Folgende Rechtsverhältnisse sind u.E. nicht abtretbar:
Gestaltungsrechte
- Ob Gestaltungsrechte abtretungsfähig sind, ist umstritten.
- Gestaltungsrechte berechtigen eine Person mittels Willenserklärung zur Begründung, Aenderung oder Aufhebung eines Rechtes, welches untrennbar mit dem vertraglichen Grundverhältnis verbunden ist
- Bekanntlich kann eine – abtretbare – Forderung erst nach Ausübung des Gestaltungsrechtes entstehen, vgl. Lehre und Rechtsprechung zur Abtretung von Gewährleistungsansprüchen
- Unseres Erachtens ist daher die Abtretung von Gestaltungsrechten unzulässig
Schuldverhältnisse
- Ganze Schuldverhältnisse mit allen Rechten und Pflichten, werden nicht abgetreten, sondern übertragen durch:
- Vertragsübertragung
- Ferner durch:
- Fusion
- Vermögensübertragung
Dingliche Ansprüche
- Dingliche Ansprüche wie solche auf Vindikation oder auf Beseitigung und Unterlassung von Störungen des Eigentums, die nicht Besitzentziehung sind (actio negatoria) können nicht durch (separate) Abtretung (OR 164 ff.) übertragen werden
Weiterführende Informationen
- Gestaltungsrechte
- BGE 118 II 142 (Abtretung der Gewährleistungsansprüche gegenüber den Handwerkern zum Zwecke der Erfüllung der eigenen Garantiepflicht)
- BGE 118 II 142 (Abtretung der Gewährleistungsansprüche gegenüber den Handwerkern zum Zwecke der Erfüllung der eigenen Garantiepflicht)
- Schuldverhältnisse
Dingliche Ansprüche
= Eigentum an einem Grundstück oder an einer Sache
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