Grundpfandrecht eingetragen werden soll.
2 In den folgenden Fällen ist als Rechtsgrundausweis ein schriftlicher Nachweis erforderlich, dass der Eigentümer oder die Eigentümerin die Pfandsumme anerkennt oder die Eintragung bewilligt oder dass die Pfandsumme gerichtlich festgestellt ist:
- bei einer Entschädigungsforderung anstelle des gelöschten Baurechts (Art. 779dAbs. 2 und 3 ZGB);
- bei einem Bauhandwerkerpfandrecht (Art. 837 Abs. 1 Ziff. 3 ZGB);
- bei einem Pfandrecht zur Sicherung des Baurechtszinses (Art. 779iund 779k ZGB);
- bei einem Pfandrecht zur Sicherung der Beitragsforderungen der Gemeinschaft gegenüber den Stockwerkeigentümern und -eigentümerinnen (Art. 712iZGB).
3 Die Frist nach den Artikeln 779d Absatz 3 und 839 Absatz 2 ZGB wird durch Vormerkung einer vorläufigen Eintragung zur Sicherung behaupteter dinglicher Rechte gewahrt (Art. 961 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB).
Art. 52 GBV
1 Unmittelbare gesetzliche Pfandrechte nach ZGB (Art. 808 Abs. 4, 810 Abs. 3, 819 Abs. 2 ZGB) werden auf Anmeldung des Grundpfandgläubigers oder der Grundpfandgläubigerin eingetragen, wenn:
- der Eigentümer oder die Eigentümerin die Pfandsumme anerkennt; oder
- die Pfandsumme gerichtlich festgestellt ist.
2 Die Eintragungsfrist wird durch die Vormerkung einer vorläufigen Eintragung zur Sicherung behaupteter dinglicher Rechte gewahrt (Art. 961 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB).