Effizienz- bzw. Kosten-/Nutzen-Gründen wird er verschiedenste Realisationsmethoden für die Geltendmachung der Kreditschuld und die Sicherheit bildenden Debitoren des Kreditschuldners in Betracht ziehen:
Kreditforderung
- Verhandlung mit dem Kreditschuldner über Ablösung der Kreditschuld durch eine Drittbank, unter Regelung des Schicksals der Sicherungsstruktur
- Forderungsverkauf an einen Dritten, mit oder ohne „Mitverkauf“ der Sicherheiten
- Prozessuale Anspruchsdurchsetzung, sofern und soweit der Kredit fällig und unbezahlt ist (Default-Fall), mit oder ohne Realisierung der Sicherheiten
- Vollstreckung gegen den Kreditschuldner, sofern und soweit der Kredit fällig und unbezahlt ist, resp. vorab Realisierung gestellter Sicherheiten
Debitorenforderungen (Globalzession = Sicherheit)
- Eigeninkasso der Debitorenforderungen im Rahmen der „treuhänderischen“ Realisierung, jedoch nur im Default-Fall des Kreditnehmers
- Vergleichsverhandlungen / Vergleichsvereinbarungen mit abgetretenen Debitoren, jedoch unter Haftungsrisiken gegenüber Kreditnehmer (Unter-Pari-Liquidation von zedierten Debitoren in der Regel unzulässig resp. von Zustimmung Kreditnehmer abhängig)
- usw.
- Bei jeder Liquidationsmethode des Kreditverhältnisses ist hinsichtlich der hier interessierenden Globalzession zu prüfen, ob gesetzliche und/oder vertragliche Beschränkungen vorhanden sind (Bankgeheimnis, Abtretungsverbot etc.), welche eine Mitübertragung der in der Regel nicht automatisch mitgehenden Rechte aus der Globalzession (nicht notwendig verknüpftes Nebenrecht zur Kreditforderung) verbieten
- Aussonderungsbegehren Sicherungszedent
- Verwertung
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
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