BAG-up date per 08.03.2020
Einleitung
Für Menschen ab dem 65. Altersjahr und alle mit bestehender Vorerkrankung kann das Coronavirus (COVID-19) gefährlich sein.
Das Bundesamt für Gesundheit (BAG) hat am 06.03.2020 seine „Empfehlungen für die Arbeitswelt“ aktualisiert.
Im Fokus der „Empfehlungen für die Arbeitswelt“ stehen die gefährdeten Personen. Die BAG-Empfehlungen richten sich an Arbeitgeber und die berufstätige Personen.
Agenda
- Einleitung
- Empfehlungen für die Arbeitswelt
- Besonders Gefährdete und besonders zu Schützende?
- Personen ab 65 Jahren
- Schutzmassnahmen für alle
- Gesunde Menschen
- Schutzmassnahmen für besonders gefährdete Personen
- Weitere Empfehlungen für die Arbeitswelt
- Pandemieplan: Handbuch für die betriebliche Vorbereitung (Hrsg. BAG)
- FAQ
- Muster einer Betriebsanordnung
Empfehlungen an die Arbeitswelt
Diese Empfehlungen sollen den Unternehmen ermöglichen, Massnahmen zum Schutze aller Mitarbeiter zu bestimmen – auch von besonders gefährdeten:
- Umsetzung unter Mitwirkung der Angestellten
- Arbeitnehmer dürfen weiterhin nicht systematisch über ihren Gesundheitszustand befragt werden.
Besonders Gefährdete und besonders zu Schützende?
Personen ab 65 Jahren
Zu schützen sind alle Personen mit einer dieser Vorerkrankungen:
- Bluthochdruck
- Chronische Atemwegserkrankungen
- Diabetes
- Erkrankungen und Therapien, die das Immunsystem schwächen
- Herz-Kreislauf-Erkrankungen
- Krebs
Schutzmassnahmen für alle
Es sollten die Empfehlungen von www.bag-coronavirus.ch befolgt werden:
- Persönliche Hygiene-Massnahmen wie:
-
- Regelmässiges Händewaschen
- Vorhandensein von Einrichtungen am Arbeitsplatz
- Falls im Betrieb möglich, sollten die Mitarbeiter gegenseitig Abstand halten, beispielsweise durch:
-
- räumliche Anpassungen / Versetzung
- Telearbeit / Home Office
- Office-Splitting
- ein Teil der Mitarbeitenden arbeitet im Büro
- einer an einem anderen Ort, zum Beispiel im Home Office o.ä.
Gesunde Menschen
Gesunde Menschen sollen keine Hygienemasken tragen
- weder chirurgische Masken,
- noch OP-Masken.
Sie schützen nicht effektiv vor einer Ansteckung mit Viren der Atemwege.
Ausgenommen von dieser Empfehlung sind Arbeiten,
- bei denen die Mitarbeitende aus anderen Gründen eine Maske tragen müssen
- zum Beispiel
- Gesundheitspersonal
- Betreuungspersonal von gesundheitlich gefährdeten Menschen.
Schutzmassnahmen für besonders gefährdete Personen
Besonders gefährdete Angestellte, die am Arbeitsplatz einem erhöhten Ansteckungsrisiko ausgesetzt sind,
- sollten im Betrieb Abstand halten können.
Ist dies oder eine andere zeitlich begrenzte Beschäftigung nicht möglich,
- sollen Arbeitgeber für diese Personen das Fernbleiben vom Arbeitsplatz in Betracht ziehen.
Weitere Empfehlungen für die Arbeitswelt
Ergänzend empfiehlt das BAG:
- Arztzeugnis
- Beim Arztzeugnis sollen die Arbeitgeber kulant sein und es frühestens ab dem fünften Tag einfordern
- Damit kann vermieden werden, dass die Gesundheitseinrichtungen zusätzlich belastet werden
- Schutzmassnahmen am Arbeitsplatz
- Arbeitgeber müssen ihre Mitarbeiter über persönliche und arbeitsplatzbezogene Schutzmassnahmen informieren
-
- Arbeitgeber müssen ihre Schutzmassnahmen jeweils den aktuellen BAG-Empfehlungen anpassen
- Arbeitsweg
- Arbeitgeber sollten ihre Mitarbeiter darauf hinweisen, möglichst nicht zu Stosszeiten im ÖV zu reisen
- Arbeitgeber sollten die Arbeitszeiten ihrer Angestellten so flexibel wie möglich gestalten, damit sie Stosszeiten vermeiden können
- Business Continuity Management (BCM)
- Arbeitgeber sollen ihr Betriebskontinuitätsmanagement (Business Continuity Management, BCM) jetzt aktivieren
- Als Grundlage stehen hiefür zur Verfügung
- das Handbuch für die betriebliche Vorbereitung(Pandemieplan) und
- die FAQ des SECO.
Pandemieplan: Handbuch für die betriebliche Vorbereitung (Hrsg. BAG)
Pandemieplan: Handbuch für die betriebliche Vorbereitung
Jahr:
2019
Seiten:
40
Herausgeber:
Bundesamt für Gesundheit BAG
Download-Informationen:
PDF, 2.1 MB
Stückpreis:
CHF 00.00
Dieses Dokument beschreibt die Massnahmen, um im Pandemiefall die Mitarbeitenden vor Ansteckungen zu schützen und den Betrieb aufrecht zu erhalten. Es richtet sich an kleine und mittlere Unternehmungen (KMU).
Pandemieplan, betriebl. Vorbereitung | bundespublikationen.admin.ch
FAQ
Arbeitsrecht und Coronavirus (COVID-19)
FAQ
Bei Arbeitgebern wie Arbeitnehmern stellen sich im Zusammenhang mit dem Coronavirus (COVID-19) folgende Fragen:
- Arbeitnehmer-Angst, am Arbeitsplatz angesteckt zu werden > Fernbleiben?
- Kein blosses der Stelle-Fernbleiben
- Aus Angst, von Kollegen oder Kunden angesteckt zu werden, kann ein Arbeitnehmer nicht ohne weiteres der Arbeit fernbleiben
- Anfrage nach Home Office-Arbeit
- Besteht die funktionale und technische Möglichkeit, dass der Arbeitnehmer seine Verrichtung im Homeoffice erledigen kann, könnte er seinen Arbeitgeber anfragen, ob und wieviel er seine Tätigkeit aus dem Home Office erledigen könne
- Ferienbezug
- Dem Arbeitnehmer steht es frei, natürlich in Absprache mit dem Arbeitgeber Ferien beziehen
- Kein blosses der Stelle-Fernbleiben
- Arbeitnehmer-Verdacht, er selber könne ansteckend sein > Fernbleiben?
- Ansteckungsverdacht
- Falls der Arbeitnehmer aufgrund bestimmter Symptome selber den Verdacht hat, er befinde sich in einem ansteckenden Zustande, sollte er sich nach den Empfehlungen des Bundesamtes für Gesundheit (BAG) verhalten und seinen Hausarzt aufsuchen oder bei Dringlichkeit – wenn möglich vorangekündigt – zur nächsten Notfallstation gehen
- Arbeitsunfähigkeitsnachweis
- Der Arbeitnehmer hat seine Arbeitsverhinderung unverzüglich seinem Arbeitgeber mitzuteilen und die Arbeitsunfähigkeit durch eine Arztzeugnis nachzuweisen
- Ansteckungsverdacht
- Arbeitgeber-Massnahmen
- Fürsorgepflicht des Arbeitgebers
- Der Arbeitgeber hat aufgrund seiner Fürsorgepflicht alles zu unternehmen, damit die Möglichkeit einer Ansteckung möglichst geringgehalten werden kann, wie
- Hygiene-Massnahmen
- Home Office-Arbeit
- Nur notwendige Auslandeinsätze / Entsendungen
- etc.
- Der Arbeitgeber hat aufgrund seiner Fürsorgepflicht alles zu unternehmen, damit die Möglichkeit einer Ansteckung möglichst geringgehalten werden kann, wie
- Behördenempfehlung vs. Betriebsmassnahmen
- Behörden
- Bisher gaben die Behörden nur Empfehlungen
- Betrieb
- Die Fürsorgepflicht des Arbeitgebers kann es gebieten, dass er die Situation seines Betriebes analysiert und Schutzmassnahmen trifft
- Betriebsordnung
- Behörden
- Weisungsrecht des Arbeitgebers
- Der Arbeitgeber sollte aufgrund seiner Fürsorgepflicht sofern und soweit notwendig:
- Massnahmen ergreifen und Weisungen erteilen
- Rücksicht auf die Gesundheit der Arbeitnehmer nehmen
- Der Arbeitgeber sollte aufgrund seiner Fürsorgepflicht sofern und soweit notwendig:
- Massnahmen
- Die Massnahmen des Arbeitgebers sollten von folgenden Prinzipien geleitet sein:
- Verhältnismässigkeit
- Beachtung der Persönlichkeitsrechte des Arbeitnehmers
- Die Massnahmen des Arbeitgebers sollten von folgenden Prinzipien geleitet sein:
- Massnahmen-Abhängigkeit von Arbeitsplatz
- Eine adäquate Massnahme hängt immer von der konkreten Art der Arbeit ab
- Schutzmasken und dgl.
