Der grundbuchliche Vollzug beginnt mit der Grundbuchanmeldung (samt Einreichung des Rechtsgrundausweises), mit dem Ziel des Grundbucheintrags, für die Entstehung des Wohnrechts.
Weiterführende Informationen
Grundbuchanmeldung
Für die Eintragung ins Grundbuch ist eine sog. „Grundbuchanmeldung“ (Einschreibeantrag zur Eintragung der Personaldienstbarkeit „Wohnrecht“ im Hauptbuch) notwendig.
Weiterführende Informationen
Grundbucheintrag
Für die Entstehung der Personaldienstbarkeit „Wohnrecht“ bedarf sie der Eintragung im Grundbuch, mit sog. „Konstitutivwirkung“.
Weiterführende Informationen
Exkurs: Eigentümerwohnrecht
Die Errichtung eines Eigentümer-Wohnrechts gilt gemäss überwiegender Lehre und Rechtsprechung als zulässig
Literatur
- MOOSER MICHEL, La fin du droit d’habitation, ZBGR 77 (1996) S. 159 ff.
- LIVER PETER, Zürcher Kommentar, N 41 f. zu ZGB 733
Judikatur
- ZBJV 151 (2015) S. 613 ff. = ZBGR 96 (2015) S. 228 ff. (Obergericht Luzern)
Weiterführende Informationen
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Unsere Anwaltskanzlei war 1996 First Mover in der digitalen Userinformation zu Recht, Steuern und Wirtschaft. Es war und ist uns ein Anliegen, Rechtsinteressierte durch tiefgehende Internet-Contents für die eigene Rechtsverfolgung und / oder als Vorbereitung für einen informierten Einstieg in ein Mandat zu orientieren und zu sensibilisieren. - Wir danken dem Verlag, der LawMedia AG, dafür, dass sie seither die rund 550 Infowebsites mit ihren generischen Domänen betrieb und nun die Contents seit 02.08.2022 über die zentrale Plattform www.law.ch ausliefert.
Das könnte Sie auch noch interessieren:
Vorbehalt / Disclaimer
Diese allgemeine Information erfolgt ohne jede Gewähr und ersetzt eine Individualberatung im konkreten Einzelfall nicht. Jede Handlung, die der Leser bzw. Nutzer aufgrund der vorstehenden allgemeinen Information vornimmt, geschieht von ihm ausschliesslich in eigenem Namen, auf eigene Rechnung und auf eigenes Risiko.
Urheber- und Verlagsrechte
Alle in dieser Web-Information veröffentlichten Beiträge sind urheberrechtlich geschützt. Das gilt auch für die veröffentlichten Gerichtsentscheide und Leitsätze, soweit sie von den Autoren oder den Redaktoren erarbeitet oder redigiert worden sind. Der Rechtschutz gilt auch gegenüber Datenbanken und ähnlichen Einrichtungen. Kein Teil dieser Web-Information darf ohne schriftliche Genehmigung des Verlages in irgendeiner Form – sämtliche technische und digitale Verfahren – reproduziert werden.