Dem Verpflichtungsgeschäft (auch: pactum de cedendo) kommt bei der Abtretung eine wenn auch mindere Bedeutung zu:
- Verpflichtung des bisherigen Gläubigers (Zedent), die Forderung dem neuen (Zessionar) abzutreten
- Rechtsgründe sind verschiedene denkbar
- Forderungskauf
- Tausch
- Schenkung
- etc.
- Rechtsgründe sind verschiedene denkbar
- formfreie Gültigkeit (OR 165 Abs. 2)
- Ausnahme
- grundstückbezogene Abtretungen unterstehen dem Beurkundungszwang (öffentliche Beurkundung)
- Ausnahme
- Verpflichtungs- und Verfügungsgeschäft können auseinanderfallen
- (spätere) Erfüllung des Verfügungsgeschäfts
- früheres Verpflichtungsgeschäft ist damit (nachträglich) erfüllt
- Nichterfüllung des Verpflichtungsgeschäfts
- Anspruch des Forderungserwerbs auf Erfüllung und Schadenersatz (vgl. OR 97)
- (spätere) Erfüllung des Verfügungsgeschäfts
fiduziarische Abtretung (treuhänderische Abtretung)
Die Parteiabrede im Abtretungsvertrag, wonach der Zessionar im Innenverhältnis nicht Forderungsinhaber, sondern nur obligatorisch berechtigt sein soll (zB für Inkasso oder Kreditsicherung), ist zulässig. Die Folgen sind:
- intern
- Pflicht des Zessionars (Fiduziar), die Forderung abredegemäss zu verwenden
- extern
Weiterführende Informationen
- Weitere Abtretungsvoraussetzungen
- Abstraktionsprinzip
- Bereicherungsrecht
- Ungerechtfertigte Bereicherung |
ungerechtfertigte-bereicherung.ch
- Ungerechtfertigte Bereicherung |
- Fiduziarische Abtretung
- Auftragsrecht | auftrags-recht.ch
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
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