- Der Arbeitnehmer kann als zumutbare Massnahme angehalten werden, Masken und Handschuhe zu tragen
- Körpertemperatur-Messung bei den Arbeitnehmern
- Eine Körpertemperatur-Messung bei den Angestellten vor Arbeitsantritt kann opportun sein, v.a. bei Spital- und Altersheimangestellten, weil diese diejenigen Personen betreuen, die durch den Coronavirus sogar lebensbedrohlich gefährdet sind
- Fürsorgepflicht des Arbeitgebers
- Arbeitgeberhaftung bei Ansteckung am Arbeitsplatz?
- Grundsatz der Arbeitgeberfürsorge
- Der Arbeitgeber ist gegenüber den Arbeitnehmern zu Schutz und Fürsorge verpflichtet, namentlich durch Unterlassung, Abwehr und Interessenwahrung
- Missachtung vorgeschriebener Schutzmassnahmen
- Der Arbeitgeber kann haften, wenn er die vorgeschriebenen Schutzmassnahmen nicht umsetzt und daraus ein Schadenfall entsteht
- Beurteilung im konkreten Einzelfall
- Ob der Arbeitgeber im Ansteckungsfalle am Arbeitsplatz seiner Sorgfalts- und Fürsorgepflicht nachgekommen ist oder nicht, kann, Ansteckungsnachweis vorausgesetzt, nur im individuellen Einzelfall beurteilt werden
- Grundsatz der Arbeitgeberfürsorge
- Arbeitnehmerhaftung bei Ansteckung am Arbeitsplatz?
- Krank zur Arbeit gehen > mögliche privatrechtliche Haftung
- Ein Angestellter, der krank ist und mit typischen Coronaviren-Symptomen wie Husten und Fieber trotzdessen zur Arbeit geht, kann sich haftbar machen
- Krank zur Arbeit gehen > möglich strafrechtliche Verantwortlichkeit
- Ein solches Verhalten kann möglicherweise strafbar sein, wenn es ein bewusstes oder fahrlässiges Verbreiten von Krankheiten bewirkt und so das Leben anderer gefährdet
- Krank zur Arbeit gehen > mögliche privatrechtliche Haftung
- Mitteilung des Arbeitnehmers an den Arbeitgeber bei Quarantänen-Anordnung
- Quarantäne
- Allgemein
- Quarantäne ist nicht gleichbeutend wie ansteckend
- Quarantäne als Kontaktfolge mit infizierter Person
- Unter Quarantäne werden Personen mit Verdacht auf das Coronavirus genommen
- Kontakt(e) u/o Virus-Anzeichen
- Kontakt mit einem Coronavirus-Patienten
- akute Symptome wie
- Atembeschwerden
- Husten
- Fieber
- o.ä.
- Quarantäne als Präventivmassnahme
- Mit dieser präventiven Massnahme wollen die Gesundheitsbehörden folgendes erreichen:
- Ermittlung der Ansteckungskette
- Isolation des/der Betroffenen zur Eindämmung der Virus-Verbreitung
- Mit dieser präventiven Massnahme wollen die Gesundheitsbehörden folgendes erreichen:
- Quarantänen-Dauer
- Eine Coronavirus-Quarantäne dauert ca. 14 Tage
- Quarantänen-Folge
- Quarantäne-betroffene Personen müssen
- in ihrer Wohnung bleiben und
- den Kontakt zu anderen vermeiden
- der Arbeit fernbleiben und ihren Tätigkeiten nur begrenzt nachgehen
- Quarantäne-betroffene Personen müssen
- Allgemein
- Meldung der Arbeitsverhinderung
- Befindet sich der Arbeitnehmer unter Quarantäne, hat er den Arbeitgeber darüber zu verständigen und ihm mitzuteilen, dass er deshalb nicht zur Arbeit erscheinen könne
- Krankmeldung nur im Krankheitsfalle
- Der Arbeitnehmer muss sich nur dann krankmelden, wenn er effektiv erkrankt ist
- Quarantäne
- Lohnzahlungspflicht des Arbeitgebers bei Arbeitnehmer-Arbeitsverhinderung?
