Der grundbuchliche Vollzug beginnt mit der Grundbuchanmeldung (samt Einreichung des Rechtsgrundausweises), mit dem Ziel des Grundbucheintrags, für die Entstehung des Wohnrechts.
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Grundbuchanmeldung
Für die Eintragung ins Grundbuch ist eine sog. „Grundbuchanmeldung“ (Einschreibeantrag zur Eintragung der Personaldienstbarkeit „Wohnrecht“ im Hauptbuch) notwendig.
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Grundbucheintrag
Für die Entstehung der Personaldienstbarkeit „Wohnrecht“ bedarf sie der Eintragung im Grundbuch, mit sog. „Konstitutivwirkung“.
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Exkurs: Eigentümerwohnrecht
Die Errichtung eines Eigentümer-Wohnrechts gilt gemäss überwiegender Lehre und Rechtsprechung als zulässig
Literatur
- MOOSER MICHEL, La fin du droit d’habitation, ZBGR 77 (1996) S. 159 ff.
- LIVER PETER, Zürcher Kommentar, N 41 f. zu ZGB 733
Judikatur
- ZBJV 151 (2015) S. 613 ff. = ZBGR 96 (2015) S. 228 ff. (Obergericht Luzern)
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