Begriff
Der Begriff «Baurecht» ist «dreideutig» Darunter wird verstanden:
- Normen des öffentlichen Rechts, die das Bauen betreffen (auch: öffentliches Baurecht)
- Normen des kantonalen Zivilrechts (EGzZGB, kraft ZGB ) (auch: privates Baurecht)
- Baurechtsdienstbarkeit [vgl. ZGB 675 und ZGB 779 bis ZGB 779l]
Bauwerk
«Bauwerke und andere Vorrichtungen, die auf fremdem Boden eingegraben, aufgemauert oder sonstwie dauernd auf oder unter der Bodenfläche mit dem Grundstücke verbunden sind, können einen besonderen Eigentümer haben, wenn ihr Bestand als Dienstbarkeit in das Grundbuch eingetragen ist.» [ZGB 675 Abs. 1]
Es geht hier um sog. „Dauerbauten“ auf fremden Boden.
Kein Baurecht an Gebäude-Stockwerken
«Die Bestellung eines Baurechtes an einzelnen Stockwerken eines Gebäudes ist ausgeschlossen.» [ZGB 675 Abs. 2].
Fahrnisbauten
Fahrnisbauten wie Hütten, Baracken, Elementgaragen, Gartenhäuser und Buden ohne Absicht einer dauernden Verbindung mit dem fremden Boden, behalten ihren Fahrniseigentümer [vgl. ZGB 677 Abs. 1]. Die Fahrnisbaute wird im Grundbuch-Liegenschaftenbeschrieb nicht erfasst [vgl. ZGB 677 Abs. 2].
Bei Fahrnisbauten gilt eine privat-schriftliche Vereinbarung, dass nicht der Grundeigentümer, sondern ein Dritter eigentumsberechtigt sei, als ausreichend.
Ist der Charakter der Baute (Fahrnisbaute oder fest verbundenes Bauwerk) zweifelhaft, darf das Baurechts-Verbot nicht gelten.
Art. 677 ZGB
5. Fahrnisbauten
1 Hütten, Buden, Baracken u. dgl. behalten, wenn sie ohne Absicht bleibender Verbindung auf fremdem Boden aufgerichtet sind, ihren besondern Eigentümer.
2 Ihr Bestand wird nicht in das Grundbuch eingetragen.
Weiterführende Informationen
- Judikatur
- BGE 92 II 234
- BGE 98 II 202
Arten von Baurechtsdienstbarkeiten
Die Baurechtsdienstbarkeiten können auch unterschieden werden nach dem Kriterium der «Bausituierung»:
- Dauerbaute auf fremdem Boden
- Der Baurechtsberechtigte nutzt ein fremdes Grundstück für sein Bauvorhaben
- Anwendungsfälle
- Baurechtsdienstbarkeit (Baurecht)
- Überbaurecht
- Leitungsbaurecht
- Dauerbaute auf eigenem Boden
- Der Berechtigte hat nur (aber immerhin) das Recht, seine Baute auf seinem Grundstück in Unterschreitung des gesetzlichen Mindestabstands (sofern und soweit das kantonale Einführungsgesetz [EGzZGB] ein solchen vorsieht) näher oder direkt an die Grenze zu stellen
- Anwendungsfälle
- Näherbaurecht
- Grenzbaurecht