- Allgemein
- Sachverhalt und Gesetzeslage sind kompliziert
- Persönliche Verhältnisse des Arbeitnehmers
- Liegt der Grund für die Arbeitsunfähigkeit in den persönlichen (subjektiven) Verhältnissen des Arbeitnehmers, ist der Arbeitgeber zur Lohnfortzahlung verpflichtet (vgl. OR 324)
- Ein Arbeitnehmer, bei dem das Coronavirus nachgewiesen wird und er daher krankheitsbedingt ausfällt, ist weiterhin zu entlöhnen
- Behördliche Anordnung (zB Gebiets-Quarantäne)
- Stellen die Gesundheitsbehörden ganze Gebiete unter Quarantäne, so ist die Arbeitsverhinderung nicht persönlich bzw. subjektiv begründet und es besteht daher keine Lohnfortzahlungspflicht des Arbeitgebers
- Hingegen kann die anordnende Behörde betroffene Personen nach dem Art. 63 des Epidemie-Gesetzes entschädigen:
- Arbeitnehmer, bei denen das Coronavirus (noch) nicht nachgewiesen wurde, deren Wohnsitzkanton jedoch unter die allgemeine Quarantäne fällt, werden nicht vom Arbeitgeber entlöhnt
- Diese Arbeitnehmer fallen nicht krankheitsbedingt aus, sondern aufgrund gegen sie gerichteter behördlicher Massnahmen
- Sie können finanziell entschädigt werden, wenn sie aufgrund der Quarantäne Schäden erleiden und diese Schäden nicht anderweitig gedeckt sind
- Individuelle Quarantänen-Anordnung
- Werden Personen aufgrund spezifischer Umstände durch behördliche Anordnung unter Quarantäne gestellt, liegt der Grund für die Arbeitsunfähigkeit wieder in den persönlichen bzw. subjektiven Verhältnissen des Arbeitnehmers
- Die Lohnfortzahlungspflicht des Arbeitgebers kann allenfalls zur Anwendung gelangen (vgl. OR 324a)
- Arbeitnehmer, bei denen das neue Coronavirus (noch) nicht nachgewiesen wurde, die aber persönlich in Quarantäne genommen werden, sind – sofern und soweit kein Selbstverschulden besteht – grundsätzlich weiterhin zu entlöhnen
- Allgemein
- Darf sich der Arbeitnehmer aus COVID-19-Angst weigern, eine Geschäftsreise ins Ausland anzutreten?
- Arbeitgeber mit Interesse an einem epidemien-freien Unternehmen
- Der Arbeitgeber hat selber ein eminentes Interesse daran, dass sich seine Arbeitnehmer nicht mit dem Virus anstecken und erkranken
- Jeder Arbeitgeber ist sich bewusst, dass Mitarbeiter von Geschäftsreisen in Krisengebiete eine latente Gefahr für seine daheim gebliebenen Arbeitnehmer darstellt
- Berücksichtigung behördlicher Reisewarnungen
- Die behördlichen Reiseempfehlungen des Eidgenössischen Departements für auswärtige Angelegenheiten (EDA) sind wertvolle Hilfsmittel für Reiseentscheide
- Arbeitgeber mit Interesse an einem epidemien-freien Unternehmen
- Darf der Arbeitgeber einem Arbeitnehmer eine Privatreise in ein COVID-19 betroffenes Gebiet verbieten?
- Das Reiseverbot für Privatreisen ist umstritten
- Im Moment verlangen fürsorgliche Arbeitnehmer, dass Mitarbeiter, die in solche Krisengebiete reisen, durch sog. „Nachferien“ für die mutmassliche Inkubationszeit von ca. 14 Tagen dem Betrieb fernbleiben oder – falls möglich – Home Office-Arbeit erledigen
- Siehe Betriebsanordnung unten
- Selbstschutz-Massnahmen
- Eigene Hygiene- und Verhaltensregeln
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- Grundsätzlich gelten die Empfehlungen zur Prävention der saisonalen Grippe:
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- Hände waschen
- mehrmals täglich
- mit Wasser und Seife
- nach dem Händeschütteln
- nach Benutzung externer Türfallen
- nach Berührung von öffentlichen Anlagen
- ebenso wichtig:
- Hände nach dem Waschen gut trocknen
- In ein Papiertaschentuch husten oder niesen
- Beim Husten oder Niesen ein Papiertaschentuch vor Mund und Nase halten
- Das Papiertaschentuch nach Gebrauch in einem Abfalleimer entsorgen und nachher die Hände mit Wasser und Seife gründlich waschen.
- Oberflächen reinigen
- Die Bedienungsflächen von Mobilephones, Tastaturen, Mäuse etc. reinigen
- Hände waschen
- Neue Hygiene- und Verhaltensregeln zum Schutz gegen das neue Coronavirus
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- Grundsätzlich gelten die Empfehlungen zur Prävention der saisonalen Grippe:
- Im Krankheitsfalle zu Hause bleiben
- Bei einem Unwohlsein und bei Krankheitssymptomen sollte zu Hause geblieben werden
- Der fehlende Aussenkontakt verhindert eine Weiterübertragung des Virus
- Kontakt zu Kranken meiden
- Es soll der enge Kontakt zu erkrankten Menschen vermieden werden
- Reisewarnungen
- Auch die Beachtung der behördlichen Reiseempfehlungen des Eidgenössischen Departements für auswärtige Angelegenheiten (EDA) können dem Selbstschutz dienen
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- Eigene Hygiene- und Verhaltensregeln
Weiterführende Informationen
Muster einer Betriebsanordnung
Arbeitsrecht und Coronavirus (COVID-19)
Betriebsanordnung zum Thema Coronavirus (COVID-19)
Quelle der Information
- Die Geschäftsleitung (GL) verfolgt die Situation täglich aufmerksam.
- Unsere Informationen basieren auf Empfehlungen der WHO und des Bundesamtes für Gesundheit (BAG).
Schutz und Prävention
- Im Allgemeinen werden elementare Hygienemaßnahmen, insbesondere regelmäßiges Händewaschen und Desinfektion dringend empfohlen.
- Husten und Niesen in ein Einwegtaschentuch oder in die Armbeuge.
- Ein Virus-Check wird nur bei Symptomen durchgeführt, die Inkubationszeit dauert bis zu zwei Wochen.
- Es gibt derzeit weder einen Präventionstest noch einen Impfstoff.
- Wenn Sie Krankheitssymptome (Husten, Fieber, Atembeschwerden) nach einem Aufenthalt in einem betroffenen Gebiet (siehe unten) haben, bleiben Sie bitte zu Hause und rufen Sie Ihren Hausarzt oder die medizinische Notfallnummer Ihrer Region/Ihres Landes (für die Schweiz +41 58 463 0000)
Reisen: geschäftliche oder private Reisen von oder nach einem betroffenen Gebiet, Empfang von Gästen und Kunden
- Geschäftsreisen in betroffene Gebiete sind bis auf weiteres nicht erlaubt.
- Ein betroffenes Gebiet ist nach BAG eines, in dem die fortgesetzte Übertragung des Virus von Mensch zu Mensch stattfindet oder vermutet werden kann.
- Diese Regionen sind für den Moment: China, Iran, Südkorea, Singapur, Teile von Italien (Lombardei, Venetien, Piemont).
- Für die Dauer der Pandemie haben Kollegen, die von einem betroffenen Gebiet zurückkehren, sich vor der Rückkehr an den Arbeitsplatz mit ihrem PiC in Verbindung zu setzen; sie müssen nach ihrer Rückkehr zwei Wochen zu Hause bleiben (möglichst zu Hause arbeiten).
- Privatreisen in diese Gebiete sollten vermieden werden; wenn Sie trotzdem dorthin reisen, ist ein zweiwöchiger Aufenthalt zu Hause obligatorisch; dieser muss kompensiert werden durch Ferien oder Überstunden.
- Der Empfang von Gästen und Kunden aus den betroffenen Gebieten muss bis auf weiteres vermieden werden.
Das Unternehmen
Die Geschäftsleitung
Stand: 05.03.2020
Weiterführende Informationen
- Neues Coronavirus: Empfehlungen für die Arbeitswelt | bag.admin.ch
- Bekämpfung Coronavirus (COVID-19) / Veranstaltungsverbot bei > 1‘000 Personen
- Bundesamt für Gesundheit | bag.admin.ch
- Pandemieplan: Handbuch für die betriebliche Vorbereitung | bag.admin.ch
- Checkliste Arbeitsverhinderung: Pandemie
- Wer trägt die Verantwortung bei Störungen auf dem Arbeitsweg
- Arztzeugnis